OGH 4Ob1113/95

OGH4Ob1113/9512.8.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der antragstellenden Parteien 1.) M***** GmbH, ***** 2.) M***** GmbH, ***** 3.) M***** GmbH, ***** 4.)

M*****GmbH, ***** 5.) M*****GmbH, ***** 6.) M***** GmbH, ***** 7.)

M*****GmbH, ***** 8.) M***** GmbH, ***** 9.) M***** GmbH, ***** 10.) M***** GmbH, ***** alle vertreten durch Dr.Harald Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Sch*****, vertreten durch Dr.Lothar Wiltschek, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert S 300.000,--) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der antragstellenden Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 6.November 1995, GZ 4 R 73/95-11, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der antragstellenden Parteien wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO und § 402 Abs 4 EO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hatte die Frage zu beurteilen, ob die Antragsteller die mit der Antragsgegnerin anläßlich der vergleichsweisen Bereinigung des Vorprozesses getroffenen Vereinbarungen über eine die Art der Veröffentlichung des Vergleiches durch die (dort beklagten) Antragsteller selbst eingehalten haben.

Das Rekursgericht wertete das von den Antragstellern zwei Seiten nach Veröffentlichung des Vergleichs eingeschaltete Inserat "Der Vergleich macht Sie sicher" als vereinbarungswidrige Bezugnahme auf die Vergleichsveröffentlichung, hatten doch die Antragsteller darauf verzichtet, den Vergleich zu glossieren oder in derselben Ausgabe darauf Bezug zu nehmen. Dieser Beurteilung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO zu. Die Frage, ob diese Werbeeinschaltung als Anzeige oder als Beitrag im Sinn des § 26 MedienG zu verstehen ist, ist für die Vergleichsauslegung ohne Belang.

Auch die vom Rekursgericht - im übrigen zutreffend - verneinte Frage der Mißbräuchlichkeit (§ 1295 Abs 2 ABGB) der von der Antragsgegnerin wegen Nichteinhaltung der Vereinbarungen durch die Antragsteller beabsichtigten neuerlichen Vergleichsveröffentlichung hat nicht die Qualifikationen des § 528 Abs 1 ZPO.

Wenngleich die für die Durchführung der Veröffentlichung vereinbarte Frist von sechs Monaten im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung bereits abgelaufen war, war das Rechtschutzinteresse der Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Beschlußfassung durch das Rekursgericht unabhängig davon, ob die vereinbarte Ausschlußfrist durch Erlassung der einstweiligen Verfügung gehemmt wurde, schon im Hinblick auf § 394 EO nach wie vor gegeben.

§ 394 EO sieht eine Ersatzpflicht der gefährdeten Partei für alle ihrem Gegner verursachten Vermögensnachteile auch dann vor, wenn sich die erlassene einstweilige Verfügung in der Folge, so auch im Rechtsmittelweg, als unberechtigt erweist. Dem Rechtsmittelwerber ist daher in diesen Fällen, in denen Schadenersatzansprüche nie ausgeschlossen werden können, ein Rechtsschutzinteresse an der endgültigen Klärung der Begründetheit oder Unbegründetheit des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung unabhängig davon zuzuerkennen,(EFSlg 46.775, MietSlg 36.876), ob eine Vergleichsveröffentlichung wegen Fristablaufes noch in Frage kommt.

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