OGH 1Ob2178/96t

OGH1Ob2178/96t26.7.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****bank *****, vertreten durch Dr.Wilfrid Raffaseder und Mag.Michael Raffaseder, Rechtsanwälte in Freistadt, wider die beklagten Parteien 1. Herta R*****, und 2. mj.Sebastian E*****, vertreten durch DDr.Gunter Peyrl, Rechtsanwalt in Freistadt, wegen Anfechtung einer Rechtshandlung (Streitwert 100.000 S) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgerichts vom 19.März 1996, GZ 12 R 39 und 53/96-32, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Da die Befriedigungstauglichkeit eines Anfechtungsanspruchs zum objektiven Tatbestand gehört, ist diese vom Kläger zu behaupten und zu beweisen (ecolex 1996, 165; JBl 1995, 729; ÖBA 1992, 582 ua). Ein Anfechtungsanspruch ist jedoch bereits dann befriedigungstauglich, wenn er geeignet ist, die Befriedigungsaussichten des Anfechtungsklägers zu fördern; es genügt dabei, daß die damit bewirkte Verbesserung der Befriedigungsaussichten wahrscheinlich ist. Jede Erweiterung der Zugriffsmöglichkeit des Gläubigers auf das Schuldnervermögen ist daher im grundsätzlichen als befriedigungstauglich anzusehen (ecolex 1996, 165; JBl 1995, 729; ZIK 1995, 151; SZ 66/149). Der Oberste Gerichtshof sprach in 2 Ob 518/90 (ÖBA 1990, 841 = RdW 1991, 178 = JUS Z 496) aber auch schon aus, daß die Wahrscheinlichkeit einer Verbesserung der Befriedigungslage des Gläubiger auch dann anzunehmen ist, wenn - ohne die anfechtbare Rechtshandlung - „eine Exekutionsführung..... in nicht allzu ferner Zeit möglich“ sei. Das sei etwa auch dann zu bejahen, wenn „zugunsten einer im Jahr 1913 geborenen Frau“ ein die Exekutionsführung zunächst hinderndes Veräußerungs- und Belastungsverbot einverleibt sei, weil ein solches mit dem Tod des Berechtigten wegfalle und dieser seine Haltung „in bezug auf eine Exekutionsführung“ auch ändern könnte; im übrigen sei im Zweifel „zugunsten der Anfechtung zu entscheiden“. Der erkennende Senat schließt sich dieser Ansicht an.

Hier ist der Verbotsberechtigte am 13.Jänner 1921 geboren. Dieser Sachverhalt ist jenem ähnlich, der für die Entscheidung 2 Ob 518/90 maßgebend war. Damit ist der klagenden Partei aber der Beweis gelungen, daß ihre Befriedigungsaussichten durch einen Erfolg des Klagebegehrens aufgrund einer günstigen Prognose wahrscheinlich verbessert werden. Es wäre dann aber an den Anfechtungsgegnern gelegen, diesen Wahrscheinlichkeitsbeweis zu widerlegen und damit die Befriedigungsuntauglichkeit des Anfechtungsanspruchs bereits im Verfahren erster Instanz darzutun (ecolex 1996, 165; JBl 1995, 729). Die Beklagten behaupteten aber - in Verletzung des Neuerungsverbots - erst im Berufungsverfahren, daß sich der 1921 geborene Verbotsberechtigte „bester Gesundheit“ erfreue und „dessen Ableben in nächster Zeit nicht zu erwarten“ sei.

Entgegen der Ansicht der Beklagten läßt sich für deren Prozeßstandpunkt auch nichts aus der festgestellten Tatsache gewinnen, daß mit dem zugunsten des 1921 geborenen Vaters des Schuldners einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbot der Zweck verfolgt wurde, die Erhaltung der Liegenschaft „im Familienbesitz“ wegen wachsender Schulden des Eigentümers abzusichern. Der in SZ 7/395 entschiedene Fall beruht - entgegen der Ansicht der Revisionswerber - auf einem Sachverhalt („Veräußerungsverbot“ zur Sicherung der Erfüllung eines bereits vertraglich geregelten Anwartschaftsrechts), der mit dem hier zu beurteilenden nicht vergleichbar ist. Das wurde bereits durch das Berufungsgericht richtig erkannt und dargelegt. Die Entscheidung SZ 7/395 vermag somit den Prozeßstandpunkt der Beklagten jedenfalls nicht zu stützen; es bedarf daher auch keiner inhaltlichen Erörterung der dort vertretenen Rechtsansicht. Im übrigen befassen sich die Revisionswerber mit Mutmaßungen, die eines Substrats im festgestellten Sachverhalt entbehren.

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