OGH 7Ob2181/96b

OGH7Ob2181/96b17.7.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christine L*****, vertreten durch Dr.Adolf Kriegler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Helmut L*****, vertreten durch Dr.Ines Scheiber, Rechtsanwältin in Wien, wegen Besitzstörung, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgericht vom 15.März 1996, GZ 11 R 219/95-11, womit infolge Rekurses der beklagten Partei der Versäumungsendbeschluß des Bezirksgerichtes Tulln vom 27.Juni 1995, GZ 2 Cg 1097/95w-4, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluß bestätigte das Gericht zweiter Instanz den vom Erstgericht über die Besitzstörungsklage gefällten Versäumungsendbeschluß mit der Begründung, daß dem Beklagten die Ladung zur Tagsatzung vom 27.6.1995, zu der er nicht erschienen war, ordnungsgemäß zugestellt worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 528 Abs 2 Z 6 ZPO ist der Revisionsrekurs in Streitigkeiten wegen Besitzstörung jedenfalls unzulässig. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung bezieht sich dieser Rechtsmittelausschluß auf sämtliche im Besitzstörungsverfahren ergangenen Beschlüsse des Gerichtes zweiter Instanz (vgl Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 8 zu § 528 ZPO). Eine Differenzierung dahin, ob für die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz Fragen des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes ausschlaggebend waren, läßt sich dem § 528 Abs 2 Z 6 ZPO nicht entnehmen. Selbst das allfällige Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes (hier wird sinngemäß die Verletzung des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO und ausdrücklich der Verstoß gegen Art 6 MRK geltend gemacht), kann vom Obersten Gerichtshof nicht aufgegriffen werden.

Der Rechtsmittelausschluß selbst verstößt nicht gegen Art 6 MRK, weil dort eine Anfechtungsmöglichkeit gerichtlicher Entscheidungen nicht vorgesehen ist (EvBl 1990/77 mwN).

Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

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