OGH 5Ob2024/96z

OGH5Ob2024/96z2.7.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Schwarz, Dr.Floßmann und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Sabine J*****, vertreten durch Dr.Rudolf Zahlbruckner und Dr.Gerhard Richter, Rechtsanwälte in Graz, wider die Antragsgegner 1.) G***** Gesellschaft m.b.H., ***** und 2.) Heinz A*****, beide vertreten durch Dr.Gerhard Halbrainer, Rechtsanwalt in Graz, wegen § 37 Abs 1 Z 14 MRG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Erstantragsgegnerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 15. Jänner 1996, GZ 3 R 291/95-10, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Erstantragsgegnerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Daß es bei der Vermittlung eines Mietvertrages an einer verdienstlichen Vermittlertätigkeit fehlt, wenn der Vermieter geschäftsführender Gesellschafter der Makler-GmbH mit maßgeblichem wirtschaftlichen Einfluß auf deren Geschäftsgebarung ist, wurde bereits entschieden (OGH 25.6.1996, 5 Ob 2175/96f und 5 Ob 2177/96z). Hier liegt ein durchaus vergleichbarer Fall vor, der keine neue Stellungnahme erfordert, da die Vermittlertätigkeit in beiden Fällen von einer Makler-GmbH gesetzt wurde, die im Besitz der "Familie" des Vermieters steht. Ob die Beteiligung des Vermieters an der Makler-GmbH 80 % (wie in den beiden Vorentscheidungen) oder 60 % (wie hier) beträgt, macht keinen entscheidenden Unterschied, umsomehr als hier die restlichen Gesellschaftsanteile von der Ehegattin des Vermieters gehalten werden, die zugleich Miteigentümerin der Wohnungseigentumsanlage ist. Es liegt wirtschaftlich betrachtet ein Eigengeschäft vor, das nach der konkreten Sachlage keinen Raum für eine den Vertragsabschluß fördernde Vermittlertätigkeit gelassen hat.

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Stichworte