OGH 8ObS2079/96k

OGH8ObS2079/96k27.6.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Scheuch und AR Winfried Kmenta als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gudrun G*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr.Hans Werner Mitterauer, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, dieser vertreten durch Dr.Peter Cardona, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Salzburg, Auerspergstraße 67-69, vertreten durch die Finanzprokuratur Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen Insolvenzausfallgeld S 102.037,65 netto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30.Jänner 1996, GZ 11 Rs 110/95-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 29.Mai 1995, GZ 19 Cgs 34/95f-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin war vom 1.1.1980 bis 12.9.1994 als Angestellte beim Arbeitgeber beschäftigt; über dessen Vermögen wurde am 8.7.1994 das Konkursverfahren eröffnet (S 54/94 des Landesgerichtes Salzburg). Im dritten Monat nach der Konkurseröffnung erklärte sie ihren vorzeitigen Austritt. Mit Bescheid vom 31.1.1995 wurde ihr Insolvenz-Ausfallgeld von S 429.759,-- ua im Ausmaß der Kündigungsentschädigung von 3 Monatsentgelten (für den Zeitraum 12.9. bis 12.12.1994) zuerkannt; mit Bescheid vom selben Tag wurde ihr Mehrbegehren (Schadenersatz für den Zeitraum 13.12.1994 bis 31.3.1995) abgewiesen.

Die Begründung der Entscheidung des Berufungsgerichtes, wonach im Falle des vorzeitigen Austrittes des Arbeitnehmers gemäß § 25 Abs 1 Z 2 KO in der Fassung des IRÄG 1994, BGBl 1994/153 (in Kraft seit 1.3.1994) kein Schadenersatzanspruch gemäß § 25 Abs 2 KO - dieser gebührt nur für den Fall der Auflösung nach Abs 1 dieser Gesetzesstelle - zusteht, ist zutreffend; es genügt daher auf diese Begründung zu verweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:

Der erkennende Senat hat schon in seiner Entscheidung vom 25.4.1996, 8 Ob S 4/96, die gegenteilige Meinung von Schwarz/Reissner/Holler/Holzer, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz, Nachtrag 1995, 58, abgelehnt und sich den vom Berufungsgericht zitierten Meinungen von Frauenberger, Insolvenz und Arbeitsverhältnis, ecolex 1994, 334 f; Liebeg, Die Änderung der Rechtsstellung der Arbeitnehmer im Insolvenzverfahren und des IESG durch das IRÄG 1994, WBl 1994, 141 f und Grießer, Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Insolvenz, ZRS 1993, 188, 194, angeschlossen.

Das in der Revision zusätzlich vorgebrachte Argument, Masseverwalter würden Arbeitnehmer zwecks Entlastung der Masse vielfach zum vorzeitigen Austritt "überreden", ist nicht überzeugend. Auf die Gründe, weshalb der Arbeitnehmer seinerseits seinen vorzeitigen Austritt im dritten Monat nach Konkurseröffnung erklärte, ist nicht einzugehen, denn durch diesen Austritt werden die Rechtsfolgen des § 25 Abs 2 KO nicht ausgelöst. Sollte hingegen ein Arbeitnehmer geltend machen, er wäre zufolge rechtswidriger Beeinflussung durch den Masseverwalter zum vorzeitigen Austritt veranlaßt worden, dann stützte er - sofern er damit auf die Rechtslage im Falle der Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Masseverwalter zurückgreifen wollte - seine Ansprüche auf einen anderen als den in seiner Anmeldung bei der beklagten Partei genannten Rechtsgrund. Eine solche Klagsänderung wäre aber dem Arbeitnehmer in Sozialrechtssachen gemäß § 65 Abs 1 Z 7 ASGG verwehrt, weil, wie der erkennende Senat bereits ausgeführt hat, insoweit die Bestimmung des § 86 ASGG teleologisch zur reduzieren ist (8 Ob S 1, 1001/96 und 8 Ob S 2112/96p).

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG; der Klägerin wurde mit Bescheid vom 31.1.1995 Insolvenzausfallgeld von S 429.759,-- zuerkannt, sodaß Billigkeitsgründe nicht vorliegen.

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