OGH 7Ob2145/96h

OGH7Ob2145/96h26.6.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Dr.Harald S*****, gegen die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei Erna K*****, wegen Übergabe, hier wegen einstweiliger Verfügung, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. März 1996, GZ 39 R 338/96m-31, womit infolge Rekurses der klagenden und gefährdeten Partei der Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 4.Jänner 1996, GZ 5 C 379/95g-20, aufgehoben wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der "außerordentliche Revisionsrekurs" der beklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit einstweiliger Verfügung vom 19.5.1995 wurde der Beklagten für die Dauer des auf Übergabe des Hauses 1180 Wien, S*****gasse ***** gerichteten Rechtsstreites verboten, über dieses "Bestandobjekt" einen Mietvertrag abzuschließen oder sonstwie vertraglich die Nutzung "des Bestandobjektes" Dritten zu gestatten oder Dritten "das Bestandobjekt" zu übergeben.

Mit Beschluß vom 4.1.1996 (Punkt 2.) hob das Erstgericht aufgrund des Widerspruches der Beklagten die einstweilige Verfügung auf, weil es als wahrscheinlich annahm, daß das von der einstweiligen Verfügung betroffene Haus mit Mietvertrag vom 26.4.1995 an Mag.Reinhard H***** für die Dauer von 10 Jahren vermietet und bereits übergeben worden sei, sodaß kein rechtliches Interesses des Klägers an der Erlassung der einstweiligen Verfügung bestanden habe.

Das Gericht zweiter Instanz gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Klägers dahin Folge, daß es den angefochtenen Beschluß (Punkt 2.) aufhob und die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwies. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig sei. Es trat der Rechtsansicht des Erstgerichtes entgegen und trug dem Erstgericht die Prüfung der Frage auf, ob es dem Kläger gelungen sei, den von ihm behaupteten Anspruch zu bescheinigen.

Der dagegen erhobene "außerordentliche Revisionsrekurs" des Klägers ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Nach den §§ 402 Abs 4 EO iVm § 78 EO und § 527 Abs 2 ZPO ist der Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes nur zulässig, wenn das Rekursgericht dies aussprach. Der Aufhebungsbeschluß des Gerichtes zweiter Instanz, der einen solchen Ausspruch ("Rechtskraftvorbehalt") nicht enthält, ist auch nicht mit außerordentlichem Rekurs anfechtbar (3 Ob 8/91, 3 Ob 10/95 ua). Der negative Ausspruch über die Unzulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof ist zwar nicht vorgesehen (ebensowenig wie im Berufungsverfahren: § 519 Abs 2 ZPO), macht jedoch im vorliegenden Fall deutlich, daß das Rekursgericht die Voraussetzungen des § 528 abs 1 ZPO für nicht gegeben erachtete und die Möglichkeit der Erhebung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof ausdrücklich ausschließen wollte.

Der "außerordentliche Revisionsrekurs" war daher zurückzuweisen.

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