Spruch:
Der "außerordentliche Revisionsrekurs" der betreibenden Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der "außerordentliche Revisionsrekurs" der betreibenden Partei ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Nach den §§ 78 EO, 527 Abs 2 ZPO ist der Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes nur zulässig, wenn das Rekursgericht dies aussprach.
Der Aufhebungsbeschluß einer zweiten Instanz ohne Rechtskraftvorbehalt ist auch nicht mit außerordentlichem Rekurs anfechtbar (EvBl 1984/16; 3 Ob 8/91 ua).
Keiner Erörterung bedürfen daher jene Gründe, welche für das Rekursgericht Anlaß waren, einen Ausspruch nach den §§ 78 EO, 527 Abs 2 ZPO zu unterlassen.
Der "außerordentliche Revisionsrekurs" war daher zurückzuweisen.
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