OGH 4Ob2125/96w

OGH4Ob2125/96w25.6.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr. Gamerith als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek und Dr. Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Corinna S*****, in Obsorge der Mutter Sabine S*****, diese vertreten durch Dr. Johann Kuzmich, Rechtsanwalt in Nebersdorf, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Mutter gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 9. April 1996, GZ 1 R 59/96w-103, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn die Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden. Aktenwidrig sind demnach Feststellungen, die auf einem bei der Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum beruhen, der aus den Prozeßakten selbst erkennbar und behebbar ist (Kodek in Rechberger, ZPO § 503 Rz 4 mwN). Daß Feststellungen in diesem Sinn aktenwidrig wären, behauptet die Revisionsrekurswerberin gar nicht; mit ihren Ausführungen bekämpft sie in Wahrheit die Beweiswürdigung des Erstgerichtes. Der Oberste Gerichtshof soll jedoch auch im Außerstreitverfahren nicht Tatsacheninstanz sein, sondern kann nur wegen rechtlicher oder sonst aktenkundiger Fehler angerufen werden (stRsp ua 4 Ob 554/90).

Behauptete Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Rekursgericht verneint hat, können im Revisionsrekursverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (4 Ob 524, 525/95 ua). Auf die Mängelrüge der Revisionsrekurswerberin ist daher nicht weiter einzugehen.

Nach dem festgestellten Sachverhalt gibt es keinen überzeugenden Beweis dafür, daß der Vater das Kind sexuell mißbraucht hat. Es steht vielmehr fest, daß das Kind durch die vollständige Trennung von seinem Vater Schaden erleidet. Die Vorinstanzen haben dem Vater daher ein Besuchsrecht eingeräumt, das dieser ohnedies im Beisein einer Sozialbetreuerin auszuüben hat. Inwiefern bei dieser Sachlage Besuche durch den Vater das Wohl des Kindes gefährden sollen, ist nicht nachvollziehbar.

Stichworte