OGH 6Ob1503/96

OGH6Ob1503/9620.6.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** Gesellschaft ***** mbH, ***** vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wider die beklagte Partei S***** Union, *****, vertreten durch Dr.Peter Schmauzer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 81.825 S infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 31.Juli 1995, GZ 35 R 221/95-21, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen haben zutreffend ausgeführt, daß die beklagte Partei durch Abflüge und Landungen auf einem hiefür besonders vorgesehenen Teil des Flugplatzes Graz-Thalerhof mit zwei Luftfahrzeugen (einem Motorflugzeug und einem Motorsegler) die Dienste und Einrichtungen der Flugsicherung, welche die im § 119 LFG angeführten Leistungen umfaßt, in Anspruch genommen hat. Welche und wieviele dieser umfassenden Leistungen in jedem Einzelfall tatsächlich erbracht wurden, ist nach der Flugsicherungsan- und Abfluggebührenverordnung 1993 - FSAG-V BGBl 1993/423, die ja gerade die gleichmäßige Aufteilung der gesamten Kosten für die Flugsicherung nach einem festgelegten Berechnungsschlüssel auf alle An- und Abflüge bezweckt, nicht entscheidend. Daß zwischen Segelflugzeugen und Motorseglern zu unterscheiden ist und Motorsegler unter die Motorflugzeugdefinition fallen hat der Obersten Gerichtshof in der Entscheidung 7 Ob 9/84 bereits dargelegt (siehe auch die ausführlichen Anmerkungen von Halbmayer/Wiesenwasser, Österreichisches Luftfahrtrecht zu § 51 LVR 51. 1.1). Zutreffend haben die Vorinstanzen auch ausgeführt, daß die im § 4 Abs 7 FSAG-V in der hier anzuwendenden Fassung für die Inanspruchnahme von Diensten oder Einrichtungen der Flugsicherung auf Flughäfen durch Segelflugzeuge festgelegte Pauschalgebühr nicht für Motorsegler zur Anwendung kommt. Dies wird durch die FSAG-V-Novelle 1995 BGBl 452 deutlich, deren § 9 Abs 1 lit a eine ausdrückliche Befreiung von der Gebührenpflicht (u.a.) für Flüge vorsieht, die auf Flughäfen starten und landen und dabei ausschließlich die in luftfahrtüblicher Weise verlautbarten Segelflugbereiche benützen. Eine ausdrückliche Ausnahmeregelung wäre überflüssig, wenn nach den generellen Bestimmungen nicht grundsätzlich von einer Gebührenpflicht auszugehen wäre.

Der erkennende Senat hat keine verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich § 4 FSAG-V. Die von der Revisionswerberin ebenfalls als verfassungsrechtlich bedenklich bezeichneten §§ 5 und 8 sind im vorliegenden Fall nicht anzuwenden, sodaß sich eine Erörterung schon mangels Präjudizialität erübrigt. Die gerichtliche Geltendmachung öffentlich-rechtlicher Gebührenansprüche ist, insbesondere wenn sich der Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben besonderer Rechtsträger bedient, durch die Verfassung nicht verwehrt. Da eine individuelle Zuordnung des in jedem Einzelfall auflaufenden Anteiles an den gesamten Flugsicherungskosten in der Praxis gar nicht durchführbar wäre, erscheint es sachlich gerechtfertigt, die geschätzten Gesamtgebühren nach sachlichen Kriterien auf die einzelnen Benützungskategorien aufzuteilen. Die Anknüpfung an die Landung und die Abflugmasse der Luftfahrzeuge und Gebührenermäßigungen oder Ausnahmeregelungen im öffentlichen Interesse stellen aber solche sachlichen Kriterien dar.

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