OGH 3Ob2183/96t

OGH3Ob2183/96t19.6.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gertrud F*****, vertreten durch Dr.Estermann, Dr.Wagner, Dr.Postlmayr Kommanditpartnerschaft, Mattighofen und des auf ihrer Seite dem Verfahren beigetretenen Nebenintervenienten Dr.Franz S*****, vertreten durch Dr.Werner Steinacher und Dr.Alfred Hammerer, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1.) Verlassenschaft nach Max Gerhard F*****, vertreten durch Dr.Michael Mayrhofer, Rechtsanwalt in Wien, 2.) Gabriele L*****, 3.) Viktor L*****, die Zweit- und der Drittbeklagte vertreten durch Dr.Heimo Hofstätter und Dr.Alexander Isola, Rechtsanwälte in Graz, wegen Einwilligung (Streitwert S 3,238.174,73), infolge Revisionen der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 26. November 1993, GZ 11 R 29, 30/93-62, womit infolge Berufungen der Klägerin und des auf ihrer Seite dem Verfahren beigetretenen Nebenintervenienten das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 30.September 1992, GZ 25 Cg 249/91-42, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Den Revisionen wird Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichtes wird aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

Text

Begründung

Attie F*****, die Mutter der Klägerin, des Carl Theodor F*****, des Max Gerhard F***** und Großmutter der zweit- und drittbeklagten Enkelkinder errichtete am 15.2.1984 in Linz ein Testament, in dem sie ihre Kinder zu je einem Viertel und ihre Enkelkinder zu je einem Achtel als Erben ihres gesamten wie immer gearteten wo immer befindlichen beweglichen und unbeweglichen Nachlaßvermögens einsetzte.

Am 7.6.1985 errichtete sie in Großbritannien ein weiteres Testament, in dem sie ausdrücklich verfügte, daß ihr österreichisches Testament vom 15.2.1984 nur ihr Eigentum in Österreich betreffe. Sie bestimmte ihren Sohn Carl Theodor F***** und Robert Anthony A***** zu Vollstreckern und Treuhändern ihres Testamentes. An die Klägerin vermachte sie in diesem letzten Willen ihr gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen, das sich in den Niederlanden und in der Bundesrepublik Deutschland befindet. Attie F***** verstarb am 6.4.1986.

Im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung nach Attie F***** A 210/86 des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis ging der Vertreter der Klägerin auf Grund eines Schreibens eines englischen Anwaltes vom 1.5.1987 in der Verlassenschaftstagsatzung vom 24.6.1987 vorerst davon aus, daß der letzte Wille vom 7.6.1985 vernichtet worden sei.

In der Verlassenschaftstagsatzung vom 14.9.1988 ersuchten alle Erben um die Einantwortung des Nachlasses. Für einzelne Bereiche wurde eine gesonderte Erbteilung getroffen. Für die dort nicht genannten Nachlaßgegenstände schlossen die Erben folgendes Erbteilungsübereinkommen:

"Der Gerichtskommissär wird ersucht, sämtliche Bankinstitute, in deren Verwahrung sich Wertpapiere bzw Kontos der Erblasserin befinden, zu beauftragen, die im Depot befindlichen Wertpapiere bestmöglich zu verkaufen und die Konten zu realisieren und den Erlös auf ein neu zu eröffnendes Einlagebuch bei einem inländischen Kreditinstitut lautend auf 'Verlassenschaft Attie F*****' mit möglichst hoher Verzinsung, wobei die Erben eine sechsmonatige Bindung in Kauf nehmen, zu erlegen. Sollte der Verkauf der in England befindlichen Wertpapiere auf Schwierigkeiten stoßen, so ist der Gerichtskommissär berechtigt, diese Wertpapiere zum Tages-Kurs-Wert dem erblasserischen Sohn Carl Theodor F***** in Rechnung auf seinen Erbteil zu überlassen. Die Erschienenen ersuchen sohin die .......... (es folgt die Angabe einer Reihe ausländischer Bankinstitute) in Kenntnis zu setzen, daß über die vorangeführten Konten, Einlagebuch sowie Depots der Gerichtskommissär Notar Dr.Ernst P***** verfügungsberechtigt ist.

Die Erschienenen beauftragen sohin einvernehmlich und unwiderruflich den Gerichtskommissär, die bei ihm aus dem Erlös des Wertpapierverkaufes bzw Kontenauflösung zum Erlag gelangenden Gelder insolange bei ihm in Verwahrung zu lassen, bis von ihm die Erbschaftssteuer bezahlt wurde. Erst nach nachgewiesener Bezahlung derselben sind die Restbeträge im Verhältnis der Erbanteile - unter Berücksichtigung des bereits von Max Gerhard F***** und Gertrud F***** Erhaltenem - aufzuteilen."

Kurz vor dem nächsten Abhandlungstermin vom 19.10.1988 brachte die Klägerin in Erfahrung, daß das Originaltestament vom 7.6.1985 nicht vernichtet worden sei, sondern bei einem englischen Anwalt verwahrt werde. Im Protokoll über diese Tagsatzung, in der die Klägerin wie auch schon bisher durch den Notarsubstituten Dr.Josef B***** für den mit Vollmacht ausgewiesenen Nebenintervenienten vertreten war, wurde unter anderem folgendes festgehalten:

"Hinsichtlich der Erbteilung des im Ausland befindlichen Vermögens wird vereinbart, daß für den Fall als bis 30.11.1988 das Original des Testamentes der Erblasserin vom 7.6.1985 beim Gerichtskommissär einlangt, dieses der Erbteilung zugrundegelegt wird, dh, daß die Wertpapiere in Holland und Deutschland Frau Gertrud F*****, die Wertpapiere in der Schweiz Herr Carl Theodor F***** und die Wertpapiere in England Florian F*****, ein Enkel der Erblasserin, erhält. Falls dieses Testament bis zum vorangeführten Zeitpunkt nicht einlangt, herrscht Einigung darüber, daß die Aufteilung des im Ausland befindlichen Vermögens im Sinne des Protokolles vom 14.9.1988 zu erfolgen hat."

Die Urschrift des Testamentes vom 7.6.1985 langte beim Gerichtskommissär erst nach dem 30.11.1988 ein. Der letzte Wille wurde am 24.1.1989 kundgemacht. In der Folge wurde der Nachlaß den Kindern und Enkelkindern der Verstorbenen auf Grund des Testamentes vom 15.2.1984 rechtskräftig eingeantwortet.

Die Klägerin begehrt auf Grund des Testamentes vom 7.6.1985, die Beklagten und Carl Theodor F***** (dieser ist nach der Aktenlage am 13.9.1993 verstorben) schuldig zu erkennen, in die Ausfolgung des detailliert angegebenen, in den Niederlanden und in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Vermögens auch soweit, als einzelne Teile dieses Vermögens vom Gerichtskommissär Dr.Ernst P***** bereits liquidiert und auf ein inländisches Sparbuch angelegt wurden, an die Klägerin einzuwillen. Sie habe keinen rechtsgeschäftlichen Willen zum Abschluß eines Erbteilungsübereinkommens gehabt. Ihr stünden die auf den genannten ausländischen Konten befindlichen Werte auf Grund des Testamentes vom 7.6.1985 als Vermächtnisnehmerin zu. Sie habe der im Protokoll vom 19.10.1988 enthaltenen Fristsetzung ausdrücklich widersprochen. Sie stütze das Klagebegehren weiters darauf, daß die Beklagten das Einlangen des englischen Originals innerhalb offener Frist vereitelt hätten.

Gerhard F***** wendete ein, die Klägerin habe sich nie gegen die im Protokoll vom 19.10.1988 enthaltene Fristsetzung ausgesprochen. Es habe Einigung darüber geherrscht, daß die Aufteilung des Vermögens im Sinne des Protokolles vom 14.9.1988 zu erfolgen habe, falls das Testament vom 19.10.1988 bis zum vorangeführten Zeitpunkt nicht einlangen sollte, Motiv dieser Einigung sei gewesen, daß zum Zeitpunkt ihres Abschlusses angenommen werden müßte, daß das Original nicht existierte, da es laut Auskunft der verwahrenden englischen Anwaltskanzlei an den Gerichtskommissär auf Weisung der Erblasserin vernichtet worden sei. Die Beklagten und der Gerichtskommissär seien auf den Standpunkt gestanden, daß das Verlassenschaftsverfahren abzuschließen sei. Der Klägerin sei es unbenommen, bei nachträglichem Hervorkommen des Testaments zu klagen. Die Klägerin habe noch auf das Hervorkommen des Originals gehofft und gewollt, daß mit der Verfahrensbeendigung zugewartet solange werde, bis sie es beischaffen könne, was wieder die Beklagten als völlig unkalkulierbar abgelehnt hätten. Der Kompromiß, der daraufhin zwischen den Erben sogar auf Vorschlag der Klägerin bzw ihres Vertreters zustandegekommen sei, habe nun darin bestanden, ihr die Möglichkeit zu geben, das Einlangen des Testaments trotz der Negativauskunft der englischen Kanzlei bis zum vereinbarten Zeitpunkt zu betreiben; bis dahin sollte mit der Verfahrensbeendigung innegehalten werden. Danach sollte aber auf jeden Fall das Verfahren mit einer eindeutigen Erbteilung beendet werden.

Einigung habe ferner darüber geherrscht, daß die im Protokoll vom 14.9.1988 dokumentierten getroffenen Vereinbarungen aufrecht blieben. Im Gegensatz zur Behauptung der Klägerin habe deren Vertreter im Verlassenschaftsverfahren Dr.Josef B***** dieser Regelung am 19.10.1988 ausdrücklich zugestimmt und das Protokoll unterfertigt; die Klägerin sei persönlich anwesend gewesen und habe keine Einwände gegen diese Vereinbarung erhoben. Die beklagten Enkelkinder brachten vor: Die Klägerin bzw ihr ausgewiesener Machthaber Dr.Josef B***** habe die Vereinbarung vom 19.10.1988 in Kenntnis des Umstandes geschlossen, daß möglicherweise das Original des englischen Testamentes (verspätet) auftauche und dann dieses Testament bei Nichteinhalten der vereinbarten Frist der Erbteilung nicht zugrundzulegen sei.

In Kenntnis dieses Umstandes habe die Klägerin auch das Protokoll unterfertigt und daher auf die ihr auf diesem Testament allenfalls zukommenden Ansprüche ausdrücklich verzichtet. Die Klägerin wisse ganz genau, daß sie zufolge nicht rechtzeitigen Vorliegens des Testaments vom 7.6.1985 aus diesem Testament gemäß der ausdrücklich getroffenen Vereinbarung keinerlei Ansprüche geltend machen könne. Die Klägerin sowie ihr damaliger Machthaber hätten ganz bewußt in Kauf genommen, daß für den Fall, daß es ihnen nicht gelinge, das Testament rechtzeitig zu beschaffen, aus diesem Testament keine Ansprüche mehr gestellt werden könnten.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren im zweiten Rechtsgang ab. Mit der Vereinbarung vom 19.10.1988 sollte eindeutig festgelegt werden, daß die Aufteilung auf Grund der Vereinbarung vom 14.9.1988 zum Tragen käme, wenn das Orginaltestament bis zum 30.11.1988 nicht einlange. Die Klägerin sollte dann auf Grund des Testamentes vom Juni 1985 keinerlei Ansprüche mehr stellen können. Damit sei auch festgelegt worden, daß anstelle einer ursprünglich festgesetzten Frist von einem halben Jahr (welche im Hinblick auf die Unsicherheit, ob das Testament überhaupt noch vorhanden sei, gesetzt wurde) dann der Termin vom 30.11.1988 treten sollte. Die Klägerin habe anläßlich der Verfassung dieses Protokolls, das von Dr.Josef B***** unterfertigt worden sei, nicht dagegen remonstriert. Die Klägerin habe nicht bewiesen, daß die Beklagten, insbesondere Carl Theodor F***** die Übermittlung des Testamentes zum rechtzeitigen Termin vereitelt hätten. Aus keiner einzigen Urkunde ergebe sich, daß Carl Theodor F***** seine Zustimmungserklärung nicht rechtzeitig der Anwaltskanzlei übermittelt hätte und aus welchen Gründen sich dann die Vorlage und Übermittlung des Testamentes tatsächlich verzögert habe.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß ein rechtswirksames Erbteilungsübereinkommen in dem Sinn zustandegekommen sei, daß die Klägerin keine Ansprüche aus dem Testament vom 7.6.1985 stellen könne, sodaß das Klagebegehren, welches auf dieses Testament gestützt werde, abzuweisen sei.

Die Feststellung, daß die Klägerin nach fruchtlosem Ablauf der Frist (30.11.1988) aus dem Testament vom 7.6.1985 keine Ansprüche mehr geltend machen könne, wurde sowohl vom Nebenintervenienten als auch von der Klägerin in ihren Berufungen bekämpft. Die Vereinbarung sei dahin zu verstehen, daß die Klägerin nach diesem Zeitpunkt ihre Ansprüche nicht mehr im außerstreitigen geltend machen könne, sondern im streitigen Verfahren geltend machen müsse.

Das Berufungsgericht hob aus Anlaß dieser Berufung das Urteil des Erstgerichtes, soweit es sich auf Carl Theodor F***** bezog, der sich am Verfahren nicht beteiligt hat, als nichtig auf. Es liege keine einheitliche Streitpartei vor. Im übrigen gab es den Berufungen der Klägerin und des Nebenintervenienten Folge und es änderte das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß es dem Klagebegehren stattgab. Die ordentliche Revision erklärte es nicht für zulässig. Nach dem Protokoll vom 14.9.1988 könne die darin beurkundete Vereinbarung nur im Sinne einer vorläufigen Aufteilung des Nachlasses verstanden werden. Von der Erbteilung sei die Geltendmachung von Vermächtnisansprüchen zu unterscheiden. Daß eine endgültige Aufteilung (unter Einschluß der Vermächtnisse) nicht getroffen worden sei, ergebe sich aus der weiteren darin beurkundeten Vereinbarung, wonach die Aufteilung des ausländischen Vermögens erst nach Ablauf eines halben Jahres nach der Einantwortung vorgenommen werden solle. Erst danach sollten die Parteien allfällige Ansprüche aus der letztwilligen Verfügung vom 7.6.1985 geltend machen können. Ein Verzicht auf die Ansprüche aus dem englischen Testament, dessen Inhalt den Parteien bereits auf Grund einer Kopie bekannt gewesen sei, könne dem Protokoll vom 14.9.1988 nicht entnommen werden.

Nach der im Protokoll vom 19.10.1988 beurkundeten Vereinbarung sollte das Originaltestament bei Einlangen bis zum 30.11.1988 der Erbteilung zugrundegelegt werden. Durch diese Vereinbarung sollte das Abhandlungsverfahren beschleunigt und terminisiert werden. Keinesfalls könne aber aus der weiteren Bestimmung dieses Protokolles, daß bei Nichteinlangen des Testamentes bis 30.11.1988 die Aufteilung des im Ausland befindlichen Vermögens im Sinne des Protokolls vom 14.9.1988 zu erfolgen habe, auf einen Verzicht auf die Ansprüche aus diesem Testament geschlossen werden. In diesem Fall sollte der ausländische Nachlaß entsprechend dem Protokoll vom 14.9.1988 nach den Erbquoten aufgeteilt werden. Diese Aufteilung sei lediglich im Sinn einer vorläufigen zu verstehen, um das Abhandlungsverfahren vor dem Gerichtskommissär durch Einantwortung zu beenden. Daß es sich um eine endgültige Aufteilung unabhängig von dem Inhalt des englischen Testaments gehandelt habe, und demnach auf die Ansprüche daraus verzichtet werden sollte, könne dem Protokoll nicht entnommen werden. Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin nach den beurkundeten Vereinbarungen für den Fall des nicht rechtzeitigen Einlangens des Originaltestamentes auf die ihr zugedachten Vermächtnisse verzichtet hätte, lägen nicht vor. Hätten die Parteien jedoch derartiges gewollt, hätte ein Verzicht in den Urkunden klar zum Ausdruck gebracht werden müssen.

Das Berufungsgericht habe die Urkunden im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nach § 914 ABGB einer vom Erstgericht abweichenden Auslegung unterziehen können. Durch die vom Erstgericht vorgenommenen Beweisaufnahmen hätte eine übereinstimmende Parteien- absicht nicht erwiesen werden können. Das Berufungsgericht habe das Protokoll des Gerichtskommissärs nach dem objektiven Erklärungswert einer Auslegung unterziehen können. Da ein Verzicht der Klägerin auf ihre Legatsansprüche nicht erwiesen sei, habe sie Anspruch auf die ihr von der Erblasserin letztwillig zugedachten Vermächtnisse.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentlichen Revisionen der Beklagten sind zulässig und berechtigt.

Der von den Enkelkindern der Verstorbenen in ihrer Revision behauptete Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO liegt allerdings nicht vor. Ein Widerspruch im Spruch selbst wird nicht behauptet. Nur ein Mangel der Gründe nicht aber eine mangelhafte Begründung würde diesen Nichtigkeitsgrund herstellen (Kodek in Rechberger Rz 12 zu § 477 ZPO).

Nur dann, wenn zur Feststellung der Parteienabsicht der Text einer Urkunde allein herangezogen wird, ist nach ständiger Rechtsprechung die Parteienabsicht durch Auslegung dieser Urkunde zu ermitteln; behauptete Auslegungsfehler sind mit dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend zu machen. Wurden aber, wie hier, zur Bedeutung des Urkundeninhaltes neben der Urkunde auch andere Erkenntnisquellen, wie die Aussage von Zeugen und/oder die Vernehmung der Parteien herangezogen, dann ist die Feststellung der Parteienabsicht dem tatsächlichen Bereich zuzuordnen (Rz 1989/68 mwN; SZ 60/266; JBl 1985, 97; GesRZ 1984, 217 uva).

Hier hat das Erstgericht die Feststellung, es wäre erklärte Absicht der Parteien gewesen, daß die Klägerin, sollte das englische Originaltestament nicht bis zum 30.11.1988 einlangen, auf Grund dieses Testamentes nicht nur im Verlassenschaftsverfahren, sondern überhaupt keine Ansprüche mehr gegen die Miterben geltend machen könne, auf Grund eingehender Würdigung der zu diesem Punkt einvernommenen Zeugen und der Klägerin als Partei getroffen. Diese für die Klägerin nachteilige Feststellung ist in den Berufungen bekämpft worden. Damit war es aber dem Berufungsgericht verwehrt, die Vereinbarung nur auf Grund der Urkunde selbst und zwar nach deren objektiven Erklärungswert, abweichend vom Erstgericht dahin zu beurteilen, daß ein (endgültiger) Verzicht der Klägerin auf ihre Ansprüche aus dem Testament vom 7.6.1985 nicht vorliege.

Schon aus diesem Grund ist den Revisionen Folge zu geben. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben. Zu einer vom Erstgericht abweichenden rechtlichen Beurteilung kann das Berufungsgericht nur dann kommen, wenn es die Beweisrüge im Sinne der Ausführungen in den Berufungen einer Erledigung zuführt.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 50, 52 ZPO.

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