Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
§ 6 Abs 1 AHG normiert - entgegen früherer Lehrmeinung (Loebenstein/Kaniak, AHG 96) - nicht, daß die Verjährung erst ein Jahr nach Rechtskraft der rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung beginnen könne, sondern sieht ähnlich wie die Vorschrift des § 1494 ABGB eine Ablaufhemmung vor (RZ 1964, 79; EvBl 1964/125; SZ 60/27 Schragel, AHG2 Rz 225). Ersatzansprüche für Schäden, die auch durch Rechtsmittel nicht mehr abgewendet werden können, beginnen mit dem Eintritt des tatsächlichen Schadens oder mit dem Eintritt der ersten Schadensfolge, die nicht mehr abgewendet werden kann, zu verjähren. Die Ergreifung von Rechtsmitteln gegen solche Bescheide hat aber zur Folge, daß die Verjährungsfrist erst ein Jahr nach Rechtskraft der schadensverursachenden Entscheidung oder Verfügung endet, unabhängig davon, ob ein Schaden im Sinne des § 2 Abs 2 AHG noch abgewendet werden könnte (SZ 61/173).
Schadensauslösendes Element für alle von den Klägern geltend gemachten Ansprüche war nicht die letztlich erfolgte Bewilligung, sondern die vorherige zweimalige Versagung der Baubewilligung. Daß diese Bescheide rechtswidrig waren, wurde den Klägern spätestens mit Zustellung der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes bekannt. Damit begann für sie die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen. Daß die Verjährungsfrist (frühestens) ein Jahr nach Rechtskraft der schadensverursachenden Entscheidung oder Verfügung endet, ist in diesem Fall unerheblich (1 Ob 17/93).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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