OGH 1Ob2100/96x

OGH1Ob2100/96x4.6.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Thomas Lins, Rechtsanwalt in Bludenz, wider die beklagte Partei C*****, wegen 1,882.138,11 S sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgerichts vom 9.April 1996, GZ 3 R 76/96-10, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die klagende Partei erkennt selbst, daß der Oberste Gerichtshof in 6 Ob 557/94 (SZ 67/188 = WBl 1995, 165 = ZfRV 1995, 72 = JUS Z 1793) aussprach, daß Warenlieferungen eines österreichischen Exporteurs ins Ausland für sich allein noch keine ausreichende Inlandsbeziehung darstellen, um die inländische Gerichtsbarkeit für die Kaufpreisklage des Exporteurs zu begründen, und zwar auch dann nicht, wenn der Gerichtsstand des § 88 Abs 2 JN vorliegt. Bei vergleichbarem Sachverhalt (Warenlieferungen ins Ausland) verneinte der Oberste Gerichtshof in 6 Ob 548/94 (RdW 1995, 219 = ZfRV 1995, 72 = JUS Z 1738) überdies die inländische Gerichtsbarkeit auch in Ansehung des Gerichtsstands gemäß § 87a JN, weil das Vorliegen rein formaler Voraussetzungen wie des urkundlichen Nachweises der Bestellung und der tatsächlichen Warenübernahme die für die Rechtsverfolgung in Österreich erforderliche Inlandsbeziehung nicht in ausreichender Weise verstärkt.

Soweit sich die klagende Partei für ihren Prozeßstandpunkt auf die Entscheidung EvBl 1985/23 beruft, übersieht sie, daß nach der jetzt herrschenden Indikationentheorie allein ein inländischer Gerichtsstand ohne Vorliegen einer weiteren und als ausreichend anzusehenden Nahebeziehung zum Inland für die Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit nicht genügt (SZ 67/188; SZ 62/101; SZ 60/277; SZ 60/106 uva).

Die im § 528 Abs 1 ZPO für die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses geregelten Voraussetzungen liegen daher hier nicht vor, weshalb das Rechtsmittel der klagenden Partei zurückzuweisen ist.

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