Spruch:
Der außerordentliche Rekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des Art 13 Abs 2 des Haager MSA ist es ohne Bedeutung, daß hiezu eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt (RZ 1994/45), zumal die vom Rekursgericht vertretene Rechtsansicht auch aus den Gesetzesmaterialien (1210 BlgNR 93. GP 11 zu Art 4 und 13 zu Art 13) und aus dem Schrifttum der Bundesrepublik Deutschland (Oberloskamp, MSA Rz 6 zu Art 13) hervorgeht. Der Hinweis auf die allgemeine Erklärung der Menschenrechte ist schon deshalb nicht zielführend, weil diese nicht rechtsverbindlich ist (Klecatsky/Morscher, B-VG3 1052; Neuhold/Hummer/Scheuer, Völkerrecht I2 Rz 1245).
Die Ansicht des Rekursgerichtes, daß eine pflegschaftsbehördlich genehmigte Vereinbarung über die Obsorge vorliege, entspricht der in diesem Teil nicht veröffentlichten Entscheidung 1 Ob 740/81. Selbst wenn man im Sinn anderer Entscheidungen (zB EF 51.219; 3 Ob 524/95) davon ausgeht, daß eine schlüssige Genehmigung nicht möglich ist, ändert dies im Ergebnis nichts, weil auch bei der dann gemäß Art 2 des Abkommens iVm § 177 Abs 2 ABGB vorzunehmenden erstmaligen Zuweisung der Obsorge wegen der über den Anlaßfall nicht hinausgehenden Bedeutung eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG nicht zu lösen ist.
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