OGH 9ObA2073/96k

OGH9ObA2073/96k29.5.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Heinrich Basalka und Anton Liedlbauer als weitere Richter in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Partei Siegfried O*****, Techniker, ***** vertreten durch Dr.Markus Orgler und Dr.Josef Pfurtscheller, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1.) Lois R***** GmbH & Co KG, 2.) Lois R***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Bernhard Heitzmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 445.237,69 brutto sA, infolge Revision beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24.Oktober 1995, GZ 5 Ra 87-89/95, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 16.Jänner 1995, GZ 43 Cga 198/94-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Den Revisionen wird nicht Folge gegeben.

Beide Teile haben die Kosten ihrer Revisionsbeantwortungen selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die von den beklagten Parteien gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung könne nämlich allfällige Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als gegeben erachtet wurden, nicht neuerlich in der Revision als Mängel des Berufungsverfahrens geltend gemacht werden (vgl SZ 27/4; SZ 60/157; ÖBl 1984, 109; RZ 1989/16;

DRdA 1991/10; RZ 1992/57; SZ 62/88; ecolex 1994, 781; RdW 1995, 226;

EvBl 1995/67; Arb 11.174, 11.217 uva). Die Beweiswürdigung der Vorinstanzen ist in dritter Instanz unanfechtbar.

Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob der Kläger zu Recht entlassen wurde, zutreffend verneint. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Den Ausführungen der Beklagten, der Kläger habe durch seine "Aggressivität" Entlassungsgründe gesetzt, ist entgegenzuhalten, daß sie damit nicht von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen ausgehen. Abgesehen davon, daß eine in zweiter Instanz nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge im Revisionsverfahren nicht mehr nachgeholt werden kann, bieten die Vorfälle am 13.7.1994 keinen Anlaß, der die Entlassung des Klägers rechtfertigen könnte.

Dem Kläger ist lediglich ergänzend zu erwidern, daß sowohl die zugesprochene Urlaubsentschädigung als auch die davon zu Recht abgezogene, weil bereits gezahlte Urlaubsabfindung gleichermaßen Erfüllungsansprüche sind (vgl Kuderna, UrlG2 § 9 Erl 3 und § 10 Erl 2). Beide Ansprüche sind darauf gerichtet, daß die in natura nicht mehr erfüllbaren Urlaubsansprüche in Ansehung des Urlaubsentgelts zur Gänze bzw in Abgeltung der im laufenden Urlaubsjahr zurückgelegten Dienstzeit zumindest aliquot gewahrt bleiben. Gegenüber dem Anspruch auf Urlaubsentschädigung ist der Anspruch auf Urlaubsabfindung lediglich subsidiärer Natur. Es kann daher keine Rede davon sein, dem Kläger stünde neben der bereits gezahlten Urlaubsabfindung auch noch die volle Urlaubsentschädigung zu und es liege an den Beklagten, die "irrtümliche" Zahlung der Urlaubsabfindung vom Kläger als Konditionsanspruch zurückzufordern (14 Ob A 84/87; ARD 4275/17/91 ua).

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 40 und 50 Abs 1 ZPO begründet. Beide Parteien waren mit ihren Revisionen erfolglos. Der Kläger war zwar mit der Abwehr der Revision der Beklagten erfolgreicher; er hat jedoch in seiner Revisionsbeantwortung keine höheren Kosten verzeichnet als die Beklagten in ihrer Revisionsbeantwortung.

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