OGH 4Ob2117/96v

OGH4Ob2117/96v29.5.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr. Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek, Dr. Niederreiter, Dr.Schalich und Dr. Griß als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen Bettina P*****, geboren am *****, Thomas P*****, geboren am *****, und Oliver P*****, geboren am *****, alle in Obsorge ihrer Mutter Margit P*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Franz P*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 16.11.1995, GZ 13 R 240, 241, 242/95-212, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der angefochtene Beschluß ist weder aktenwidrig noch nichtig. Der Rechtsmittelwerber führt auch nicht an, welche Feststellungen dem Akteninhalt widersprechen sollten; er meint nur, daß der ganze Beschluß aktenwidrig sei. Ebensowenig gibt er an, aus welchen Gründen der angefochtene Beschluß nichtig sein soll. Es ist auch nicht ersichtlich, daß das Rekursgericht gegen Verfahrensgrundsätze verstoßen hätte. Das Rekursgericht legt vielmehr in einer überaus ausführlich und sorgfältig begründeten Entscheidung die Gründe dar, die zur Bestätigung der angefochtenen Beschlüsse führen mußten.

Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die erstmalige Zuteilung der Obsorge, sondern darum, ob die Obsorgeregelung geändert werden soll. Die Pflege- und Erziehungsverhältnisse können nur dann geändert werden, wenn besonders wichtige Gründe eine Änderung geboten erscheinen lassen. Wegen der mit jeder Änderung der Unterbringung verbundenen Unterbrechung in der gebotenen Kontinuität der Pflege und Erziehung eines Heranwachsenden und wegen der von ihm zu verarbeitenden Umstellung auf andere Bezugspersonen ist aber eine bereits eingelebte Regelung im Sinne des § 177 ABGB grundsätzlich nur dann abzuändern, wenn besondere Umstände dafür sprechen, daß die durch die Persönlichkeit, den Charakter, die pädagogischen Fähigkeiten und die wirtschaftlichen Verhältnisse der vorgesehenen neue Pflege- und Erziehungsberechtigten eröffneten Möglichkeiten aller Voraussicht nach zu einer beachtlichen Verbesserung seiner Lage

und Zukunftserwartungen führen werden (SZ 53/142 = EvBl 1981/82 =

EFSlg 35.997/3 = ÖA 1982, 36; s auch Pichler in Rummel, ABGB**2 § 177

Rz 2c mwN; Schlemmer/Schwimann, ABGB I § 177 Rz 20).

Diese Voraussetzungen sind nach dem festgestellten Sachverhalt im vorliegenden Fall nicht gegeben; die Kinder sind bei der Mutter gut aufgehoben. Daß sie dies - insbesondere der mj. Oliver - auch beim Vater wären, rechtfertigt es nicht, der Mutter die Obsorge zu entziehen.

Behauptete Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Rekursgericht verneint, können im Revisionsrekursverfahren nicht geltend gemacht werden (4 Ob 524, 525/95 ua). Das Rekursgericht hat die behaupteten Mängel mit ausführlicher Begründung verneint. Die vom Vater in Wahrheit angestrebte Überprüfung der Entscheidung über die (erstmalige) Zuteilung der Obsorge scheitert an der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem über die Obsorge entschieden wurde. Daß die gegen diesen Beschluß erhobenen Rechtsmittel zurückgewiesen werden mußten, weil sich der Vater durch einen Verein vertreten ließ und einem Verein nicht Prozeßvollmacht erteilt werden kann, ändert nichts daran, daß die Entscheidung bindend ist. Dem Vater steht es im übrigen frei, die von dem von ihm beigezogenen Sachverständigen Dr. Helmuth F***** mit beachtlichen Gründen für notwendig erachtete Inanspruchnahme fachlicher Beratung zur Konfliktbereinigung im eigenen Interesse und vor allem im Interesse seiner Kinder zu verwirklichen.

Das Rekursgericht weist zutreffend darauf hin, daß die Entscheidung über den Unterhaltsherabsetzungsantrag auf dem Einkommen des Vaters im Zeitraum 1.7.1993 bis 30.6.1994 von S 16.248,50 monatlich beruht. Ob das derzeitige Einkommen des Vaters als Pensionist eine Herabsetzung des Unterhalts rechtfertigen würde, kann im Rechtsmittelverfahren nicht geklärt werden. Ob und in welchem Ausmaß krankheitsbedingte Mehraufwendungen zu berücksichtigen sind, kann ebenfalls nicht geprüft werden, weil der Vater die behaupteten Auslagen in keiner Weise belegt hat.

Stichworte