OGH 4Ob2095/96h

OGH4Ob2095/96h14.5.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek, Dr. Niederreiter, Dr.Griß und Dr.Langer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** Limited, ***** vertreten durch Schönherr, Barfuss, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei R***** AG, ***** vertreten durch Dr. Manfred Schwindl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Rechnungslegung, Zahlung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 460.000,--), infolge Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 30.Jänner 1996, GZ 2 R 41/95-8, mit dem der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 3. März 1995, GZ 24 Cg 64/95k-3, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichtes ist der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig:

Gemäß § 34 Abs 1 IPRG sind das Bestehen, der Inhalt und das Erlöschen von Immaterialgüterrechten nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem eine Benützungs- oder Verletzungshandlung gesetzt wird. Über das Bestehen und den Schutz von Immaterialrechten entscheidet demnach das Recht des Staates, für dessen Gebiet der Schutz begehrt wird (Schwimann in Rummel, ABGB**2 § 34 IPRG Rz 3; ÖBl 1986, 92 - Noverox/Ferrox; ecolex 1994, 183 = ZfRV 1994, 122 = RdW 1994, 245 = ÖBl 1994, 85 - TÜV I, jeweils mwN). Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb sind gemäß § 48 Abs 2 IPRG nach dem Recht des Staates zu beurteilen, auf dessen Markt sich der Wettbewerb auswirkt. Beide Kollisionsnormen führen zur Anwendung österreichischen Rechts: Nach dem Klagevorbringen wurde die beanstandete Verletzungshandlung in Österreich begangen; die Klägerin begehrt den Schutz für Österreich. Die Vorinstanzen haben daher zu Recht österreichisches Recht angewendet.

Gemäß § 14 MSchG sind Zeichen ähnlich, wenn die Gefahr besteht, daß sie im geschäftlichen Verkehr verwechselt werden. Wortzeichen sind verwechselbar ähnlich, wenn sie entweder im Wortklang oder im Wortbild oder im Wortsinn einander so nahe kommen, daß Verwechslungen im Verkehr entstehen können; es kommt dabei auf den Gesamteindruck an, den der Durchschnittsinteressent in der Eile des Geschäftsverkehrs empfängt. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Zeichenadressaten die beiden Bezeichnungen fast niemals gleichzeitig wahrnehmen, sondern nur mehr oder weniger verschwommene Erinnerungsbilder mit den konkret wahrgenommenen Bezeichnungen vergleichen können. Für den Ähnlichkeitsvergleich sind die einzelnen Zeichenbestandteile nicht isoliert zu betrachten, und es dürfen ihm nicht nur die übereinstimmenden Zeichenbestandteile zugrunde gelegt werden; vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welcher Einfluß den einzelnen Markenbestandteilen auf den Gesamteindruck des Zeichens zukommt. Im allgemeinen wird Verwechslungsgefahr schon dann angenommen, wenn sie bei einem der drei Ähnlichkeitskriterien (Wortbild, Wortklang, Wortsinn) gegeben ist; doch kann ein deutlich verschiedener Begriffsinhalt akustische und/oder optische Ähnlichkeit in den Hintergrund drängen (stRsp ua ÖBl 1986, 92 - Noverox/Ferrox mwN; ÖBl 1988, 23 - HOGAT/HOGAST; s auch WBl 1992, 376 = ÖBl 1992, 224 - "Österreich-Auto"; OPM PBl 1983, 64 - FAN/FANTA; OPM PBl 1993, 206 - ERGOSPACE/ETHOSPACE).

Bei einem aus Wort und Bild zusammengesetzten Zeichen ist in der

Regel der Wortbestandteil maßgebend, weil sich der Geschäftsverkehr

meist an diesem - sofern er unterscheidungskräftig ist - zu

orientieren pflegt und vor allem den Wortbestandteil im Gedächtnis

behält. Das Recht an einer Wortbildmarke wird daher idR auch durch

solche Zeichen verletzt, die nur den unterscheidungskräftigen

Wortbestandteil in einer zur Herbeiführung von Verwechslungen

geeigneten Weise wiedergeben (ÖBl 1988, 154 - "Preishammer"). An die

Aufmerksamkeit und Urteilsfähigkeit des Publikums können in der Eile

des Geschäftsverkehrs regelmäßig nur geringe Anforderungen gestellt

werden. Verwechslungsgefahr ist anzunehmen, wenn der Anschein erweckt

wird, daß die unter der beanstandeten Bezeichnung vertriebenen Waren

oder Leistungen aus dem die geschützte Bezeichnung führenden

Unternehmen oder aus einem solchen stammen, das mit diesem

Unternehmen durch besondere wirtschaftliche oder organisatorische

Zusammenhänge verbunden ist (stRsp ua ecolex 1993, 825 = WBl 1994, 30

= ÖBl 1993, 156 - "Loctite" mwN; ecolex 1994, 552 = ZfRV 1994, 208 =

ÖBl 1994, 227 - Ritter/Knight).

Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Die Beklagte vermag auch nicht aufzuzeigen, daß das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen wäre oder daß keine einheitliche Rechtsprechung bestünde. Sie behauptet nur, daß durch den - ihrer Auffassung nach gegebenen - ausgeprägten Sinngehalt des Wortes "Baccara" die Gefahr von Verwechslungen mit "Bacardi" zurückgedrängt werde. Daß den in Frage kommenden breiten Verkehrskreisen die Bedeutung des Wortes "Baccara" vertraut sei, haben die Vorinstanzen verneint. Ob aber nach den im konkreten Fall gegebenen Umständen Verwechslungsgefahr besteht, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO (s Kodek in Rechberger, ZPO § 502 Rz 5 mwN).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 393 Abs 1 EO.

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