OGH 4Ob2080/96b

OGH4Ob2080/96b30.4.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Graf und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Johannes Dörner und Dr.Alexander Singer, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagten Parteien 1. Gottfried P*****, und 2. Johann H*****, beide vertreten durch Dr.Robert Fuchs in St.Valentin, wegen Unterlassung (Streitwert S 500.000), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 31.Jänner 1996, GZ 2 R 4/96p-13, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528 a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach einhelliger Lehre (Fasching IV 385; ders LB2 Rz 1989;

Heller/Berger/Stix 649 f; Rechberger/Simotta, Grundriß des österreichischen Zivilprozeßrechts, Erkenntnisverfahren4, Rz 825;

Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu § 526 ua) und stRsp (EvBl 1983/144;

ÖBl 1990, 32 - Vergleichsangebot an Dritte; RZ 1996/25 uva) gilt - von hier nicht in Betracht kommenden gesetzlichen Sondervorschriften abgesehen - auch im Rekursverfahren nach der ZPO (und somit auch nach der EO [§ 78 EO]) das Neuerungsverbot; das trifft insbesondere auch für das Provisorialverfahren zu (EvBl 1983/144; EFSlg 46.920; ÖBl 1990, 32 - Vergleichsangebot an Dritte uva). Aus der Entscheidung 8 Ob 23/95 = ÖJZ-LSK 1996/3 ist für die Klägerin nichts zu gewinnen, weil es dort um einen Rekurs gegen den Beschluß über einen Konkurseröffnungsantrag gegangen war. Nach § 176 Abs 2 KO können aber - in Abweichung vom Grundsatz, daß auf das Verfahren nach der Konkursordnung grundsätzlich die ZPO sinngemäß anzuwenden ist (§ 171 KO) - neue Tatsachen, soweit sie bereits zur Zeit der Beschlußfassung in erster Instanz entstanden waren, und neue Beweismittel angeführt werden.

Im vorliegenden Verfahren nach der EO war hingegen auf Urkunden, die erst mit dem Rechtsmittel vorgelegt wurden, nicht Bedacht zu nehmen.

Das Rekursgericht ist in seiner rechtlichen Beurteilung nicht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den nachvertraglichen Pflichten eines Handelsvertreters (JBl 1992, 451) abgewichen. Nach dem im Provisorialverfahren bescheinigten Sachverhalt haben die Beklagten nicht darauf hin hingewirkt, daß Kunden der Klägerin ihr Vollmachtsverhältnis zu dieser lösen. Daß sie Kunden der Klägerin, die von sich aus zu ihnen wechseln wollten, nicht abgewiesen, sondern auf deren Wunsch Kündigungsschreiben an die Klägerin gerichtet haben, bedeutet noch keinen Verstoß gegen die nachvertraglichen Pflichten eines Vertreters.

Auf die "Berufsordnung der Versicherungsmakler" hat sich die Klägerin im Provisorialverfahren erster Instanz nicht berufen; diese hat sie erst im Hauptverfahren vorgelegt (S.93; Beilage ./P). Auf sie ist daher im Provisorialverfahren nicht Bedacht zu nehmen. Im übrigen beruft sich die Klägerin nur darauf, daß ein Versicherungsmakler nach Punkt 5.2.5 dieser Berufsordnung aus Anlaß der Beendigung der Zusammenarbeit mit einem Berufskollegen diesem keine Kunden abwerben dürfe. Eine solche Abwerbung ist aber nicht bescheinigt worden

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