OGH 8ObS1021/95

OGH8ObS1021/9525.4.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Patzold und Dr.Scheuch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Michaela S*****, vertreten durch Dr.Gerald Hiebler, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagte Partei Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Steiermark, 8020 Graz, Babenbergerstraße 35, wegen S 5.163,37 netto s.A. infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26.September 1995, GZ 7 Rs 64/95-8, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 48 zweiter Halbsatz ASGG).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung ist der Masseverwalter bei einer Kündigung gemäß § 25 KO zwar an die gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder zulässigerweise vereinbarten kürzeren Kündigungsfristen, nicht aber an die gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungstermine gebunden (SZ 51/186; SZ 53/34; SZ 57/145; ArbSlg. 10.944; 8 ObS 8/95). Im Falle des gemäß § 25 KO zu beachtenden besonderen Kündigungsschutzes des MSchG hat die Berechnung der Ersatzansprüche ungeachtet des vorzeitigen Austrittes auf der Grundlage des geschützten Zeitraumes zu erfolgen (9 ObS 13/92; DRdA 1993/51). Im gegenständlichen Falle erfolgte die Berechnung der Ansprüche der Klägerin unter Beachtung des Kündigungsschutzes gemäß § 15 Abs 4 MSchG und sie wurde so gestellt, als wäre sie vom Masseverwalter nach Ablauf der dort genannten vierwöchigen Frist nach Ende des Karenzurlaubes gekündigt worden. Die Überlegungen der Revisionswerberin, daß der Masseverwalter innerhalb der Schutzfrist nur mit gerichtlicher Zustimmung hätte kündigen können, sind daher hier nicht relevant, da auch dann, wenn die Klägerin nicht ihren Austritt gemäß § 25 KO erklärt hätte, der Masseverwalter das Verstreichen der Schutzfrist hätte abwarten müssen, um danach zum frühestmöglichen Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis zu lösen.

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