Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 48 zweiter Halbsatz ASGG).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung ist der Masseverwalter bei einer Kündigung gemäß § 25 KO zwar an die gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder zulässigerweise vereinbarten kürzeren Kündigungsfristen, nicht aber an die gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungstermine gebunden (SZ 51/186; SZ 53/34; SZ 57/145; ArbSlg. 10.944; 8 ObS 8/95). Im Falle des gemäß § 25 KO zu beachtenden besonderen Kündigungsschutzes des MSchG hat die Berechnung der Ersatzansprüche ungeachtet des vorzeitigen Austrittes auf der Grundlage des geschützten Zeitraumes zu erfolgen (9 ObS 13/92; DRdA 1993/51). Im gegenständlichen Falle erfolgte die Berechnung der Ansprüche der Klägerin unter Beachtung des Kündigungsschutzes gemäß § 15 Abs 4 MSchG und sie wurde so gestellt, als wäre sie vom Masseverwalter nach Ablauf der dort genannten vierwöchigen Frist nach Ende des Karenzurlaubes gekündigt worden. Die Überlegungen der Revisionswerberin, daß der Masseverwalter innerhalb der Schutzfrist nur mit gerichtlicher Zustimmung hätte kündigen können, sind daher hier nicht relevant, da auch dann, wenn die Klägerin nicht ihren Austritt gemäß § 25 KO erklärt hätte, der Masseverwalter das Verstreichen der Schutzfrist hätte abwarten müssen, um danach zum frühestmöglichen Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis zu lösen.
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