OGH 12Os24/96

OGH12Os24/9625.4.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. April 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Dr. Schindler, Dr. E.Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Stefan G***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1, Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB, teils als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die "Schuld", Strafe und privatrechtlichen Ansprüche des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 8. November 1995, GZ 16 Vr 1.033/94-149, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung "wegen Schuld" werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Stefan G***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB, teils als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB (A) sowie der Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (B) und der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB (C) schuldig erkannt.

Darnach hat er

A) in Klagenfurt mit dem Vorsatz, sich oder Dritte durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Straftaten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,

I) Angestellte von Versicherungsunternehmen durch Täuschung über

Tatsachen, nämlich durch die Vorlage unrichtiger Schadensmeldungen und Unfallberichte mit der Behauptung, die Schäden seien fahrlässig herbeigeführt worden, sowie das Stellen unberechtigter Ersatzansprüche, zur Auszahlung von Entschädigungsbeträgen, somit zu Handlungen, welche die Versicherungsunternehmen schädigten oder schädigen sollten,

1) verleitet, und zwar

a) am 20. November 1991 zusammen mit dem rechtskräftig verurteilten Paul M***** Angestellte der Nordstern Versicherungs AG bezüglich der Kollision am 17. November 1991 in Laak im Rosental zwischen dem von M***** gelenkten PKW Renault 19 TSE und dem von G***** chauffierten PKW Renault 21 zur Auszahlung von 87.120 S aus dem Titel der Haftpflichtversicherung an G***** und von 96.500 S aus dem Titel der Kaskoversicherung an M*****;

b) am 31. März 1992 Angestellte der Wiener Städtischen Versicherungs AG bezüglich des am 29. März 1992 in Trzic (Slowenien) am PKW Opel Vectra der PSK-Leasing-GmbH & Co KG herbeigeführten Schadens zur Auszahlung von 114.931 S aus dem Titel der Kaskoversicherung an die Leasinggesellschaft;

c) am 25. September 1992 zusammen mit dem gesondert verfolgten Franz J***** Angestellte der Wiener Allianz Versicherungs AG bezüglich der Kollision am 17. September 1992 auf der Loiblpaß-Bundesstraße zwischen dem von ihm gelenkten PKW Opel Vectra und dem von J***** chauffierten PKW Alfa Romeo 164 der Renault Leasing GmbH zur Auszahlung von 121.766 S aus dem Titel der Kaskoversicherung an die Leasinggesellschaft und von 128.661 S aus dem Titel der Haftpflichtversicherung an ihn;

2) am 30. September 1992 und 28. Oktober 1992 Angestellte der Bundesländer Versicherungs AG bezüglich der am 27. September 1992 in Jeserzko (Slowenien) am PKW Opel Vectra herbeigeführten Beschädigung zur Leistung von 175.000 S aus dem Titel der Kaskoversicherung (an ihn) zu verleiten versucht;

II) zwei bis drei Wochen vor dem 23. Juli 1992 an einem nicht feststellbaren Ort den (deshalb rechtskräftig verurteilten) Paul M***** und den (gesondert verfolgten) Roman Peter D***** durch den Vorschlag, den PKW Golf GTI des Ernst S***** jun zu beschädigen, um ihn billiger zu machen, dazu bestimmt, am 29. Juli 1992 Angestellte der Donau Versicherungs AG durch die Behauptung, die Beschädigungen bei der sechs Tage zuvor erfolgten Kollision zwischen dem abgestellten Fahrzeug und dem von Roman Peter D***** und Paul M***** abwechselnd (US 15) dagegen gefahrenen LKW seien fahrlässig herbeigeführt worden, zur Auszahlung eines Entschädigungsbetrages von 130.248 S zu verleiten;

der herbeigeführte und herbeizuführen versuchte Schaden übersteigt 500.000 S;

B) im Mai 1992 in Waidisch eine falsche Urkunde, nämlich den von ihm

mit "R*****" als Verkäufer unterfertigten Kaufvertrag hinsichtlich des unter A/I/1/b, c und 2 genannten PKW Opel Vectra durch Übergabe an einen Versicherungsvertreter zur Anmeldung des Fahrzeuges bei der Bezirksverwaltungsbehörde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht;

C) durch die unter A dargestellten Handlungen am 29. März 1992 den PKW Opel Vectra der PSK Leasing GmbH (I/1/b) und am 17. September 1992 den PKW Alfa Romeo 164 der Renault Leasing GmbH (I/1/c), ferner am 23. Juli 1992 den PKW Golf GTI des Ernst S***** jun, indem er ihn zum Zwecke der vorsätzlichen Beschädigung "in Position brachte" (II), fremde Sachen in einem 25.000 S übersteigenden Wert beschädigt.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten gegen die Schuldspruchfakten - ausgenommen A/I/1/a, welches unangefochten in Rechtskraft erwuchs, der Sache nach auch A/II und die dritte unter C beschriebene Tat (vom 23. Juli 1992) - sowie gegen die Annahme der gewerbsmäßigen Betrugsdelinquenz aus § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Die behauptete unzureichende Begründung (Z 5) entscheidender Tatsachen liegt nicht vor.

Das Schöffengericht hat aus den Vorgängen, welche den Schadensmeldungen vorangingen, den dabei gesetzten und in den Schadensmeldungen weitergeführten Täuschungshandlungen (ausdrückliche Negierung von Vorschäden, Angabe eines deutlich zu niedrigen Kilometerstandes nach Auswechslung des Tachometers, Verschweigen einer zusätzlich bestehenden Kaskoversicherung; US 27) in Verbindung mit der Mehrzahl der Tathandlungen logisch und empirisch einwandfrei auf die Absicht zur gewerbsmäßigen Begehung der Betrugshandlungen geschlossen (US 17), wobei es ein Geständnis des Beschwerdeführers (aktengetreu) ersichtlich nur hinsichtlich der unter A/I/1/a und II beschriebenen Betrugshandlungen berücksichtigte.

Der gegen die Annahme, wonach bei Stefan G***** und seinen wegen Versicherungsbetrügereien entweder bereits rechtskräftig verurteilten oder abgesondert verfolgten Freunden die Kraftfahrzeuge "einen wesentlichen Bestandteil ihrer - auch privaten - Interessen" bildeten (US 6), erhobene Einwand kann infolge der Unerheblichkeit dieser Konstatierung auf sich beruhen.

Daß der Angeklagte den zusammen mit Franz J***** im Mai 1992 errichteten Kaufvertrag (B) mit "R*****" als Verkäufer ohne dessen Einwilligung unterfertigte und dabei auch nicht irrtümlich das Bestehen eines Vertretungsverhältnisses annahm (US 20-22), konnte - der Beschwerde zuwider - das Erstgericht durchaus schlüssig daraus ableiten, daß der Beschwerdeführer nach seiner eigenen Darstellung mit keinem Verantwortlichen der R***** GmbH (zuvor) in Kontakt getreten war und Franz J***** nicht darzutun vermochte, warum er im Falle seiner Ermächtigung den Kaufvertrag nicht selbst unterschrieben hätte.

Im übrigen bekämpft die Beschwerde die umfassende tatrichterliche Beweiswürdigung zur angenommenen vorsätzlichen Schadensherbeiführung bei den unter A/I/1/b und c sowie 2 beschriebenen strafbaren Handlungen (US 23-36) bloß nach Art einer in diesem Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung, ohne einen formellen Begründungsmangel aufzeigen zu können.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) verfehlt den erforderlichen Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozeßordnungsgemäße Darstellung des relevierten Nichtigkeitsgrundes:

Die behauptete "konkludente" Ermächtigung zur Unterfertigung des Kaufvertrages als Verkäufer (B) wurde vom Schöffengericht - wie bereits dargestellt - mit mängelfreier Begründung abgelehnt.

Der Einwand, eine Verurteilung wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung (C) hätte zusätzlich zur Verurteilung wegen des Verbrechens des Betruges nicht erfolgen dürfen, weil diese Tatbestände durch eine Handlung verwirklicht worden seien und somit Idealkonkurrenz anzunehmen wäre, setzt sich in prozeßordnungswidriger Weise darüber hinweg, daß vorliegend die (vorsätzliche) Beschädigung fremden Eigentums und die Täuschung der Versicherungsanstalten über diesen Umstand durch verschiedene Handlungen bewirkt wurden.

Gleiches gilt für die Subsumtionsrüge (Z 10), mit welcher der Angeklagte bloß den Einwand unzureichender Begründung der Annahme gewerbsmäßiger Betrugsdelinquenz wiederholt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).

In gleicher Weise war mit der im schöffengerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen und daher unzulässigen Berufung "wegen Schuld" (in ON 155) zu verfahren.

Über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruches über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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