OGH 1Ob2059/96t

OGH1Ob2059/96t23.4.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Sabine C*****, vertreten durch Dr.Dietrich Clementschitsch, Rechtsanwalt in Villach, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 23 Cg 55/88 des Landesgerichts Klagenfurt (Streitwert S 200.000,--), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 8.März 1996, GZ 5 R 41/96-5, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die von der Klägerin relevierte Frage, ob bei Geltendmachung des Wiederaufnahmsgrundes des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO eine eingeschränkte Beweiswürdigung im Zuge des Vorprüfungsverfahrens stattfinden dürfe, ist nicht entscheidungswesentlich. Maßgeblich ist vielmehr, daß die von der Klägerin ins Treffen geführten neuen Beweismittel (neue Gutachten) keine im Sinne der genannten Gesetzesstelle tauglichen sind. Einem früheren Gutachten widersprechende neue Gutachten wären nämlich nur dann als neue Beweismittel im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO geeignet, wenn sie auf einer neuen, zur Zeit des Vorprozesses noch nicht bekannten Erkenntnismethode beruhten (SZ 61/184 uva). Diese (Hilfs)Begründung des Rekursgerichts entspricht der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofs. Einen Erklärungsmangel nach § 536 Z 5 ZPO haben die Vorinstanzen nicht angenommen. Ob das erst mit dem Rekurs vorgelegte weitere Gutachten dem Neuerungsverbot unterliegt, braucht im Sinne obiger Ausführungen nicht geprüft zu werden.

Einer weiterern Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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