OGH 9ObA29/96

OGH9ObA29/9627.3.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Manfred Dafert und Dr.Gerhard Dengscherz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Sigrid G*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Brandl, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Gemeinde S*****, vertreten durch Dr.Costantino De Nicolo, Rechtsanwalt in Spittal/Drau, wegen S 97.991,60 brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6.Dezember 1995, GZ 7 Ra 69/95-10, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 9.Mai 1995, GZ 34 Cga 56/95a-5, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 6.086,40 (darin S 1.014,40 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung können allfällige Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, in der Revision nicht neuerlich als Mängel des Berufungsverfahrens geltend gemacht werden (vgl SZ 27/4; SZ 60/157; SZ 62/88; RZ 1989/16; RZ 1992/57; DRdA 1991/10; ecolex 1994, 781; RdW 1995, 226; EvBl 1995/67; Arb 11.174; Arb 11.217 uva).

Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf die begehrte Jubiläumszuwendung hat, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin, die Jubiläumszuwendungen gemäß § 20 c Abs 1 und Abs 3 GehG hätten gleichartige Anspruchsgrundlagen und kämen im öffentlichen Dienst generell problemlos zur Auszahlung, entgegenzuhalten:

Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, ist die Jubiläumszuwendung gemäß § 20 c GehG eine Nebengebühr im Sinne des § 22 Abs 1 VBG, deren Gewährung in das freie Ermessen des Dienstgebers gestellt ist (Arb 9.469). Für das Dienstrecht der Vertragsbediensteten der Kärntner Gemeinden besteht keine abweichende Regelung. Gemäß § 165 Abs 3 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, LGBl 1994/71, auf das § 41 Abs 1 Gemeindevertragsbedienstetengesetz, LGBl 1992/95, im Wege des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl 1992/56, verweist, "kann" die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 v.H. des Monatsbezuges auch gewährt werden, wenn der Beamte nach einer Dienstzeit von 35 Jahren aus dem Dienststand ausscheidet.

Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, enthält diese Regelung eine sogenannte "Rundungsbestimmung", weil für die Ermessenszuwendung im Falle des Ausscheidens des Dienstnehmers bereits eine Dienstzeit von mindestens 35 Jahren genügt und nicht eine solche von 40 Jahre erforderlich ist. Aus der bisherigen Anwendungspraxis des § 165 Abs 1 Kärntner Dienstrechts- gesetzes 1994 durch die beklagte Partei ist für die Klägerin daher ebensowenig zu gewinnen wie aus dem Verhalten davon unabhängiger anderer Dienstgeber des öffentlichen Dienstes. Die Gleichbehandlungspflicht trifft lediglich den konkreten Dienstgeber. Aus der bevorzugten Behandlung nur eines einzigen Dienstnehmers in der Vergangenheit ist noch keine Verletzung dieser Pflicht abzuleiten, unabhängig davon, ob es bei der beklagten Partei bisher überhaupt nur einen Fall einer Jubiläumszuwendung im Sinne des § 165 Abs 3 leg cit gegeben hat oder nur ein Dienstnehmer unter anderen in den Genuß der Rundungsbestimmung gekommen ist (vgl Spielbüchler in Floretta/Spielbüchler/Strasser, ArbR3 I 241 f; Schwarz/Löschnigg, ArbR5 333 ff ua).

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.

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