OGH 9ObA26/96

OGH9ObA26/9627.3.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Manfred Dafert und Dr.Gerhard Dengscherz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Walter T*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Charlotte Böhm ua, Rechtsanwältinnen in Wien, wider die beklagte Partei C***** HandelsgmbH, ***** vertreten durch Dr.Rainer H.Schuster, Rechtsanwalt in Wien, wegen 186.213,10 S brutto sA, infolge Revision beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20.Oktober 1995, GZ 9 Ra 111/95-37, womit infolge Berufung beider Parteien das Endurteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 7.März 1995, GZ 14 Cga 210/93s-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision des Klägers wird nicht Folge gegeben.

Der Revision der beklagten Partei wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden teils bestätigt, teils dahin abgeändert, daß sie insgesamt als Endurteil zu lauten haben:

Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger einen Betrag von 186.213,10 S brutto samt 4 % Zinsen seit 1.April 1992 zu bezahlen, wird abgewiesen.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit 97.311,70 S bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz (darin 16.171,95 S Umsatzsteuer und 280 S Barauslagen) sowie die mit 28.608,32 S bestimmten Kosten des Verfahrens zweiter Instanz (darin 2.994,72 S Umsatzsteuer und 10.640 S Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen."

Der Kläger ist weiters schuldig, der beklagten Partei die mit 24.913,88 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.943,98 S Umsatzsteuer und 13.250 S Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war vom Februar 1979 bis August 1987 bei der G***** GmbH beschäftigt. Er wechselte dann zum K***** und wurde mit 1.Jänner 1991 von der G*****, der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei, übernommen.

Mit Dienstzettel Nr 1 der K***** Österreich reg Genossenschaft mbH vom 5.Oktober 1987 wurde dem Kläger folgendes mitgeteilt:

"Herr Walter T*****, geboren am 5.1.1941, tritt in den Dienst der K***** Österreich reg Genossenschaft mbH Region - Ost. Dieses Dienstverhältnis beginnt am 1.10.1987. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Auf das gegenständliche Dienstverhältnis finden die Bestimmungen des Angestelltengesetzes sowie des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten Österreichs und des Zusatzkollektivvertrages für die Angestellten der Österreichischen Konsumgenossenschaften in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Aufgrund der vorgelegten Dienstzeugnisse erfolgt die Einstufung der o. a. Kollektivverträge in die Beschäftigungsgruppe 0000, im 0000 Berufsjahr mit einem Monatsgrundgehalt von S 46.032 14 1/2 x jährlich. Die Gehaltsabrechnung und -auszahlung erfolgt am letzten des dem Abrechnungszeitraum folgenden Monat, wobei am Letzten des Abrechnungszeitraumes eine Vorauszahlung angewiesen wird."

Mit Schreiben der K***** Österreich reg Genossenschaft mbH vom 16. Oktober 1987 wurde dem Kläger folgendes mitgeteilt:

"Sehr geehrter Genossenschafter!

Ordnungshalber halten wir fest, daß, gemäß dem mit Ihnen getroffenen mündlichen Übereinkommen, eine Verrechnung von Überstunden, zusätzlich zu dem mit Ihnen vereinbarten Gehalt, nicht erfolgen kann, da bei der Festsetzung des Gehaltes auf etwaige zu leistende Überstunden Rücksicht genommen wurde."

Dieses Schreiben hat der Kläger gegengezeichnet; über seinen Inhalt wurde nichts gesprochen.

Während seiner Tätigkeit ab dem Jahre 1987 führte der Kläger - bis auf eine kurze Unterbrechung - Zeitaufzeichnungen, verlangte aber nie die Abgeltung der Überstunden.

Der Kläger leistete im Jahre 1991 folgende Überstunden: im Jänner 34,5, im Februar 33, im März 22, im April 31,5, im Mai 31, im Juni 21,5, im Juli 34,5, im August 56, im September 74, im Oktober 69, im November 63 und im Dezember 66.

Das Monatsbruttogehalt des Klägers betrug im Jahre 1991 54.862 S und im Jahre 1992 57.770 S.

Der Kläger leitete bei der beklagten Partei bzw deren Rechtsvorgängerin anfangs die Bereiche Hardware, Kosmetik und Textilien. Ihm waren acht Warenbereichsleiter unterstellt. Seine Aufgabe war die Bildung und Steuerung der Sortimente in Zusammenarbeit mit dem Einkäufern des K***** Österreich und deren Umsetzung im Vertrieb von 32 Käufhäusern. Der Kläger war auch für die Budgetierung, Verkaufsförderung, Werbung, Präsentation und Mitarbeiterschulung verantwortlich. Ab Mitte 1991 begann er unter Mithilfe einer Beraterfirma den Aufbau eines eigenständigen Einkaufs mit eigenem Bewirtschaftungssystem und eigener Logistik. Ab Oktober 1991 wurde der Kläger Einkaufsbereichsleiter für den aufzubauenden Einkauf "Freizeit" mit sechs Zentraleinkäufern, die direkt dem Vorstand unterstellt waren. Die Aufgabe des Klägers war im wesentlichen die Leitung der Zentraleinkäufer, die Koordination der Waren zur Durchsetzung eines einheitlichen Konzepts in allen Filialen, die Auwahl der benötigten Einkäufer, die Festlegung der Werbung und der Werbeartikel, Kontakte zur Industrie und Suche nach potenten Partnern. Er hatte auch, soweit nötig, die Anforderungen an die angeschlossenen Stellen, wie Logistik, Controlling und Verwaltung zu definieren. Dem Kläger war lediglich ein bestimmtes Budget und ein Umsatzplan vorgegeben. Diesbezüglich gab es im Herbst ein großes Planungsgespräch für das kommende Jahr. Allfällige Abweichungen wurden sodann monatlich besprochen. Es war vorgegeben, daß der Kläger einen bestimmten Umsatz und Wareneingangsrohertrag erzielen mußte, es blieb aber seiner Entscheidung überlassen, wie er diese Ziele erreichte, insbesondere war ihm überlassen, welche Waren zu welchen Spannen er bei welchen Lieferanten einkaufte. Er hatte gemeinsam mit dem Einkäufern zu bestimmen, was eingekauft wird und war persönlich für den Einkauf von 32 Kaufhäusern in ganz Österreich verantwortlich.

Nach einem Vorstandswechsel wurde der Kläger im Jänner 1992 vom weiteren Dienst freigestellt. Das Dienstverhältnis endete am 31.März 1992 durch Dienstgeberkündigung.

Auf das Dienstverhältnis des Klägers mit der beklagten Partei und ihrer Rechtsvorgängerin war der Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs anzuwenden.

In der seit 1.Jänner 1989 geltenden Fassung sieht dieser Kollektivvertrag in Abschnitt V "Arbeitszeit" eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 38 1/2 Stunden und in Abschnitt VI "Mehrarbeit" vor, daß die Mehrarbeit von 38,5 bis einschließlich 40 Stunden wöchentlich grundsätzlich zuschlagsfrei zu behandeln und auf das wöchentliche Überstundenausmaß nicht anzurechnen ist; zur Berechnung der Vergütung für Mehrarbeit ist das Bruttomonatsgehalt durch 167 zu teilen. Gemäß Abschnitt VII "Überstunden" gilt als Überstunde jede Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der aufgrund der Bestimmungen des Abschnittes V jeweils festgelegten täglichen Arbeitszeit einschließlich allfälliger Mehrarbeit gemäß Abschnitt VI überschritten wird. Der der Berechnung der Überstundenentlohnung zugrunde liegende Grundstundenlohn beträgt 1/158 des Bruttomonatsgehaltes.

In Abschnitt VII Punkt 1 lit e wird folgendes bestimmt:

"Die Anordnung von Überstunden durch den Arbeitgeber erfolgt tunlichst nach Anhörung des Betriebsrates im Rahmen der gesetzlich zulässigen Arbeitszeitüberschreitungen."

In der seit 1.Jänner 1991 gültigen Fassung sieht der Kollektivvertrag in lit f der Gehaltstafel für bestimmte Warenhäuser, darunter auch die der K***** Österreich reg Genossenschaft mbH als höchstes Monatsgehalt (Beschäftigungsgruppe VI im 18.Berufsjahr) ein Entgelt von 30.605 S vor.

Der Kläger begehrte nach Anerkennung einer Gehaltsdifferenz von 8.267,69 S und Fällung eines Teilanerkenntnisurteiles über diesen Betrag noch restliche 186.213,10 S brutto sA an Überstundenentgelten sowie zufolge Einbeziehung dieser Überstundenentgelte an erhöhter Urlaubsentschädigung und Abfindung. Mit dem vereinbarten Gehalt seien lediglich 22 Überstunden pro Monat pauschal abgegolten worden.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Mit dem Kläger sei vereinbart worden, daß mit seinem Bruttomonatsgehalt die gesamte über die Normalarbeitszeit hinausgehende Arbeitsleistung abgegolten sei. Der Kläger sei Prokurist und ab 1.Jänner 1991 als Leiter der Bereiche Hartwaren, Kosmetik und Textilien Mitglied der operativen Geschäftsleitung gewesen. Ab 1.Oktober 1991 sei er als Leiter des Einkaufsbereiches "Freizeit" ausschließlich dem Vorstand unterstellt gewesen. Der Kläger sei daher leitender Angestellter im Sinne des AZG gewesen. Gehe man von der höchsten Gehaltsstufe des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten Österreichs im Jahre 1991 von 30.605 S aus, ergebe sich für dieses Jahr eine monatliche Überzahlung von 24.257 S, so daß sich bei einem Teiler von 158 ein Mindeststundenlohn von 193,70 S ergebe und 83,5 Überstunden monatlich durch die Überzahlung gedeckt seien.

Nach Abweisung des Klagebegehrens im ersten Rechtsgang gab das Erstgericht dem Klagebegehren mit einem Betrag von 139.927,41 S brutto sA statt und wies das Mehrbegehren von 46.285,69 S brutto sA ab. Entsprechend der vom Berufungsgericht überbundenen Rechtsansicht ging es dabei davon aus, daß Gegenstand der Pauschalvereinbarung nur das nach § 7 AZG höchstzulässige Ausmaß von 22 Überstunden pro Monat sein konnte. Darüber hinausgehende Überstunden seien gesondert zu honorieren.

Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes. Der Kläger sei als leitender Angestellter im Sinne des § 1 Abs 2 Z 8 AZG zu qualifizieren, weil ihm weitgehende unternehmerische Entscheidungsbefugnisse eingeräumt worden seien und er direkt dem Vorstand unterstellt gewesen sei. Auf ihn finde daher das AZG nicht Anwendung. Nach dem auch auf das Dienstverhältnis des Klägers anzuwendenden Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs seien die leitenden Angestellten von der Überstundenregelung des Kollektivvertrages nicht ausgenommen. Abschnitt VII Punkt 1 lit e) des Kollektivvertrages sehe ausdrücklich die Anordnung von Überstunden durch den Arbeitgeber im Rahmen gesetzlich zulässiger Arbeitszeitüberschreitungen vor, Punkt 2 dieser Bestimmung regle das Ausmaß der Überstundenentlohnung. Mangels anderer Vereinbarung sei daher anzunehmen, daß der Rahmen der gesetzlich zulässigen Arbeitszeitüberschreitungen jener Rahmen sei, von dem redliche Parteien beim Abschluß des Arbeitsvertrages ausgegangen seien. Die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung sei daher dahin auszulegen, daß nur die nach dem AZG zulässigen Überstunden mit dem vereinbarten Entgelt abgegolten werden sollten.

Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen beider Parteien. Die beklagte Partei macht als Revisionsgründe Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt Abänderung im Sinne einer gänzlichen Klageabweisung; der Kläger macht als Revisionsgrund unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt Abänderung im Sinne einer vollen Stattgebung des Klagebegehrens. Hilfsweise wird von beiden Parteien ein Aufhebungsantrag gestellt.

Beide Teile beantragen, jeweils der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Nur die Revision der beklagten Partei ist berechtigt.

Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Da das Berufungsgericht den Kläger zutreffend als leitenden Angestellten im Sinne des § 1 Abs 2 Z 8 AZG qualifiziert hat, genügt es, diesbezüglich auf die Begründung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG), zumal diese Qualifikation von keinem der Revisionswerber in Zweifel gezogen wird.

Soweit sich der Kläger auf den Dienstzettel vom 5.Oktober 1987 und das darin für 40 Arbeitsstunden pro Woche festgelegte Monatsgehalt von 46.032 S, 14 1/2 x jährlich beruft, ist ihm zu erwidern, daß dieser Dienstzettel nicht einmal nach dem Klagsvorbringen den Inhalt der getroffenen Gehaltsvereinbarung richtig wiedergibt, da auch der Kläger einräumt, daß mit diesem Monatsgehalt auch Überstunden - nach dem Standpunkt des Klägers 20 bzw 22 - abgegolten werden sollten. Entscheidend ist daher die Auslegung des diesen Dienstzettel ergänzenden bzw berichtigenden, vom Kläger durch Unterfertigung akzeptierten Schreibens vom 16.Oktober 1987, wonach zusätzlich zu diesem Gehalt eine Verrechnung von Überstunden nicht erfolgen könne, weil bei Festsetzung des Gehaltes auf etwaige zu leistende Überstunden Rücksicht genommen worden sei. Zieht man in Betracht, daß der Kläger gemäß § 1 Abs 2 Z 8 AZG als leitender Angestellter vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen war, dann galt für ihn auch nicht die Beschränkung des Ausmaßes der zulässigen Überstunden nach § 7 AZG und geht der Hinweis des Klägers auf die Entscheidung 9 ObA 65/95, betreffend die vereinbarte Abgeltung auch gesetzwidrig geleisteter Überstunden, ins Leere. Mangels Geltung des AZG kommt den dort normierten Beschränkungen der Überstundenarbeit für das Dienstverhältnis des Klägers keine Bedeutung zu und ist die Vereinbarung daher nicht dahin auszulegen, daß mit dem Gehalt nur die nach dem für den Kläger gar nicht geltenden AZG zulässigen Überstunden abgegolten sein sollten. Abschnitt VII Punkt 1 lit e) des Kollektivvertrages enthält bloß einen Hinweis darauf, daß der Arbeitgeber bei Anordnung von Überstunden die gesetzlichen Beschränkungen zu beachten hat; derartige Begrenzungen bestehen aber nur für Arbeitnehmer, die dem AZG unterliegen. Im übrigen ergibt sich schon aus der vorgesehenen Anhörung des für leitende Angestellte nicht zuständigen Betriebsrates, daß die Kollektivvertragsparteien mit dieser Bestimmung leitende Angestellte nicht erfassen wollten. Der Kläger, auf dessen Dienstverhältnis zwar nicht das AZG, aber die kollektivvertragliche Regelung über die Abgeltung von Überstunden anzuwenden ist, hat daher lediglich einen kollektivvertraglichen, gemäß § 3 Abs 1 ArbVG durch Einzelvereinbarung unabdingbaren Anspruch auf Vergütung jener Überstunden, die durch den das kollektivvertragliche Mindestentgelt für die Normalarbeitszeit von 38 1/2 Stunden zuzüglich Mehrarbeit von eineinhalb Stunden übersteigenden Teil seines Bezuges nicht gedeckt sind (siehe 9 ObA 367/93; 8 ObA 238/95; vgl ZAS 1977/18 [Fischer]; 14 Ob 6/86 sowie DRdA 1993/5 [Mosler]).

Wenn man das höchste kollektivvertragliche Monatsgehalt für Angestellte in Warenhäusern der K*****Österreich reg Genossenschaft mbH nach dem ab 1.Jänner 1991 gültigen Kollektivvertrag von 30.605 S zugrundelegt und die Vergütung für die vor Anfall von Überstunden zu leistende Mehrarbeit berücksichtigt, errechnet sich eine Differenz zum Monatsgehalt des Klägers im Jahre 1991 (54.862 S) von rund 23.000 S. Mit diesem Betrag sind bei Anwendung des Teilers laut Kollektivvertrag von 158 rund 79 Überstunden monatlich gedeckt. Da die vom Kläger im Durchschnitt des Jahres 1991 geleisteten monatlichen Überstunden dieses Ausmaß bei weitem nicht erreichten, steht ihm auch bei Anwendung der kollektivvertraglichen Regelungen über die Vergütung von Überstunden keine zusätzliche Abgeltung für die von ihm geleisteten Überstunden zu.

Der Revision der beklagten Partei war daher im Sinne des Abänderungsantrages Folge zu geben, der Revision des Klägers hingegen ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz (einschließlich des ersten Rechtsganges) beruht auf den §§ 41, 43 Abs 2 und 50 ZPO, jene über die Kosten des Verfahrens zweiter und dritter Instanz auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.

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