Spruch:
Das als "außerordentlicher Revisionsrekurs und außerordentliche Revision" bezeichnete Rechtsmittel der zweitbeklagten Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Verwerfung der Nichtigkeitsberufung durch das Gericht zweiter Instanz wendet, ist es schon gemäß § 519 Abs 1 ZPO unzulässig, weil dieser Beschluß des Berufungsgerichts weder mit Rekurs noch mit ordentlicher oder außerordentlicher Revision anfechtbar ist (EFSlg 57.844, 73.033 uva;
zuletzt 1 Ob 1650/95; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1905;
Rechberger/Simotta, Grundriß des österreichischen Zivilprozeßrechtes4 Rz 878; Kodek in Rechberger, Zivilprozeßordnung, § 519 ZPO Rz 2).
Im übrigen wird in der außerordentlichen Revision, die sich inhaltlich mit der gleichen Frage wie die verworfene Berufung wegen Nichtigkeit befaßt, keine erhebliche Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt, die einer meritorischen Behandlung durch den Obersten Gerichtshof bedürfte. Wurde ein Verfahrensmangel erster Instanz in der Berufung zwar geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint, dann kann nach ständiger Rechtsprechung der Mangel nicht mehr in der Revision gerügt werden (Kodek aaO § 503 ZPO Rz 3 mwN).
Das Rechtsmittel der zweitbeklagten Partei ist demnach als unzulässig zurückzuweisen (§ 519 Abs 1, § 508a Abs 2, § 510 Abs 3 ZPO).
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