OGH 11Os30/96

OGH11Os30/965.3.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 5.März 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Hager und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Sild als Schriftführerin, in der beim Landesgericht Leoben zum AZ 11 Vr 607/95 anhängigen Strafsache gegen Engelbert Z***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen und räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 130, 131 StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 10.Jänner 1996, AZ 9 Bs 6/96, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Engelbert Z***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Engelbert Z***** befindet sich seit 25.Juni 1995 (97/I; ON 8) aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und 3 lit b StPO in Untersuchungshaft.

Ihm wird in der rechtskräftigen Anklageschrift vom 8.September 1995 (der Sache nach - vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 29 RN 6) das Verbrechen des gewerbsmäßigen und räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall und 131 erster Fall StGB zur Last gelegt. Darnach habe er gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung Verantwortlichen der örtlichen B*****-Filialen weggenommen, und zwar gemeinsam mit dem Mitangeklagten Arnold S***** am 23.Juni 1995 in Kapfenberg 9 Flaschen Spirituosen im Gesamtwert von 3.291 S sowie 13 Paar Herrensocken und 9 Herrenslips im Wert von 967,80 S, wobei er bei seiner Betretung auf frischer Tat dadurch, daß er der stellvertretenden Filialleiterin Waltraud W*****, die ihn an der Jacke festhielt, mit seinem Ellbogen einen Stoß in den Magenbereich versetzte, Gewalt gegen eine Person angewendet habe, um sich und dem Mittäter die weggenommenen Sachen zu erhalten, ferner am 8.Februar 1995 in Neunkirchen 20 Flaschen Spirituosen im Gesamtwert von 5.664,50 S sowie allein am 23.Juni 1995 in Liezen 11 Flaschen Spirituosen im Gesamtwert von 3.920,80 S.

Eine frühere Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten in dieser Strafsache wurde vom Obersten Gerichtshof mit Erkenntnis vom 12. Dezember 1995, AZ 11 Os 174/95, abgewiesen.

Die am 2.Februar 1996 vor dem Landesgericht Leoben als Schöffengericht durchgeführte Hauptverhandlung wurde zur Vernehmung weiterer Zeugen (283/II) auf unbestimmte Zeit vertagt.

Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht der Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Vorsitzenden des Schöffengerichtes vom 19.Dezember 1995 (ON 100) auf Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Haftgründen nach § 180 Abs 2 Z 1 und 3 lit b StPO nicht Folge und ordnete die Fortdauer der Untersuchungshaft aus den genannten Haftgründen unter Festsetzung der Wirksamkeitsdauer des Beschlusses bis längstens 11.März 1996 an.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde, mit der er die Haftgründe, der Sache nach aber auch den dringenden Tatverdacht bekämpft und Unverhältnismäßigkeit der Haftdauer einwendet, ist nicht berechtigt.

Zum dringenden Tatverdacht gegen den - hinsichtlich der Diebstähle in Kapfenberg und Neunkirchen an sich weitgehend geständigen (263 f/II) - Angeklagten kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen im oben zitierten Grundrechtserkenntnis vom 12.Dezember 1995 (11 Os 174/95) verwiesen werden. Die Beurteilung der Verfahrensergebnisse obliegt der tatrichterlichen Beweiswürdigung in der Hauptverhandlung; eine (vorgreifende) Würdigung im Verfahren anläßlich einer Grundrechtsbeschwerde hat zu unterbleiben (vgl Mayrhofer/Steininger, GRBG § 2 Rz 43 ff).

Zum Haftgrund der Tatbegehungsgefahr kann abermals auf das oben bezeichnete Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes verwiesen werden, das diesbezüglich der Argumentation des Gerichtshofes zweiter Instanz folgend auf dem durch eine Vorverurteilung im Inland und eine Vielzahl von Vorstrafen in Deutschland einschlägig belasteten Vorleben des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Wiederholung der ihm angelasteten Diebstähle über einen längeren Zeitraum und seiner Beschäftigungslosigkeit basiert. Auch die Dauer der Untersuchungshaft bis zur nunmehr angefochtenen Entscheidung vermag die Befürchtung, der Beschwerdeführer werde auf freiem Fuß neuerlich gleichartige Diebstähle und damit solche Straftaten mit nicht bloß leichten Folgen begehen, nicht entscheidend zu verringern. Die Anwendung gelinderer Mittel scheidet demzufolge aus (§ 180 Abs 1 StPO).

Zufolge Vorliegens des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr erübrigt es sich auch noch auf den vom Oberlandesgericht herangezogenen (weiteren) Haftgrund der Fluchtgefahr einzugehen (vgl Mayrhofer/Steininger, aaO Rz 57).

Fehl schlägt schließlich auch der Beschwerdeeinwand einer Unverhältnismäßigkeit der bisherigen Dauer der Untersuchungshaft in Relation zu der zu erwartenden Strafe. Liegen doch dem einschlägig vorbestraften Beschwerdeführer nunmehr Diebstähle zur Last, die - vom Vorliegen der Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 StGB abgesehen - in zweifacher Hinsicht (§§ 130 und 131 jeweils erster Strafsatz StGB) mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht sind.

Da eine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit somit nicht festgestellt werden konnte, war die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte