Spruch:
Durch den angefochtenen Beschluß wurde Engelbert Z***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Engelbert Z***** wurde am 23.Juni 1995 festgenommen (59/I); seit 25. Juni 1995 (97/I; ON 8) befindet er sich aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und 3 lit b StPO in Untersuchungshaft.
Ihm wird in der (nach der Einspruchsentscheidung des Oberlandesgerichtes Graz vom 30.Oktober 1995, ON 88) rechtskräftigen Anklageschrift vom 8.September 1995 (ON 67) angelastet, "das Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahles nach §§ 127, 130
1. Deliktsfall StGB", hinsichtlich des Faktums 1. in Tateinheit überdies "das Verbrechen des räuberischen Diebstahles nach §§ 127, 131 1.Deliktsfall StGB" (richtig - vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 29 RN 6: das Verbrechen des gewerbsmäßigen und räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall und 131 erster Fall StGB) dadurch begangen zu haben, daß er gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung Verantwortlichen der örtlichen B*****-Filialen weggenommen habe, und zwar gemeinsam mit dem Mitangeklagten Arnold Sch***** am 23.Juni 1995 in Kapfenberg 9 Flaschen Spirituosen im Gesamtwert von 3.291 S sowie 13 Paar Herrensocken und 9 Herrenslips im Wert von 967,80 S, wobei er bei seiner Betretung auf frischer Tat dadurch, daß er der stellvertretenden Filialleiterin Waltraud W*****, die ihn an der Jacke festhielt, mit seinem Ellbogen einen Stoß in den Magenbereich versetzte, Gewalt gegen eine Person angewendet habe, um sich und seinem Mittäter die weggenommenen Sachen zu erhalten, sowie am 8. Februar 1995 in Neunkirchen 20 Flaschen Spirituosen im Gesamtwert von 5.664,50 S und allein am 23.Juni 1995 in Liezen 11 Flaschen Spirituosen im Gesamtwert von 3.920,80 S.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht (unter einem mit der Entscheidung über den Anklageeinspruch) der Beschwerde des Angeklagten Z***** gegen den Beschluß des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes Leoben vom 4.Oktober 1995 (ON 76) auf Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Haftgründen nach § 180 Abs 2 Z 1 und 3 lit b StPO nicht Folge gegeben und die Fortdauer der Untersuchungshaft aus den genannten Haftgründen unter Festsetzung der Wirksamkeitsdauer des Beschlusses bis längstens 2.Jänner 1996 angeordnet.
Die (fristgerecht) für den Angeklagten erhobene - unbeachtlich zweifach ausgeführte - Grundrechtsbeschwerde, mit der er den dringenden Tatverdacht ebenso wie die Haftgründe bekämpft und Unverhältnismäßigkeit der Haftdauer geltend macht, ist nicht berechtigt.
Den Beschwerdeeinwänden zuwider sind die in der Begründung der Anklageschrift (ON 67) dargelegten Umstände, die im übrigen Akteninhalt Deckung finden, durchaus geeignet, die Annahme eines dringenden Tatverdachtes dahin, daß der Beschwerdeführer die ihm angelasteten - in der angeführten Weise qualifizierten - Diebstähle begangen habe, zu begründen.
Die Beschwerde schlägt auch, soweit sie die Annahme von Haftgründen bekämpft, nicht durch. Mit Recht begründete das Oberlandesgericht die Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr mit dem Hinweis auf das durch eine Vorverurteilung im Inland und eine Vielzahl von Vorstrafen in Deutschland massiv einschlägig belastete Vorleben des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Wiederholung der angelasteten Delikte über einen längeren Zeitraum. Die Gefahr neuerlicher Tatbegehung wird durch die ebenfalls schon im angefochtenen Beschluß berücksichtigte Beschäftigungslosigkeit des Beschwerdeführers noch verstärkt. Die Befürchtung, er werde im Falle seiner Enthaftung auf freiem Fuß nach rechtskräftigem Verfahrensabschluß neuerlich gleichartige Diebstähle und damit Straftaten mit nicht bloß leichten Folgen begehen, wird durch die bisherige Haftdauer auch unter Berücksichtigung des von der Beschwerde eingewendeten Umstandes nicht entscheidend verringert, daß dem Beschwerdeführer - der im übrigen laut Strafregisterauskunft (411 ff/I) das Haftübel schon wiederholt auch längere Zeit verspürt hatte - die Trennung von seiner vom Haftort weit entfernt lebenden Familie besonders zu schaffen mache. Auch gelindere Mittel bieten sich nicht an, dem Haftgrund wirksam zu begegnen.
Da demnach der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr zu Recht bejaht wurde, erübrigt sich die Prüfung des weiteren vom Oberlandesgericht herangezogenen Haftgrundes der Fluchtgefahr (vgl 12 Os 15/93 = AnwBl 1993, 340).
Unberechtigt ist schließlich auch der Beschwerdeeinwand, die Dauer der Untersuchungshaft sei in Relation zu der zu erwartenden Strafe unangemessen, liegen dem auf die angeführte Weise vorbestraften Beschwerdeführer nunmehr doch strafbare Handlungen zur Last, die in zweifacher Hinsicht (§§ 130 und 131, jeweils erster Strafsatz, StGB) mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht sind.
Da Engelbert Z***** somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt ist, war seine Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)