OGH 2Ob8/96

OGH2Ob8/968.2.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Peter Bartl, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien 1. Beatrix K*****,

2. T***** Gesellschaft mbH in Liquidation, ***** und 3. ***** Versicherungs-AG, ***** alle vertreten durch Dr.Gottfried Eisenberger und andere Rechtsanwälte in Graz, wegen S 151.608,36 sA (Revisionsstreitwert S 28.693,71), infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 22.November 1995, GZ 2 R 177/95-16, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 27.Juni 1995, GZ 23 Cg 18/95v-11, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung einschließlich der bereits in Rechtskraft erwachsenen Teile zu lauten hat:

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 142.831,21 samt 4 % Zinsen seit 5. Oktober 1994 binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Das Mehrbegehren von S 8.777,15 samt 10 % Zinsen seit 5.Oktober 1994 sowie von weiteren 6 % Zinsen aus S 142.831,21 seit 5.Oktober 1994 wird abgewiesen.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 38.036,90 (darin S 5.172,81 Umsatzsteuer und S 7.090 Barauslagen) bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, die mit S 8.021,26 (darin S 1.336,88 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie zwei Fünftel der mit S 4.667,71 (darin S 777,95 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens, d.s. S 1.867,08, abzüglich von drei Zehntel der drittinstanzlichen Pauschalgebühr von S 1.980, d.s. S 594, somit S 1.273,08, binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der technische Angestellte Alfred G***** wurde am 9.11.1992 bei einem Verkehrsunfall, für dessen Folgen die Beklagten unbestrittenermaßen einzustehen haben, verletzt und war dadurch eine Zeit lang arbeitsunfähig. Die Klägerin, seine Dienstgeberin, begehrte von den Beklagten den Ersatz jener Geldleistungen, die sie an ihren Dienstnehmer bzw für diesen während der Zeit seines Krankenstandes erbracht hat, darunter folgende Lohnnebenkosten:

Dienstgeberbeitrag zur Sozialversicherung S 19.916,56

Lohnsummensteuer S 2.126,50

Dienstgeberbeitrag zum Familien-

beihilfenausgleichsfonds S 6.107,74

Kammerumlage S 542,91.

Die Beklagten wendeten ein, es handle um einen nicht ersatzfähigen Drittschaden; eine Schadensverlagerung sei nur hinsichtlich einzelner Gehaltsbestandteile (des aliquoten Nettolohnes und der darauf entfallenden Lohnsteuer) denkbar, nicht aber hinsichtlich der (betragsmäßig unstrittigen) Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung.

Das Erstgericht sprach der Klägerin - gestützt auf die Entscheidung 2 Ob 21/94 - den vollen Klagsbetrag von S 151.608,36 sA zu und wies (unbekämpft) nur ein Zinsenmehrbegehren ab. Es liege eine bloße Schadensverlagerung vor. Auch sei in Analogie zu § 1358 ABGB, § 67 VersVG von einer Legalzession auszugehen, zumal die Lohnfortzahlungsvorschriften (hier § 8 AngG) nicht den Zweck hätten, den Schädiger zu entlasten, sondern vielmehr den Dienstnehmer vor sozialen Härten schützen sollen. Sämtliche vom Dienstgeber geleisteten Beträge, insbesondere auch die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, gehörten im weiteren Sinn zum Erwerb des beim Unfall verletzten Dienstnehmers, in dessen Interesse sie - wenngleich kraft eigener (gesetzlicher) Verpflichtung des Dienstgebers - erbracht würden.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil in der Hauptsache und wies (wiederum unbekämpft) ein weiteres Zinsenmehrbegehren ab. Es erklärte die ordentliche Revision im Interesse der Rechtsentwicklung für zulässig und führte folgendes aus:

Es sei zwar nicht zu leugnen, daß der Dienstgeber, der "Lohnfortzahlung" im weiteren Sinn leiste, nur mittelbar geschädigter Dritter sei und daß sich sein Vermögensschaden, wollte man ihn konkret ermitteln, keineswegs mit dem an den Dienstnehmer weitergezahlten Gehalt und den für den Dienstnehmer (in dessen Interesse) weitergezahlten Sozialversicherungsbeiträgen decken müsse. Dennoch fehle es am erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der schädigenden Handlung und dem Vermögensnachteil des Dienstgebers, der in der Lohnfortzahlung ohne Gegenleistung liege - einer Art von "frustierten Aufwendungen" -, insoweit nicht, als ohne diese Fortzahlung der Schaden beim Dienstnehmer eintreten würde bzw eingetreten wäre. Insoweit liege eine bloße Schadensverlagerung bzw -überwälzung vor: Werde ein Verkehrsteilnehmer bei einem Verkehrsunfall verletzt, so sei es eine typische, vom Schutzzweck der Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung umfaßte Folge seiner hiedurch verursachten Arbeitsunfähigkeit, daß er einen Verdienstentgang erleide. Werde er vor dem Eintritt eines solchen Verdienstentganges einschließlich aller sozialversicherungsrechtlicher Nachteile durch gesetzliche Bestimmungen, wie zB § 8 AngG, welche seinen Dienstgeber zur Fortzahlung des Gehalts und der Sozialversicherungsbeiträge verpflichteten, bewahrt bzw geschützt, dann trete der sonst typische Schaden eben beim Dienstgeber ein, der für die geleisteten Zahlungen keine Gegenleistung habe. Der sonst typisch beim Dienstnehmer eintretende Schaden werde auf den Dienstgeber überwälzt. Durch diese vom Bestand eines besonderen Rechtsverhältnisses ausgelöste Schadensverlagerung solle aber der verantwortliche Schädiger, der "dem Schaden näher stehe" als der am Schadenseintritt unbeteiligte Dienstgeber, nicht entlastet werden. Es sei daher im Ergebnis, ohne daß es einer (dogmatisch wohl nicht zu begründenden) Konstruktion einer "Analogie zur Legalzession" bedürfte - ein Schadenersatzanspruch für einen Schaden, der beim Dienstnehmer aus besonderen Gründen gar nicht eintrete (vgl Harrer in Schwimann vor §§ 1293 ff ABGB Rz 23), könne auch von Gesetzes wegen nicht auf den Dienstgeber übergehen -, der Entscheidung 2 Ob 21/94 des Obersten Gerichtshofes zu folgen. Der Dienstgeber habe gegen den Schädiger Anspruch auf Ersatz nicht nur des Bruttogehalts, sondern auch der Sozialversicherungsbeiträge, soweit er sie trotz des vorübergehenden Entfalls der Arbeitskraft durch das schädigende Ereignis an bzw für den verletzten Dienstnehmer gezahlt habe. Diese Voraussetzung treffe auf alle geltend gemachten, der Höhe nach gar nicht strittigen Teilbeträge des klägerischen Schadenersatzanspruchs zu.

Gegen diese Berufungsentscheidung - soweit der Klägerin damit ein den Betrag von S 122.914,65 sA übersteigender Betrag zugesprochen wurde - richtet sich die Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Abweisung des Mehrbegehrens von S 28.693,71 sA abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise als unbegründet abzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Ersatzfähigkeit einiger hier noch strittiger Lohnnebenkosten in Lohnfortzahlungsfällen fehlt, und teilweise auch berechtigt.

Die Rechtsmittelwerber machen zusammengefaßt geltend, es sei zwischen der auf den Schädiger zu überwälzenden Lohnfortzahlungslast des Dienstgebers und jenen Aufwendungen zu unterscheiden, die den Dienstnehmer in keinem Fall, also auch dann nicht treffen könnten, wenn eine solche Fortzahlungslast des Dienstgebers von vornherein nicht bestünde. Der Dienstgeberbeitrag zur Sozialversicherung sei eine Leistung, die niemals durch den betroffenen Dienstnehmer zu erbringen sei und von ihm auch dann nicht aufzuwenden wäre, hätte er keinen Entgeltanspruch seinem Dienstgeber gegenüber, der ihn für die Zeit seines Krankenstandes vor Einkommenseinbußen bewahre. Selbst wenn man den Anspruch des Dienstgebers mit jenem Aufwand gleichsetzen wollte, den der durch unverschuldete Arbeitsunfähigkeit betroffene Dienstnehmer zur Aufrechterhaltung gleichartigen Sozialversicherungsschutzes tätigen müßte, würde ein Wegfall des Entgeltfortzahlungsanspruchs dem Dienstgeber gegenüber fingiert, könnte der Dienstgeberbeitrag zur Sozialversicherung keinen Teil des zufolge Schadensverlagerung auf den Dienstgeber übergegangenen Anspruchs des Dienstnehmers bilden, weil der Dienstgeberbeitrag zur Sozialversicherung eben grundsätzlich nur durch den Dienstgeber und auch fiktiv niemals durch den Dienstnehmer zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes zu entrichten wäre. Hiefür spreche auch die Wechselwirkung zwischen Haftungsprivileg gemäß § 333 ASVG und Beitragsverpflichtung. Auch die übrigen noch strittigen Beträge seien Lasten, die allein der Dienstgeber zu zahlen habe, ohne daß dem ein den Dienstnehmer betreffender Leistungsbezug gegenüberstünde. Es handle sich um Aufwendungen des Dienstgebers, die in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem dem Dienstnehmer fiktiv entstandenen Verdienstentgang im Sinne des Entfalls von Entgelt stünden, weil diese Aufwendungen keinen dienstnehmerbezogenen Entgeltscharakter trügen.

Hiezu wurde erwogen:

Der erkennende Senat hat seine Meinung zur Frage des Schadenersatzes

in den sogenannten Lohnfortzahlungsfällen in 2 Ob 21/94 = SZ 67/52 =

JBl 1994, 684 = EvBl 1994/135 = RdW 1994, 243 = ZVR 1994/88 = ecolex

1994, 560 (Mohr) = AnwBl 1994, 905 (Berger) = DRdA 1995, 44 (Klein)

ausführlich dargelegt. Er hat hieran auch in 2 Ob 53/94 = ZVR 1995/62

und in 2 Ob 43/95 festgehalten.

Wenn das Berufungsgericht einerseits von Schadenverlagerung spricht, andererseits aber meint, der Entscheidung 2 Ob 21/94 sei (nur) "im Ergebnis" zu folgen, einer "dogmatisch wohl nicht zu begründenden" Legalzessionskonstruktion bedürfe es nicht, weil ein Schadenersatzanspruch für einen Schaden, der beim Dienstnehmer aus besonderen Gründen gar nicht eintrete, auch von Gesetzes wegen nicht auf den Dienstgeber übergehen könne, so vermengt es Begründungselemente der jüngsten mit solchen der früheren Rechtsprechung. Nach dem in 2 Ob 21/94 vertretenen Konzept handelt es sich in einem Lohnfortzahlungsfall um einen Schadenersatzanspruch des Dienstnehmers, der auf den Dienstgeber überzuleiten ist; dies eben im Wege der Legalzession. Verneint man hingegen einen Schadenseintritt beim Dienstnehmer, weil er sich die Lohnfortzahlung als Vorteil anrechnen lassen muß, so gäbe es allerdings keinen Anspruch, der im Wege einer Legalzession auf den Dienstgeber übergehen könnte. Die Klage des Dienstgebers wäre dann konsequenterweise im Sinne der älteren Rechtsprechung abzuweisen, es sei denn, man wollte dem Dienstgeber gegen den Schädiger einen (der Höhe nach anders zu berechnenden) Anspruch aus eigenem Recht einräumen. Diesen Weg hat der erkennende Senat in 2 Ob 21/94 aber nicht beschritten. Soweit sich das Berufungsgericht hiebei auf Harrer stützen will, ist zu bemerken, daß gerade dieser Autor (in GesRZ 1985, 135) entgegen der überwiegenden, in 2 Ob 21/94 gebilligten herrschenden Lehre die Ansicht vertritt, bei den Lohnfortzahlungsfällen liege in Wahrheit keine bloße Schadensverlagerung vor, der Schaden des Arbeitgebers decke sich nicht mit dem weitergezahlten Gehalt; hieraus ergibt sich ein ganz anderer Ansatz der Problembetrachtung. Was schließlich die vom Berufungsgericht bezweifelte Möglichkeit einer dogmatischen Begründung der Legalzessionskonstruktion anlangt, so wird im einzelnen auf die Ausführungen in 2 Ob 21/94, die dort hiezu zitierte Lehre sowie nunmehr die Entscheidungsbesprechung von Klein zu DRdA 1995, 44 und die eingehende Analyse von Krejci, Schadenersatz wegen Verdienstentganges trotz Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers, VersRdsch 1995, 8, hingewiesen.

Schon in 2 Ob 21/94 wurde ausgesprochen, daß der Dienstgeber auch Anspruch auf Ersatz der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung hat. Der Dienstgeber zahlt diese Beiträge zwar kraft eigener Verpflichtung, sie werden aber im Interesse des Arbeitnehmers erbracht, damit er in den Genuß der entsprechenden Leistungen kommen kann. Damit gehören sie im weiteren Sinne zu seinem Erwerb. Das von den Rechtsmittelwerbern ins Treffen geführte Haftungsprivileg gemäß § 333 ASVG führt zu keiner anderen Beurteilung, weil es am Interesse des Arbeitnehmers am Sozialversicherungsschutz nichts ändert.

Auch Reischauer in Rummel2 § 1295 ABGB Rz 29 befürwortet die Erstattung der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, wenn sie der Dienstnehmer bei freiwilliger Weiterversicherung in den einzelnen Versicherungssparten zu tragen hätte. Denn gäbe es keine Lohnfortzahlung, könnte sie der Dienstnehmer als Ersatz vom Schädiger verlangen (Schaffung einer Ersatzlage). Daß bei fehlendem Einkommen unter Umständen in der Sozialversicherung zu Mindestsätzen versichert werden könne, dürfe dem Schädiger nicht zugute kommen.

Krejci aaO 16 führt zur Berechnung des überwälzten Schadens aus, der Dienstgeber zahle die Arbeitgeberbeiträge materiell nicht für sich, sondern für den Arbeitnehmer, um dessen (künftige) Ansprüche gegenüber der Sozialversicherung zu sichern. Es sei nun durchaus denkbar, daß sich die Praxis komplizierte Deckungsfondsberechnungen ersparen werde und dem Schädiger die zu ersetzenden Sozialversicherungsbeiträge genau in jener Höhe anlaste, in welcher sie im Rahmen der konkret erfolgenden Lohnfortzahlung entrichtet würden. Bedenke man jedoch, daß der für den Regreßanspruch des Dienstgebers zur Verfügung stehende Deckungsfonds sich am von der konkreten Lohnfortzahlung abstrahierenden Verdienstentgangsanspruch des Arbeitnehmers orientiere, müsse man konsequenterweise fragen, welche Aufwendungen der Verletzte bei Ausfall der Lohnfortzahlung hätte, um sich den bisherigen Sozialversicherungsschutz einschließlich der Wahrung aller Anwartschaften aus eigenen Mitteln zu sichern. Dabei sei bei jenem Lohn anzusetzen, der vom Verdienstentgangsanspruch erfaßt sei. Für die Berechnung der den Sozialversicherungsschutz erhaltenden Beiträge würden die Regeln über die freiwillige Weiterversicherung gelten, wobei allerdings auf sonstige besondere Umstände des Verletzten Bedacht zu nehmen sei, aus welchen sich etwa ergeben könnte, daß eine freiwillige Weiterversicherung nicht notwendig wäre, um den bisherigen Sozialversicherungsschutz zu behalten.

Nach Auffassung des erkennendes Senates ist es entbehrlich, in jedem Einzelfall die fiktiven Kosten einer freiwilligen Weiterversicherung zu berechnen, wozu es im vorliegenden Fall auch an einem Vorbringen fehlen würde. Entscheidend ist, daß es sich um eine zum Bruttolohn hinzutretende Leistung des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer und damit um einen Vorteil handelt, der diesem kraft gesetzlicher Bestimmung aus seiner Arbeit zufließt (BGHZ 43, 378; vgl SZ 43/70). Sollte eine hypothetische freiwillige Weiterversicherung mit geringeren Kosten verbunden sein als die bestehende Pflichtversicherung, so soll dies ebensowenig zu einer Entlastung des Schädigers führen (vgl Reischauer aaO) wie dieser umgekehrt auch nicht höhere fiktive Weiterversicherungskosten zu ersetzen hätte. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, daß die Vorinstanzen der Klägerin den begehrten Ersatz entrichteter Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung in voller Höhe von S 19.916,56 zugesprochen haben.

Anderes gilt für Lohnsummensteuer, Dienstgeberbeitrag zum Familienbeihilfenausgleichsfonds und Kammerumlage (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag): Zutreffend weisen die Rechtsmittelwerber darauf hin, daß die Lohnsummensteuer unabhängig von der persönlichen Situation des Dienstnehmers Aufwendungen von Gebietskörperschaften decken soll, daß der Dienstgeberbeitrag zum Familienbeihilfenausgleichsfonds unabhängig davon aufzuwenden ist, ob der jeweilige Dienstnehmer Anspruch auf Familienbeihilfe besitzt oder nicht, und daß die Kammerumlage der Interessensvertretung des Dienstgebers zugute kommt.

Die Höhe dieser Beträge hängt zwar rechnerisch ebenfalls von der Höhe des Arbeitslohns ab (vgl AS 59). Die Zahlungen werden aber nicht im spezifischen Interesse des jeweiligen Arbeitnehmers erbracht und können auch im weiteren Sinne nicht zu seinem Erwerb gezählt werden. Vielmehr handelt es sich um Lasten, die allein der Dienstgeber zu tragen hat, ohne daß diesbezüglich ein den Dienstnehmer betreffender Leistungsbezug bestünde (vgl Krejci aaO 16). Insoweit macht die Klägerin daher keinen abgeleiteten Schadenersatzanspruch ihres unmittelbar geschädigten Dienstnehmers, sondern einen eigenen, bloß mittelbaren Schaden geltend, für den der Schädiger nicht haftet.

Das Begehren auf Ersatz des darauf entfallenden Betrages von zusammen S 8.777,15 war daher in Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des vorinstanzlichen Verfahrens auf § 43 Abs 2 ZPO, hinsichtlich des Revisionsverfahrens auf § 43 Abs 1 ZPO.

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