OGH 10Ob1510/96(10Ob1511/96)

OGH10Ob1510/96(10Ob1511/96)6.2.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Berta M*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr.Bernhard Neureiter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei Walter M*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Karl Preslmayr, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung und einstweiliger Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit b EO, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil und außerordentlichen Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 28.November 1995, GZ 43 R 2156,2157/95-37, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision und der außerordentliche Revisionsrekurs werden mangels der Voraussetzungen der §§ 502 Abs 1 und 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem eine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wurde, kann - auch dann, wenn er in das Berufungsurteil aufgenommen wurde - weder mit Revision noch mit Rekurs bekämpft werden (Judikaturnachweise bei Kodek in Rechberger ZPO Rz 2 zu § 519). Auf die Ausführungen, das Urteil des Erstgerichtes sei nichtig, ist daher nicht weiter einzugehen. Ob der Beklagte, der nach den Feststellungen der Klägerin mit einem Messer eine lebensgefährliche Stichverletzung zufügte, die Ehe verschuldet zerrüttet hat, ist eine Frage des Einzelfalles und stellt keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar. Gegen die einstweilige Verfügung wendet der Beklagte nur ein, sie hätte deshalb nicht erlassen werden dürfen, weil mit Rücksicht auf seine Inhaftierung mit einer Gefährdung der Klägerin in Zukunft nicht zu rechnen sei. Abgesehen davon, daß ein Untersuchungshäftling unter Umständen entlassen werden könnte, wird auch insoweit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO aufgezeigt. Ob der tätliche Angriff des Beklagten der Klägerin das weitere Zusammenleben unerträglich macht, ist nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zu entscheiden, zu denen aber zweifellos auch der Umstand gehört, daß die 86-jährige Klägerin 35 Jahre älter ist als der Beklagte.

Die beiden Rechtsmittel waren daher gemäß §§ 508a Abs 2, 510 Abs 3, 526 Abs 2 und 528a ZPO zurückzuweisen.

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