Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten die mit 7.605 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.267,50 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die Begründung des angefochtenen Urteils, nach § 46 Abs 1 Z 3 KO idF des IRÄG 1994, BGBl 153, seien im Insolvenzverfahren nur mehr die Forderungen der Arbeitnehmer auf laufendes Entgelt (einschließlich Sonderzahlungen) für die Zeit nach der Konkurseröffnung Masseforderungen, zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:
Am 12.Oktober 1994 wurde über das Vermögen der Arbeitgeberin der Klägerin der Konkurs eröffnet; am 2.November 1994 erklärte die Klägerin gemäß § 26 Z 2 AngG den berechtigten vorzeitigen Austritt. Sie macht Urlaubsentschädigung, Abfertigung und Kündigungsentschädigung im Gesamtbetrag von 115.358 S netto als Masseforderung geltend.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der in einem gleichgelagerten Fall - es handelte sich um denselben Arbeitgeber und um den gleichen Austrittsgrund - betreffenden Entscheidung 9 ObA 157/95 vom 22. November 1995 ausgeführt hat, war Ziel des IRÄG 1994, BGBl 153, die Unternehmensfortführung durch Verschiebung des Austrittsrechts des Arbeitnehmers und des Kündigungsrechtes des Masseverwalters auf den dritten Monat nach Konkurseröffnung zu erleichtern und eine Entlastung des Insolvenzausfallgeldfonds durch Qualifizierung von laufenden Entgelten nach Konkurseröffnung als Masseforderung im Zusammenhang mit den Regelungen im IESG zu bewirken (1384 BlgNR 18. GP, 8). Gemäß § 25 Abs 1 letzter Satz KO sind die Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Konkursforderungen; andererseits sind gemäß § 46 Abs 1 Z 3 KO nur die Forderungen der Arbeitnehmer auf laufendes Entgelt (einschließlich Sonderzahlungen) für die Zeit nach der Konkurseröffnung Masseforderungen. Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 9 ObA 134/95 vom 8.November 1995 mit eingehender Begründung dargelegt hat, ist diese Regelung nicht auf die begünstigte Lösung von Arbeitsverhältnissen nach § 25 KO beschränkt, sondern auch auf einen Austritt des Arbeitnehmers aus anderen Gründen anzuwenden, sofern nicht die Ausnahmstatbestände des § 46 Abs 1 Z 4 KO (Arbeitsverhältnisse, in die der Masseverwalter mangels Lösung nach § 25 Abs 1 KO eingetreten ist) und des § 46 Abs 1 Z 5 KO (Arbeitsverhältnisse, die der Masseverwalter nach Konkurseröffnung begründet hat) gegeben sind. Mit dieser Regelung wurde nicht in unsachlicher Weise in die Rechte der Arbeitnehmer eingegriffen. Der Gesetzgeber hat seine in gleicher Weise für alle Arbeitnehmer eines insolventen Unternehmens wirkende Absicht, die Unternehmensfortführung zu erleichtern und die die Masse belastenden Masseforderungen einzuschränken, in die Regelung des § 46 Abs 1 Z 3 KO umgesetzt. Damit ist die bisher dem Wortlaut nach Beendigungsansprüche nicht ausschließende Bestimmung des § 46 Abs 1 Z 3 lit a KO (alt) eingeschränkt worden. Die Einstufung als Masseforderung hätte den gegenteiligen, vom Gesetzgeber unerwünschten Effekt zur Folge gehabt. Dies reicht aber bereits aus, um eine unsachliche gesetzliche Regelung auszuschließen, ohne für Arbeitnehmer aus vor der Konkurseröffnung begründeten Arbeitsverhältnissen im Hinblick auf die Art der Lösung des Arbeitsverhältnisses unterschiedliche Rechtsfolgen herbeizuführen. Dazu kommt, daß als Ausgleich für den Wegfall der Qualifikation als Masseforderung die schon bisher bestehende Entgeltsicherung nach dem IESG verstanden werden kann (vgl schon ecolex 1994, 866 f).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
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