OGH 9ObA200/95

OGH9ObA200/9531.1.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Friedrich Weinke und Hofrat Robert List als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Sonja R*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr.Gottfried Eypeltauer ua Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Dr.Werner L*****, Rechtsanwalt, ***** als Masseverwalter im Konkurs der Firma C***** Leasing GmbH (S 82/94 des Landesgerichtes Linz), wegen S 115.358 S netto, infolge Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3.Oktober 1995, GZ 12 Ra 66/95-11, womit infolge Berufung der Klägerin das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 6.April 1995, GZ 10 Cga 41/95-5, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten die mit 7.605 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.267,50 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung des angefochtenen Urteils, nach § 46 Abs 1 Z 3 KO idF des IRÄG 1994, BGBl 153, seien im Insolvenzverfahren nur mehr die Forderungen der Arbeitnehmer auf laufendes Entgelt (einschließlich Sonderzahlungen) für die Zeit nach der Konkurseröffnung Masseforderungen, zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:

Am 12.Oktober 1994 wurde über das Vermögen der Arbeitgeberin der Klägerin der Konkurs eröffnet; am 2.November 1994 erklärte die Klägerin gemäß § 26 Z 2 AngG den berechtigten vorzeitigen Austritt. Sie macht Urlaubsentschädigung, Abfertigung und Kündigungsentschädigung im Gesamtbetrag von 115.358 S netto als Masseforderung geltend.

Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der in einem gleichgelagerten Fall - es handelte sich um denselben Arbeitgeber und um den gleichen Austrittsgrund - betreffenden Entscheidung 9 ObA 157/95 vom 22. November 1995 ausgeführt hat, war Ziel des IRÄG 1994, BGBl 153, die Unternehmensfortführung durch Verschiebung des Austrittsrechts des Arbeitnehmers und des Kündigungsrechtes des Masseverwalters auf den dritten Monat nach Konkurseröffnung zu erleichtern und eine Entlastung des Insolvenzausfallgeldfonds durch Qualifizierung von laufenden Entgelten nach Konkurseröffnung als Masseforderung im Zusammenhang mit den Regelungen im IESG zu bewirken (1384 BlgNR 18. GP, 8). Gemäß § 25 Abs 1 letzter Satz KO sind die Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Konkursforderungen; andererseits sind gemäß § 46 Abs 1 Z 3 KO nur die Forderungen der Arbeitnehmer auf laufendes Entgelt (einschließlich Sonderzahlungen) für die Zeit nach der Konkurseröffnung Masseforderungen. Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 9 ObA 134/95 vom 8.November 1995 mit eingehender Begründung dargelegt hat, ist diese Regelung nicht auf die begünstigte Lösung von Arbeitsverhältnissen nach § 25 KO beschränkt, sondern auch auf einen Austritt des Arbeitnehmers aus anderen Gründen anzuwenden, sofern nicht die Ausnahmstatbestände des § 46 Abs 1 Z 4 KO (Arbeitsverhältnisse, in die der Masseverwalter mangels Lösung nach § 25 Abs 1 KO eingetreten ist) und des § 46 Abs 1 Z 5 KO (Arbeitsverhältnisse, die der Masseverwalter nach Konkurseröffnung begründet hat) gegeben sind. Mit dieser Regelung wurde nicht in unsachlicher Weise in die Rechte der Arbeitnehmer eingegriffen. Der Gesetzgeber hat seine in gleicher Weise für alle Arbeitnehmer eines insolventen Unternehmens wirkende Absicht, die Unternehmensfortführung zu erleichtern und die die Masse belastenden Masseforderungen einzuschränken, in die Regelung des § 46 Abs 1 Z 3 KO umgesetzt. Damit ist die bisher dem Wortlaut nach Beendigungsansprüche nicht ausschließende Bestimmung des § 46 Abs 1 Z 3 lit a KO (alt) eingeschränkt worden. Die Einstufung als Masseforderung hätte den gegenteiligen, vom Gesetzgeber unerwünschten Effekt zur Folge gehabt. Dies reicht aber bereits aus, um eine unsachliche gesetzliche Regelung auszuschließen, ohne für Arbeitnehmer aus vor der Konkurseröffnung begründeten Arbeitsverhältnissen im Hinblick auf die Art der Lösung des Arbeitsverhältnisses unterschiedliche Rechtsfolgen herbeizuführen. Dazu kommt, daß als Ausgleich für den Wegfall der Qualifikation als Masseforderung die schon bisher bestehende Entgeltsicherung nach dem IESG verstanden werden kann (vgl schon ecolex 1994, 866 f).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

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