Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten die mit 4.871,04 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 811,84 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:
Am 12.Oktober 1994 wurde über das Vermögen der Arbeitgeberin der Klägerin der Konkurs eröffnet; am 3.November 1994 erklärte die Klägerin gemäß § 26 Z 2 AngG den berechtigten vorzeitigen Austritt. Sie machte Urlaubsentschädigung und Kündigungsentschädigung im Gesamtbetrag von 68.525 S als Masseforderungen geltend; der Masseverwalter anerkannte lediglich Konkursforderungen in dieser Höhe.
Ziel des IRÄG 1994, BGBl 1994/153 war, die Unternehmensfortführung durch Verschiebung des Austrittsrechtes des Arbeitnehmers und des Kündigungsrechtes des Masseverwalters auf den dritten Monat nach Konkurseröffnung zu erleichtern und eine Entlastung des Insolvenzausfallgeldfonds durch Qualifizierung von laufenden Entgelten nach Konkurseröffnung als Masseforderung im Zusammenhang mit den Regelungen im IESG zu bewirken (1384 BlgNR 18.GP, 8). Gemäß § 25 Abs 1 letzter Satz KO sind die Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Konkursforderungen; andererseits sind gemäß § 46 Abs 1 Z 3 KO nur die Forderungen der Arbeitnehmer auf laufendes Entgelt (einschließlich Sonderzahlungen) für die Zeit nach der Konkurseröffnung Masseforderungen. Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 9 ObA 134/95 vom 8.November 1995 mit eingehender Begründung dargelegt hat, ist diese Regelung nicht auf die begünstigte Lösung von Arbeitsverhältnissen nach § 25 KO beschränkt, sondern auch auf einen Austritt des Arbeitnehmers aus anderen Gründen anzuwenden, sofern nicht die Ausnahmstatbestände des § 46 Abs 1 Z 4 KO (Arbeitsverhältnisse, in die der Masseverwalter mangels Lösung nach § 25 Abs 1 KO eingetreten ist) und des § 46 Abs 1 Z 5 KO (Arbeitsverhältnisse, die der Masseverwalter nach Konkurseröffnung begründet hat) gegeben sind. Abschließend ist darauf hinzuweisen, daß in den von § 46 Abs 1 Z 3 KO erfaßten Fällen die fehlende Qualifikation der Beendigungsansprüche als Masseforderungen - ebenso wie nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des IRÄG 1994 - durch die Entgeltsicherung nach dem IESG ausgeglichen wird.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
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