OGH 4Ob1510/96

OGH4Ob1510/9630.1.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Tittel und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gertraude A*****, vertreten durch Dr.Hans Spohn, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Marion K*****, wegen S 99.582,81 sA (Revisionsinteresse S 61.126,47 sA) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 17. Oktober 1995, GZ 37 R 552/95-88, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes können - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu § 503 mwN). Auch wenn man diesen Grundsatz dann für unanwendbar hält, wenn das Gericht zweiter Instanz die Mängelrüge mit einer aktenwidrigen Begründung verworfen hat (SZ 38/120; SZ 53/12 mwN), ist für die Beklagte nichts zu gewinnen, weil diese Voraussetzung hier nicht zutrifft. Das Berufungsgericht hat vielmehr die Anträge und das Vorbringen der Beklagten in den Tagsatzungen zur mündlichen Streitverhandlung vom 11.1.1995 (S. 181 f) und vom 16.2.1995 (S. 240 ff) - zusammengefaßt - zutreffend wiedergegeben.

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