OGH 15Os150/95

OGH15Os150/9511.1.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Jänner 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Riedl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Walter R***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten sowie die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19.Juli 1995, GZ 4 d Vr 6688/94-149, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Fabrizy, des Angeklagten R***** und des Verteidigers Dr.Kresbach zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftig gewordene Teilfreisprüche enthaltenden Urteil wurde der österreichische Staatsbürger Walter R***** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB (A.), des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG (B.I.), des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG (B.II.), des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1, Abs 3 und Abs 4 letzter Fall StGB (C.), des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (D.) und des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 1 StGB (E.) schuldig erkannt.

Danach hat er

A. am 3.September 1992 in Wien in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten Mittätern Martin W***** und Andreas M***** mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der Firma B***** durch die Vorgabe, Martin W***** sei ein redlicher Leasingnehmer, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zur Herausgabe eines PKW der Marke Mercedes 300 SE im Wert von ca 1,200.000 S, sohin zu einer Handlung verleitet, die die Firma B***** in diesem und demnach 500.000 S übersteigenden Ausmaß an ihrem Vermögen schädigte;

B. in Wien und an anderen Orten den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, und zwar Kokain

I. in einer großen Menge aus dem Ausland ausgeführt und nach Österreich eingeführt "bzw" (gemeint: und zum Teil) in Verkehr gesetzt, indem er in der Zeit von März 1993 bis Anfang Juli 1993

1. zumindest 750 Gramm Kokain aus Polen ausführte und nach Österreich einführte;

2. der abgesondert verfolgten Marion B***** zumindest 1/2 Gramm Kokain überließ,

wobei er die Taten mit Beziehung auf ein Suchtgift beging, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der im § 12 Abs 1 SGG angeführten Menge ausmacht;

II. im Zeitraum von März bis August 1993 außer den Fällen der §§ 12 und 14 a SGG wiederholt Kokain erworben und besessen;

C. am 1.März 1994 in Wroclaw, Polen, den unbekannten Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen nach der Tat dabei unterstützt, eine Sache in einem 25.000 S übersteigenden Wert, die dieser durch sie erlangt hatte, nämlich den am 23.Oktober 1993 in Wroclaw durch Einbruch bei der Firma Siegfried P***** gestohlenen PKW der Marke Mercedes 250 D im Wert von ca 275.000 S mit dem amtlichen Kennzeichen CW - DU 857, zu verheimlichen und verwerten, indem er den PKW unter Benützung falscher Fahrzeugpapiere aus Polen in das Ausland zu verbringen trachtete, wobei die mit Strafe bedrohte Handlung, durch die diese Sache erlangt worden war, aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, die fünf Jahre erreicht, und er die Umstände kannte, die diese Strafdrohung begründen;

D. am 1.März 1994 in Kuznica, Bialostocka, Polen, verfälschte Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses bzw einer Tatsache gebraucht, indem er bei der versuchten Ausreise aus Polen eine verfälschte internationale Versicherungspolizze mit der Nummer B./183386/529 und einen verfälschten Fahrzeugschein des zu Punkt C. näher bezeichneten PKW mit dem amtlichen Kennzeichen BI - DP 313 bei der Grenzabfertigung den Grenzbeamten übergab;

E. am 17.Jänner 1995 vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien in der Hauptverhandlung gegen Andreas M***** als Zeuge durch die Behauptung, Andreas M***** sei an der in der Anklage unter A. angeführten Straftat nicht beteiligt gewesen, falsch ausgesagt.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft seinen Schuldspruch mit einer auf die Z 5, 5 a, 9 lit a, 9 lit b und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch unbegründet ist.

Zu Faktum A:

Entgegen den Behauptungen der Mängelrüge (Z 5), mit welchen Undeutlichkeit, Unvollständigkeit und unzureichende Begründung des Ausspruches über entscheidende Tatsachen geltend gemacht werden, hat das Erstgericht die Tathandlungen des Angeklagten und dessen entsprechenden Vorsatz - vor allem durch die Konstatierung einer ins einzelne gehenden Absprache zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Komplizen im Zusammenhalt mit der tatplangemäßen Ausführung des deliktischen Vorhabens - hinlänglich dargelegt (US 7 f, 17). Der Umstand, daß die Feststellungen den Schuldspruch des Beschwerdeführers nicht wegen unmittelbarer (Mit-)Täterschaft am Betrug im Sinne des § 12 erster Fall StGB, sondern (bloß) wegen Beitragstäterschaft hiezu im Sinne des § 12 dritter Fall StGB zu tragen vermögen (was vom Beschwerdeführer nicht gerügt wird), gereicht dem Angeklagten im Hinblick auf die rechtliche Gleichwertigkeit aller Täterschaftsformen nicht zum Nachteil (Fabrizy im WK § 12 Rz 102 mwN der ständigen Rechtsprechung). Dem Beschwerdevorbringen zuwider hat sich das Erstgericht mit den widersprüchlichen Angaben des Zeugen Martin W***** und der Verantwortung des Angeklagten auseinandergesetzt (US 12 f) sowie die Gründe, warum es der in der Hauptverhandlung abgelegten Aussage des genannten Zeugen vollen Glauben schenkte und die Verantwortung des Beschwerdeführers verwarf, ausreichend dargelegt (US 12 f). Die geltend gemachten formalen Begründungsmängel liegen daher nicht vor.

Die Tatsachenrüge (Z 5 a) sucht die eigene Verantwortung des Beschwerdeführers als "gar nicht so unrealistisch" näherzubringen und die mangelnde Glaubwürdigkeit des Zeugen Martin W***** darzutun, wobei sie sich in Vermutungen über ein Motiv des Genannten für eine falsche Belastung des "Einschreiters" (gemeint: des Angeklagten) versteigt. Erhebliche sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen vermag sie damit nicht aufzuzeigen.

Unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO behauptet der Beschwerdeführer das Fehlen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite, wobei er ersichtlich bloß die Ausführungen des Erstgerichtes zur Rechtsfrage (US 17) im Auge hat. Er läßt hiebei die Konstatierungen zu seinem Vorsatz (US 7 f) außer acht, sodaß die Beschwerde - die somit nicht vom gesamten vom Erstgericht festgestellten Tatsachensubstrat ausgeht - nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist.

Keine Berechtigung kommt der auf den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützten Rüge zu, mit der der Beschwerdeführer die Verletzung des Grundsatzes der Spezialität bei der Auslieferung aus Polen und der Durchlieferung durch die Tschechische Republik geltend macht. Entgegen dem Beschwerdevorbringen sind im gegebenen Fall - aufgrund der Subsidiaritätsklausel des § 1 ARHG - nicht die Bestimmungen des § 70 ARHG, sondern jene des Europäischen Auslieferungsübereinkommens, BGBl 1969/320, anzuwenden, welches sowohl von Polen (BGBl 1993/538) als auch von der ehemaligen Tschechoslowakei - die Tschechische Republik (und die Slowakei) erklärten, sich weiterhin daran gebunden zu erachten - ratifiziert (BGBl 1993/373) wurde, sowie jene des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Auslieferung vom 27. Februar 1978, BGBl 1980/146. Art 14 des genannten multilateralen Übereinkommens und Art 11 des genannten bilateralen Vertrages sehen zwar gleichfalls den Grundsatz der Spezialität der Auslieferung vor, doch gestatten Art 14 Absatz 3 des Übereinkommens gleichwie Art 12 des zweiseitigen Vertrages - ähnlich der Bestimmung des § 70 Abs 2 ARHG - die Verfolgung und Aburteilung der ausgelieferten Person auch in dem Falle, daß die ihr zur Last gelegte Handlung während des Verfahrens rechtlich anders gewürdigt wird, sofern die Tatbestandsmerkmale der rechtlich neu gewürdigten strafbaren Handlung die Auslieferung gestatten würden. Im gegebenen Fall hat der Generalstaatsanwalt der Republik Polen in seinem Auslieferungsbeschluß vom 24.Juni 1994 die Tat - entgegen der rechtlichen Subsumtion im österreichischen Haftbefehl (S 335/I) - als "Einbruch und Diebstahl" und nicht als Betrug beurteilt (S 465/I). Aufgrund der Bestimmungen des Art 14 Abs 3 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und des Art 12 des österreichisch-polnischen Auslieferungsvertrages war das Erstgericht berechtigt, den Beschwerdeführer wegen Betruges schuldig zu sprechen, zumal die Auslieferung aus Polen zweifellos auch wegen dieses Deliktes - das zum Kernbereich jeder europäischen Strafrechtsordnung zählt und im polnischen Strafrecht gleichermaßen wie der Diebstahl strafbar ist (Andrejew in: Das ausländische Strafrecht der Gegenwart Bd 6 S 112 f, 154) - zulässig gewesen wäre.

Hinsichtlich der Durchlieferung des Beschwerdeführers durch die Tschechische Republik kommt dem Grundsatz der Spezialität hingegen keine Bedeutung zu, weil das Europäische Auslieferungsübereinkommen - im Gegensatz zu § 70 Abs 4 ARHG - die Durchlieferung nicht dem Grundsatz der Spezialität unterwirft (Art 21). Im übrigen hat das Justizministerium der Tschechischen Republik in seiner Durchlieferungsbewilligung ausdrücklich auf den Haftbefehl des Landesgerichtes für Strafsachen Wien Bezug genommen, in dem die Tat als Betrug qualifiziert wurde (S 417/I).

Die geltend gemachten Verfolgungshindernisse sind daher nicht gegeben.

Die Subsumtionsrüge (Z 10) behauptet den Mangel von Feststellungen, die ihrer Meinung nach die Beurteilung der Tat als Hehlerei zuließen, ignoriert hiebei jedoch die erstgerichtlichen, den Schuldspruch wegen Betruges tragenden Konstatierungen, sodaß die Rüge nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist.

Zu Faktum B:

Auch hier macht die Mängelrüge (Z 5) zu Unrecht Undeutlichkeit, Unvollständigkeit und unzureichende Begründung des Ausspruches des Gerichtshofes über entscheidende Tatsachen geltend. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat nämlich das Erstgericht mit hinlänglicher Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, daß der Angeklagte zumindest 750 Gramm ("hochprozentiges" - s S 57 in ON 21/I) Kokain, sohin jedenfalls das Fünfundzwanzigfache der großen Menge im Sinne des § 12 Abs 1 SGG, aus Polen ausgeführt und nach Österreich eingeführt hat, wobei diese Umstände von seinem Vorsatz umfaßt waren (US 3 iVm US 9 f). Soweit der Beschwerdeführer die mangelnde Erörterung der ihn entlastenden Aussagen des Zeugen Andreas M***** in der Hauptverhandlung geltend macht, übersieht er, daß sich das Erstgericht sehr wohl mit dieser Aussage auseinandergesetzt und daraus insoweit die Konsequenzen gezogen hat, als es ihn vom Anklagevorwurf der Überlassung von mindestens 40 Gramm Kokain an diesen Zeugen gemäß § 259 Z 3 StPO freisprach (US 6, 10 und 15). Der Beschwerde zuwider vermochte die Aussage der Zeugin Marion B***** vor der Polizei den Angeklagten hinsichtlich des Anklagevorwurfes der Ausfuhr und Einfuhr von Kokain in keiner Weise zu entlasten, sodaß kein Anlaß zu einer gesonderten Erörterung dieser Angaben im Urteil bestand. Mit der "zögerlichen und (gegenüber dem Vorverfahren) eingeschränkten" Aussage des Zeugen Re***** in der Hauptverhandlung setzte sich das Schöffengericht in seiner Beweiswürdigung - diese Aussage als Ergebnis des psychischen Druckes der Anwesenheit des Angeklagten wertend - auseinander. Im Hinblick darauf, daß die Tatrichter der Verantwortung des Beschwerdeführers keinen Glauben schenkten (US 14), waren sie auch nicht zur Erörterung von deren Einzelheiten verpflichtet. Das Gericht kam somit seiner formalen Begründungspflicht iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO nach. Soweit eine unzureichende Begründung entscheidender Tatsachen behauptet wird, erschöpft sich das Vorbringen seinem Inhalt und seiner Zielsetzung nach in einer im Verfahren vor Kollegialgerichten nicht zulässigen Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung.

Dies gilt auch für die Tatsachenrüge (Z 5 a), welche die mangelnde Glaubwürdigkeit des Zeugen Andreas Re***** darzutun sucht. Erhebliche sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen werden damit nicht aufgezeigt.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) macht Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite geltend, ohne anzugeben, welche Konstatierungen fehlen würden, und läßt hiebei die Feststellungen des Erstgerichtes zum Vorsatz des Beschwerdeführers (US 9 f) unberücksichtigt, sodaß sie sich als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt darstellt.

Die Subsumtionsrüge (Z 10), welche die Anwendung der Bestimmung des § 12 Abs 3 Z 3 SGG zu bekämpfen sucht, läßt eine deutliche und bestimmte Darlegung, aus welchen Gründen die Tat (lediglich) unter die Bestimmung des § 12 Abs 1 SGG zu subsumieren sei (§ 285 a Z 2 StPO), vermissen und ist deshalb nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 285 a E 44 ff).

Zu den Fakten C. und D.:

Die Mängelrüge (Z 5) behauptet wiederum Undeutlichkeit, Unvollständigkeit und unzureichende Begründung des Ausspruches des Gerichtshofes über entscheidende Tatsachen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen lassen die Feststellungen des Erstgerichtes zur subjektiven Tatseite nichts an Deutlichkeit zu wünschen übrig (US 10 f). Die Verantwortung des Angeklagten hat das Schöffengericht - der Rüge zuwider - auch einer eingehenden Auseinandersetzung unterzogen (US 16) und seiner Begründungspflicht durch den Hinweis auf die Erhebungsergebnisse der polnischen Staatsanwaltschaft (S 97 ff/II) sowie auf die Gründe, aus denen es der Verantwortung des Angeklagten nicht folgen konnte, hinlänglich Rechnung getragen. Begründungsmängel liegen daher nicht vor.

Die Tatsachenrüge (Z 5 a) sucht die Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu bekämpfen. Erhebliche sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Feststellungen werden damit wieder nicht dargetan. Daß das Fahrzeug durch Einbruch gestohlen wurde, ergibt sich aus dem in Polen aufgenommenen kriminaltechnischen Sachverständigengutachten (S 513 ff, 523 f/II). Der Umstand, daß gegen den "Einschreiter" (gemeint: den Angeklagten) in Polen keine Anklage erhoben wurde, ist allein darin begründet, daß die polnischen Behörden die österreichischen Gerichte um Übernahme der Strafverfolgung ersuchten (S 329/II), weshalb die polnischen Strafbehörden gemäß Art 19 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 27.Februar 1978, BGBl 1980/145, von weiteren Verfolgungsmaßnahmen vorläufig abzusehen hatten.

Soweit unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO der Mangel an Feststellungen zur inneren Tatseite behauptet wird, übersieht die Rüge, daß solche ohnedies getroffen wurden (US 10).

Gestützt auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO macht der Beschwerdeführer die Verletzung des Grundsatzes der Spezialität der Auslieferung (aus Polen) und der Durchlieferung durch die Tschechische Republik geltend. Die gegenständlichen Fakten sind zwar nicht vom Auslieferungsbeschluß des Generalstaatsanwaltes der Republik Polen vom 24.Juni 1994 umfaßt (S 465/I), doch hat das Ministerium für Justiz der Republik Polen mit Note vom 30.Juni 1994 die Republik Österreich auf Grund der Art 16 und 18 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Rechtshilfe in Strafsachen, BGBl 1980/145, um Verfolgung des Angeklagten auch wegen dieser Taten ersucht (S 329/II), sodaß eine rechtsgültige Zustimmung des ausliefernden Staates zur Strafverfolgung im Sinne der hier anzuwendenden Normen, nämlich des Art 14 Abs 1 lit a des Europäischen Auslieferungsübereinkommens sowie des Art 11 Abs 1, Abs 2 Z 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Auslieferung, BGBl 1980/146, vorliegt. Hingegen ist die Durchlieferung durch die Tschechische Republik auf Grund der Regelung des Artikels 21 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens nicht dem Grundsatz der Spezialität unterworfen (siehe insgesamt auch die Ausführungen zu Punkt A. des Urteils). Die behaupteten Verfolgungshindernisse sind daher nicht gegeben.

Unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 10 (der Sache nach wohl Z 9 lit a) des § 281 Abs 1 StPO rügt der Beschwerdeführer seinen Schuldspruch wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (Faktum D.), welche strafbare Handlung durch seinen Schuldspruch wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1, Abs 3 und Abs 4 letzter Fall StGB (Faktum C.) abgegolten wäre. Er verkennt, daß der Unrechtsgehalt einer Urkundenfälschung durch den eines Vermögensdeliktes (vom Fall des § 147 Abs 1 Z 1 StGB abgesehen) nicht erfaßt wird, sodaß Konsumtion nicht anzunehmen ist, auch wenn die Fälschung lediglich zur Deckung des Vermögensdeliktes verübt wurde (SSt 53/55). Davon abgesehen stellt sich eine Urkundenfälschung nicht als "typische Begleittat" zur Hehlerei dar, zumal letztere nicht regelmäßig mit der Begehung eines Urkundendeliktes verbunden ist. Das Erstgericht hat daher zutreffend das Vergehen der Urkundenfälschung als selbständig strafbar beurteilt.

Zu Faktum E.:

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider sind die Feststellungen des Erstgerichtes deutlich genug, denn die objektive Unrichtigkeit der Zeugenaussage des Beschwerdeführers ergibt sich zwanglos aus den Konstatierungen zu Faktum A., deren nochmaliger Erwähnung es zur Begründung des Schuldspruches nicht mehr bedurfte. Das Erstgericht mußte sich daher auch nicht nochmals mit der Verantwortung des Beschwerdeführers auseinandersetzen, der es in seiner Beweiswürdigung zu Faktum A. bereits den Glauben versagt hat.

Entgegen der - Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite behauptenden - Rechtsrüge (Z 9 lit a) wird in der Urteilsbegründung eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß sich der Vorsatz des Angeklagten darauf bezog, als Zeuge vor Gericht eine falsche Beweisaussage abzulegen (US 11), was die Beschwerde prozeßordnungswidrig ignoriert.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin insgesamt zu verwerfen.

Zu den Berufungen:

Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach § 12 Abs 3 SGG unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren.

Dabei wertete es als erschwerend das Zusammentreffen von drei Verbrechen mit drei Vergehen, das (durch sechs einschlägige Vorstrafen) schwer getrübte Vorleben, den Umstand, daß der Angeklagte einen anderen zu einer strafbaren Handlung verführt hat sowie den langen Tatzeitraum und die hohen Schadensbeträge; als mildernd hingegen das teilweise Geständnis (zum eigenen Suchtgiftkonsum) und die objektive Schadensgutmachung durch Sicherstellung des PKW Mercedes 250 D.

Den Strafausspruch bekämpfen sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft mit Berufungen. Während der Angeklagte die Herabsetzung des Strafausmaßes und die teilweise bedingte Strafnachsicht anstrebt, begehrt die Anklagebehörde die Erhöhung der Strafe.

Beiden Berufungen kommt keine Berechtigung zu.

Das Schöffengericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig angeführt (von einer untergeordneten Rolle des Angeklagten kann bei seiner jeweils massiven Tatbeteiligung keine Rede sein, die selbstverschuldete Suchtgiftabhängigkeit fällt nicht ins Gewicht) und auch zutreffend gewichtet, sodaß die über den Angeklagten verhängte Strafe tatschuldgerecht ist und weder einer Reduzierung noch einer Erhöhung bedarf.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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