OGH 3Ob1657/95

OGH3Ob1657/9521.12.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Huber, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Sachwalterschaftsache des Johann K*****, infolge außerordentlichen Rekurses des Betroffenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 5.September 1995, GZ 44 R 632/95-165, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs des Betroffenen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Es ist einheitliche Rechtsprechung zu dem auch hier gemäß § 283 Abs 2 ABGB maßgebenden § 254 dieses Gesetzes, daß es für die Entlassung des Vormunds oder Kurators und damit auch des Sachwalters auf die Interessen des Pflegebefohlenen ankommt (EF 20.098, 1360 ua). Solange diese Interessen nicht verletzt werden, besteht für das Pflegschaftsgericht ein Ermessensspielraum (NZ 1969, 154) der zufolge § 14 Abs 1 AußStrG der Prüfung durch den OGH entzogen ist. Nur wenn die Entscheidung des Rekursgerichtes den Interessen des Betroffenen eindeutig widerspräche, wäre der Revisionsrekurs im Interesse der Rechtssicherheit gemäß § 14 Abs 1 AußStrG zulässig. Dies ist hier jedoch nicht anzunehmen.

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