OGH 6Ob1039/95

OGH6Ob1039/9521.12.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Pimmer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der antragstellenden Gesellschafter Karl und Hildegard P*****, vertreten durch Dr.Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin C***** Betriebsgesellschaft mbH mit dem Sitz in Wien (eingetragen im Firmenbuch zu FN 120508 v), Geschäftsführer Alois und Margarete M*****, diese vertreten durch Dr.Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, infolge außerordentlichen Rekurses der Gesellschaft gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 10.Oktober 1995, AZ 6 R 152/95, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs der Gesellschaft mbH wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Über den behaupteten Anspruch der Gesellschafter einer Gesellschaft mbH auf Aufstellung eines Jahresabschlusses (§ 222 HGB) und Übermittlung einer Abschrift desselben (§ 22 Abs 2 GmbHG) wurde zutreffend im außerstreitigen Verfahren entschieden (EvBl 1991/47). Zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses führt die Gesellschaft nur aus, daß nicht sie sondern der Geschäftsführer der Gesellschaft passiv legitimiert sei. Dem ist die von der Rekurswerberin selbst zitierte oberstgerichtliche Rechtsprechung entgegenzuhalten, wonach die Gesellschaft die Trägerin von Rechten und Pflichten ist und ihre Organe die Angelegenheiten der Gesellschaft besorgen. Bei Obliegenheitsverletzungen des Geschäftsführers einer Gesellschaft mbH ist nicht der Geschäftsführer, sondern die Gesellschaft passiv legitimiert (GesRZ 1980, 146). Entgegen der Auffassung der rekurrierenden Gesellschaft vermag der Umstand, daß keine weiteren veröffentlichten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes zu dieser Frage vorliegen, die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht zu begründen. Es entspricht ständiger oberstgerichtlicher Judikatur, daß aus dem Gesetz nur direkte Rechtsbeziehungen zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft, nicht aber zwischen dem Geschäftsführer und dem Gesellschafter abzuleiten sind. Der Geschäftsführer ist daher nur gegenüber der Gesellschaft und nicht gegenüber dem Gesellschafter (den Gesellschaftern) zur Tätigkeit verpflichtet (SZ 50/51; ecolex 1990, 417). Daraus ergibt sich klar, daß Ansprüche des Gesellschafters auf Aufstellung des Jahresabschlusses und auf Übermittlung einer Abschrift desselben nur gegen die Gesellschaft zustehen.

In der Frage der Angemessenheit der Frist zeigt die Revisionsrekurswerberin keine über den Anlaßfall hinausreichende Rechtsfrage erheblicher Bedeutung auf. Dazu ist nur kurz zu bemerken, daß bis zur Zustellung der angefochtenen Entscheidung des Rekursgerichtes, womit die bekämpfte Frist von 14 Tagen für die Erstellung des Jahresabschlusses angeordnet wurde, ohnehin bereits ein Zeitraum von fünf Monaten seit dem vom Gesetz angeordneten spätesten Termin für die Erstellung des Jahresabschlusses verstrichen war, dieser Zeitraum also der Gesellschaft zur Erfüllung ihrer Handlungspflicht zur Verfügung stand.

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