OGH 7Ob633/95(7Ob634/95)

OGH7Ob633/95(7Ob634/95)20.12.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Redl, Dr.Schalich und Dr.Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** reg.Gen.mbH, ***** vertreten durch Dr.Josef Broinger und andere, Rechtsanwälte in Eferding, wider die beklagte Partei Ernst H*****, vertreten durch Dr.Karl Wagner, Rechtsanwalt in Schärding, wegen S 2,000.000,-- sA, infolge Revision und Rekurses der klagenden Partei gegen das Teilurteil und den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 5.September 1995, GZ 4 R 273/94-35, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 7.Oktober 1994, GZ 13 Cg 121/93t-27, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes vom 5.9.1995, ON 35, wird nicht Folge gegeben.

Hingegen wird der Revision gegen das Teilurteil des Berufungsgerichtes vom gleichen Tag Folge gegeben. Das angefochtene Teilurteil und das hiedurch abgeänderte Urteil des Erstgerichtes werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur weiteren Verhandlung und neuen Entscheidung, sohin zur Gänze an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.

Text

Begründung

Der Beklagte erwarb am 7.2.1991 gemeinsam mit seiner Gattin durch Abtretung seitens der früheren Eigentümer je 25 % der Geschäftsanteile der Hermann R***** GesmbH im Nominale von je S 125.000,--. Diese 1986 gegründete GesmbH war zum Zeitpunkt des Eintritts des Beklagten bereits insolvent. Der an einer Beteiligung interessierte Beklagte hatte vor dem Erwerb der Geschäftsanteile in die vorhandenen Saldenlisten und Daten eingesehen; diese gaben jedoch den Schuldenstand und die realisierbaren Außenstände der Gesellschaft nicht vollständig und daher nicht richtig wieder. Der Beklagte war auch mit der nunmehr klagenden Hausbank der Gesellschaft in Verbindung getreten und erfuhr dort unter anderem, daß der Schuldenstand auf dem Kreditkonto des Unternehmens bei einem Kreditrahmen von nur S 200.000,-- rund eine halbe Mio S betrage. (In Erwartung der vom Beklagten zugesicherten Darlehensgewährung wurde der R***** GmbH in der Folge bis zum 31.5.1991 eine Überziehung bis zu S 2 Mio gestattet.)

In der gleichfalls am 7.2.1991 abgehaltenen außerordentlichen Generalversammlung wurde der Beklagte zum alleinigen Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt. Ebenfalls am 7.2.1991 schlossen der Beklagte als Darlehensgeber und die Hermann R***** GesmbH als Darlehensnehmer einen vom Beklagten für beide Vertragsparteien unterfertigten Darlehensvertrag wie folgt:

"I.

Ernst H***** gewährt der Firma Hermann R***** Gesellschaft mbH ein Darlehen in der Höhe von -----S 2,000.000,-- (in Worten: Schilling zweimillionen) mit einem Zinssatz von 6,5 % pa für die Dauer von 15 Jahren.

Der Beginn dieses Darlehensvertrages wird mit der Zuzählung des Darlehens festgesetzt, spätestens aber am 1.3.1991.

Der Darlehensvertrag endet sohin am 1.3.2006.

II.

Die Darlehensnehmerin verpflichtet sich, den Kreditbetrag in monatlichen Raten a' S 17.385,-- für die bedungene Laufzeit zu tilgen.

III.

Festgehalten wird, daß die Firma Hermann R***** Gesellschaft mbH von Frau Elfriede R***** die ihr nach der Parifizierung gehörigen Liegenschaftsanteile der EZ ***** KG R***** mit dem unter einem abzuschließenden Kaufvertrag erwirbt.

Zwischen Ernst H***** und der Firma Hermann R***** Gesellschaft mbH wird ausdrücklich vereinbart, daß ob dieser Kaufliegenschaft zur Sicherstellung des Kreditbetrages von S 2,000.000,-- ein Pfandrecht in Höhe von S 2,000.000,-- zuzüglich einer Nebengebührenkaution von S 200.000,-- einverleibt wird.

Die Firma Hermann R***** Gesellschaft mbH verpflichtet sich, die zur Pfandrechtseintragung notwendigen Pfandrechtsurkunden in verbücherungsfähiger Form zu unterfertigen.

Ernst H***** wird das Recht eingeräumt, diese Sicherstellung auch zugunsten eines von ihm namhaft gemachten Dritten (Bankinstitut, etc) zu realisieren bzw das Pfandrecht zugunsten dieses Dritten einverleiben zu lassen.

Festgehalten wird, daß sich der Liegenschaftserwerb und die Unterfertigung des diesbezüglichen Kaufvertrages noch etwas verzögert, da sich auf der Betriebsliegenschaft der gesamte Wohnbereich der Veräußerin, Frau R*****, befindet und diese Wohnung im Wege der Wohnungseigentumschaffung bzw Parifizierung ausgeschieden werden muß.

IV.

Vorzeitige Auflösung dieses Vertrages:

Ernst H***** ist berechtigt, diesen Kreditvertrag vorzeitig aufzulösen, wenn

a) die Darlehensnehmerin mit der Zahlung von mindestens 3 aufeinanderfolgenden monatlichen Raten in Verzug ist und trotz Aufforderung mittels eingeschriebenen Briefes, unter Setzung einer zweiwöchigen Nachfrist keine Zahlung geleistet wird und sohin Terminsverlust eintritt;

b) wenn über das Vermögen der Darlehensgeberin ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens ein diesbezüglicher Antrag abgewiesen wird;

c) wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, insbesondere wenn wesentliche Vertragsbestimmungen von der Darlehensnehmerin verletzt werden, vor allem jene der pfandrechtlichen Sicherstellung gem Punkt III. dieses Vertrages."

Am 30.4.1991 schlossen die Hermann R***** GesmbH und Elfriede R***** einen Kaufvertrag über die Liegenschaft EZ ***** KG R*****. Als Kaufpreis übernahm die GesmbH Darlehensverbindlichkeiten bei der R*****kasse R***** (deren Gesamtrechtsnachfolgerin die klagende Partei ist) von S 4,038.527,-- und bei der R*****kasse S*****bei O***** von S 863.855,--; darüber hinaus verpflichtete sie sich zur Bezahlung eines Barbetrages von S 300.000,--.

Mit Kreditvertrag vom 28.5.1991 räumte die R*****kasse R***** (also die Rechtsvorgängerin der klagenden Partei) der Hermann R***** GesmbH einen Betriebsmittelkredit bis zum Betrag von S 2,000.000,-- bis zum 30. April 1996 ein. Dieser Kredit sollte auf der Liegenschaft EZ ***** KG R*****, dem im Darlehensvertrag vom 7.2.1991 zugunsten des Beklagten vereinbarten Pfandrecht vorrangig sichergestellt werden. Zu dem dem Kreditvertrag vom 28.5.1991 zugrundeliegenden Kreditantrag der R***** GesmbH vom 16.5.1991 hatten die Geschäftsleiter der R*****kasse R***** folgende Stellungnahme abgegeben:

"Die Kreditgwährung erfolgt auf Grund des Kaufvertrages vom 30.4.1991, lt Beilage, womit die Hermann R***** Gesellschaft mbH, alleinige Besitzerin der Betriebsliegenschaft EZ *****, KG R***** incl Wohngebäude wird (Bisher war Frau Elfriede R***** die alleinige Besitzerin).

Die Pfandrechtseintragung erfolgt nachfolgend nach der Eintragung der neuen Eigentümerin im Grundbuch.

Die Geschäftsleiter sind der Meinung, daß der neue Geschäftsführer, der noch dazu betriebsfremd ist, die Firma besser führen wird, als die bisherigen Geschäftsführer wie L***** Josef, oder Hermann R***** jun.

Im Zuge der Abwicklung des Kaufvertrages wird der neue Geschäftsführer Herr H***** 2 Mio S in die Firma einbringen, die aber zur Teilabdeckung des Altobligos der zu übernehmenden Kreditverbindlichkeiten von Frau Elfriede R***** bei der R*****kasse R***** und bei der R*****kasse O***** verwendet."

Mit Schreiben vom 10.6.1991 teilte der Beklagte dem Hermann R***** jun mit, er und seine Gattin hätten infolge Irreführung und Täuschung Rücktritt von den Abtretungsverträgen (bezüglich der Geschäftsanteile) erklärt; er erkläre hiemit auch seinen Rücktritt vom Darlehensvertrag vom 7.2.1991, der in untrennbarem Zusammenhang mit den Abtretungsverträgen gestanden sei. Eine Kopie richtete er an die übrigen Gesellschafter der Hermann R***** GesmbH und an die R*****kasse R*****.

Bei einer Besprechung am 18.6.1991 zwischen den Gesellschaftern R***** jun. und sen., dem Beklagten, dessen Vertreter Dr.W*****, Rechtsanwalt Dr.H*****, dem Geschäftsleiter der R*****kasse R***** R*****, dem Vertreter des R*****verbandes Dr.K***** und anderen Personen erklärte der Beklagte, nicht bereit zu sein, das zugesagte Darlehen von S 2,000.000,-- in die Gesellschaft einzubringen, da er über die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Firma von der Familie R***** in die Irre geführt worden sei. Es war dann sowohl für Dr.H***** (das ist der Vertreter der früheren Gesellschafter) als auch für die klagende Partei ein Faktum, daß der Beklagte diesen Betrag nicht einbringt. Es wurde dann von Dr.H***** angeregt, doch den Kaufvertrag aufzuheben, damit man sich die Grunderwerbssteuer erspart. Mit Einverständnis der R*****kasse R***** wurde auch tatsächlich der zwischen Elfriede R***** und der Hermann R***** GesmbH am 30.4.1991 geschlossene Kaufvertrag aufgehoben.

Am 6.8.1991 wurde über Antrag des Beklagten zu S ***** des Landesgerichtes Ried i.I. das Konkursverfahren über das Vermögen der R***** GesmbH eröffnet.

Am 13.5.1993 schlossen der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma Hermann R***** GesmbH, Dr.Peter Bründl, und die Klägerin nachstehende, am 27.5.1993 vom Konkursgericht genehmigte Abtretungsvereinbarung:

"1.) Herr Ernst H*****, Kaufmann, ***** einerseits und die Firma Hermann R***** Gesellschaft mbH, ***** andererseits haben am 7.2.1991 einen Darlehensvertrag abgeschlossen; eine Kopie dieses Darlehensvertrages wird dieser Abtretungsvereinbarung beigeheftet und bildet sie einen integrierenden Vertragsbestandteil.

Im Vertragspunkt I. dieses Darlehensvertrages ist enthalten, daß Herr Ernst H***** der Firma Hermann R***** Gesellschaft mbH ein Darlehen in der Höhe von S 2,000.000,-- (Schilling zwei Millionen) zu einem Zinssatz von 6,5 % per anno für die Dauer von 15 Jahren gewährt; der Beginn des Darlehensvertrages wurde mit der Zuzählung des Darlehens, spätestens aber mit 1.3.1991 festgesetzt.

2.) Einvernehmlich festgestellt wird, daß es zur Zuzählung dieses Darlehens in Höhe von S 2,000.000,-- (Schilling zwei Millionen) bisher nicht gekommen ist.

3.) Über das Vermögen der Firma Hermann R***** Gesellschaft mbH wurde mit Beschluß des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 6.8.1991 das Konkursverfahren S ***** eröffnet; zum Masseverwalter wurde Herr Dr.Peter Bründl, Rechtsanwalt, Denisgasse 4, 4780 Schärding bestellt.

4.) Herr Dr.Peter Bründl als Masseverwalter im Konkursverfahren der Firma Hermann R***** Gesellschaft mbH tritt hiemit an die R***** registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, ***** jene Ansprüche ab, die der Konkursmasse der Firma Hermann R***** Gesellschaft mbH möglicherweise dadurch zustehen, daß Herr Ernst H***** bisher das der Firma Hermann R***** Gesellschaft mbH versprochene Darlehen nicht in der vertraglich festgesetzten Frist zugezählt hat.

5.) Für die Abtretung dieser Rechte erhält Herr Dr.Peter Bründl als Masseverwalter im Konkurs der Firma Hermann R***** Gesellschaft mbH von der R***** registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung einen Betrag von S 50.000,-- (Schilling fünfzigtausend), der binnen 14 Tagen ab konkursbehördlicher Genehmigung dieser Abtretungsvereinbarung zu bezahlen ist.

6.) Für die Richtigkeit und Einbringlichkeit der dieser Abtretungsvereinbarung zugrundeliegenden Forderung übernimmt der abtretende Masseverwalter keinerlei Gewähr....

Die klagende Partei ist Gesamtrechtsnachfolgerin der R*****.

Die Klägerin begehrte vom Beklagten zunächst die Zahlung von S 1,000.000,-- sA. Der Beklagte habe vor dem 7.2.1991 mit ihrem Geschäftsführer besprochen, daß er zur Abdeckung des Altobligos der Herman R***** GesmbH von damals ca S 4,000.000,-- einen Betrag von S 2,000.000,-- in das Unternehmen einbringe und die Klägerin Zug um Zug einen Betriebsmittelrahmen von S 2,000.000,-- gewähre, welcher in weiterer Folge auf der Betriebsliegenschaft nach den verbleibenden Pfandrechten aus dem Altobligo sichergestellt werden sollte. In Entsprechung dieser Absprache sei am 7.2.1991 der schriftliche Darlehensvertrag zwischen dem Beklagten und der R***** GesmbH geschlossen worden. Das Darlehen wäre bis spätestens 1.3.1991 zuzuzählen gewesen. In weiterer Folge habe der Beklagte wiederholt erklärt, er werde S 2,000.000,-- zur Abdeckung eines Teiles das Altobligos einbringen, gleichzeitig solle zur Finanzierung der laufenden Geschäfte der Gemeinschuldnerin der Kreditrahmen auf dem Betriebsmittelkonto mehr oder weniger in Anspruch genommen werden. Nachdem der gewährte Rahmen von S 2,000.000,-- zur Gänze ausgeschöpft gewesen sei, habe der Beklagte Ende Mai 1991 erklärt, seine Beteiligungszusage nicht aufrecht zu erhalten, weil er über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gemeinschuldnerin getäuscht worden sei. Diese Behauptung sei unrichtig. Hätte der Beklagte seine schriftliche Zusage laut Darlehensvertrag vom 7.2.1991 eingehalten, hätte der gemeinschuldnerische Betrieb unter einer positiven Fortbestehensprognose weitergeführt werden können. Die im August 1991 eingetretene Insolvenz wäre diesfalls nicht eingetreten, diese sei ausschließlich auf das Nicht-zur-Verfügung-Stellen der versprochenen finanziellen Mittel an die spätere Gemeinschuldnerin durch den Beklagten zurückzuführen. Da das Darlehen des Beklagten als eigenmittelersetzendes Darlehen eines Gesellschafters zu qualifizieren gewesen wäre, hätte diese Darlehensgewährung eine echte Verbesserung der Eigenkapitalbasis der Hermann R***** GesmbH bedeutet. Dadurch hätte sich die spätere Gemeinschuldnerin von der drückenden Schuldenlast bezüglich des Altobligos befreien können. Durch die Nichteinhaltung des Darlehensvertrages sei der Hermann R***** GesmbH ein Schaden zugefügt worden. Dieser liege in der eingetretenen Insolvenz der Gesellschaft. Der mit der Insolvenz verbundene Verlust an good will, Arbeitskräften, Kundenstock sowie Verlust von Betriebsvermögen, für welches in der Insolvenz kein entsprechender Gegenwert erlöst werden könne, übersteige sicherlich einen mehrfachen Millionenbetrag. Dieser Schaden sei ersatzfähig, weil er sich auf das schuldhafte und rechts- weil vertragswidrige Verhalten des Beklagten zurückführen lasse. Die Klägerin habe diesen Schadenersatzanspruch von der gemeinschuldnerischen Firma gegen den Beklagten erworben und abgetreten erhalten. Darüber hinaus stehe ihr ein eigener Ersatzanspruch zu, der darin begründet sei, daß der Beklagte die Klägerin zur Einräumung des weiteren Kreditrahmens von S 2,000.000,-- im Frühjahr 1991 veranlaßt habe. Die Klägerin hätte diesen Kredit nie gewährt, hätte der Beklagte nicht seinerzeit eine Zahlungszusage gegeben. Die Klägerin beziffere den von ihr geltend gemachten Schaden vorbehaltlich einer Klagsausdehnung mit S 1,000.000,--. Die Kreditgewährung durch den beklagten Gesellschafter sei deshalb als eigenkapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen anzusehen, weil sie zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, zu dem die Gesellschaft von dritter Seite keinen Kredit zu marktüblichen Bedingungen mehr erhalten hätten, also kreditunwürdig gewesen sei. Bei eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen bestehe auch noch im Konkurs Auszahlungspflicht, eine einseitige Kündigung nach Konkurseröffnung widerspreche dem Gedanken des Gläubigerschutzes. Der Anspruch auf Auszahlung des eigenkapitalersetzenden Darlehens sei der Klägerin abgetreten worden. Da bei Auszahlung des eigenkapitalersetzenden Darlehens die Sanierung der GesmbH gelungen wäre, sei der Verzug des Beklagten für deren Insolvenz ursächlich gewesen. Daraus folge, daß der Gemeinschuldnerin Schadenersatzansprüche gegen den säumigen Kreditgeber zugestanden wären, die nach Konkurseröffnung der Masseverwalter hätte geltend machen können; die Befugnis zur Geltendmachung komme aufgrund der Abtretung der Klägerin zu. Der Beklagte sei sich bewußt gewesen, daß die Krediteinräumung der Klägerin an die GesmbH nur im Hinblick auf seine Darlehenszusage erfolgt sei. Er habe ihr daher den durch das fälschliche Vertrauen auf die Einhaltung der Zusage verursachten Schaden - Verlust des gesamten Kreditbetrages - zu ersetzen. Da mit Hilfe des Darlehens des Beklagten an die GesmbH deren Sanierung geglückt wäre, hätte die Klägerin dann auch einen realisierbaren Anspruch auf Rückzahlung des von ihr der GesmbH gewährten Kredites gehabt. Selbst im Falle eines Mißglückens der Sanierung wäre die Konkursmasse bei erfolgreicher Kreditgewährung größer und die Konkursquote höher. Die Differenz zwischen diesen Ansprüchen sei ersatzfähig. - Durch die Darlehenszusage habe der Beklagte als Gesellschafter und Geschäftsführer der GesmbH deren Sanierung in Angriff genommen, diese jedoch ohne sachlichen Grund durch Nichtauszahlung der versprochenen Darlehensbeträge abgebrochen. Es treffe ihn auch die Haftung wegen Konkursverschleppung. -

In der Tagsatzung vom 21.9.1994 dehnte die Klägerin ihr Begehren auf Zahlung von S 2,000.000,-- sA aus. Aufgrund des Darlehensvertrages habe die Konkursmasse der Hermann R***** GesmbH gegenüber dem Beklagten einen fälligen Anspruch auf S 2,000.000,--. Diese Zahlungspflicht des Beklagten bestehe unabhängig von einer Schadenersatzpflicht. Der "obige Anspruch" stehe der Klägerin zufolge Abtretung zu. Die Klägerin stütze den Klagsanspruch auf jeden möglichen Rechtsgrund.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, er sei bei Eintritt in die R***** GesmbH über die finanzielle Situation der Firma getäuscht worden. Er habe daher gegenüber den Gesellschaftern den Rücktritt von allen Verträgen erklärt, die Gesellschafter seien auch mit einer Rückabwicklung einverstanden gewesen. Mit der einvernehmlichen Aufhebung des Kaufvertrages über die Liegenschaft vom 30.4.1991 sei der damit in unmittelbarem Zusammenhang stehende Darlehensvertrag ebenfalls aufgehoben worden. Die klagende Partei habe genaueste Kenntnisse über die Vermögenssituation und die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gehabt. Ihre Kreditgewährung gegenüber der Gesellschaft sei unabhängig von seiner Darlehenszusage erfolgt. Die klagende Partei habe auch Kenntnis von der einverständlichen Aufhebung des Darlehensvertrages gehabt und dagegen keinen Widerspruch erhoben. Einer Aufhebung des Kaufvertrages ohne gleichzeitige Aufhebung des Darlehensvertrages hätte der Beklagte nie zugestimmt. Der Konkurs hätte auch im Fall der Darlehenszuzählung nicht vermieden werden können; das Darlehen hätte nicht der Verbesserung der Liquidität der Gesellschaft, sondern der Abdeckung eines auf der Betriebsliegenschaft sichergestellten Altobligos gedient.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es ging davon aus, daß, hätte nicht der Beklagte die Einbringung eines Darlehens von S 2,000.000,-- in Aussicht gestellt, die klagende Partei keine weiteren Kredite bzw keine weitere Überschreitung des Kreditrahmens der damals bereits kreditunwürdigen R***** GesmbH bewilligt hätte, und beurteilte das zwischen dem Beklagten und der Gesellschaft vereinbarte Darlehen als eigenmittelersetzendes Gesellschafterdarlehen. Da für diese Beurteilung der Zeitpunkt maßgeblich sei, in dem eine Rechtspflicht zur Darlehensgewährung begründet werde, nicht aber die eigentliche Hingabe der Darlehensvaluta, sei der Masseverwalter berechtigt, dieses "Eigenkapital" einzufordern. Diesen Anspruch habe er auch wirksam der klagenden Partei abtreten können. Den Irrtum über die Bonität des Unternehmens müsse sich der Beklagte als Geschäftsführer selbst zurechnen. Außerdem könnten Beitrittsmängel aufgrund der erweiterten Gläubigerschutzbestimmungen nur in Ausnahmefällen geltend gemacht werden; bei Vorliegen von Willensmängeln beim Abschluß eines Gesellschaftsvertrages sei eine rückwirkende Auflösung aus Verkehrsschutzgründen nicht möglich. Dies gelte auch bei einer mit Willensmängeln behafteten Kapitalerhöhung, weshalb der Beklagte gegenüber dem Masseverwalter im Konkurs nicht erfolgreich einwenden könne, er sei etwa von den früheren Gesellschaftern bzw der Geschäftsführung in Irrtum geführt worden.

Das Berufungsgericht wies über Berufung des Beklagten mit dem angefochtenen Teilurteil das Klagebegehren hinsichtlich S 1 Mio ab und hob das Ersturteil hinsichtlich des Restbetrages mit dem ebenfalls angefochtenen Beschluß zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung durch das Erstgericht auf. Es erklärte zu beiden Entscheidungen den ordentlichen Rechtszug an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Für die Beurteilung des eigenkapitalersetzenden Charakters eines Gesellschafterdarlehens sei zwar der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die Rechtspflicht zur Darlehensgewährung begründet werde; die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen griffen aber erst mit dem Zufluß der Darlehensvaluta ein. Aus der maßgeblichen betriebswirtschaftlichen Sicht werde das Wesentliche der Kreditgewährung in der bewußten Überlassung von Liquidität erblickt. Solche Kredite seien für die Gläubiger in der Regel erst mit Zuzählung gefährlich, da in der Krise die Weiterführung des Unternehmens erst dadurch möglich werde. Allein durch das Verpflichtungsgeschäft entstünden die typischen Gefahren für die Gesellschaftsgläubiger nicht. Eine weitergehende analoge Anwendung der Bestimmungen über Nachschüsse von Gesellschaftern (§§ 72 ff GesmbHG) scheide für den vorliegenden Fall auch deshalb aus, weil es an einem dem Einforderungsbeschluß allenfalls vergleichbaren Abruf des Kredites fehle. Der vorliegenden Abtretungsvereinbarung könne auch nicht entnommen werden, daß der Masseverwalter Leistungsansprüche, insbesondere das Recht zum Abruf der Darlehensvaluta, abgetreten habe, die Abtretung umfasse (bloß) jene Ansprüche, die der Konkursmasse möglicherweise dadurch zustünden, daß der Beklagte das versprochene Darlehen nicht in der vertraglich festgesetzten Frist zugezählt habe. Daraus folge, daß der klagenden Partei ein Anspruch auf Zuzählung des Darlehens, sollte es auch eigenkapitalersetzend sein, nicht zustehe, weshalb in Stattgebung der Berufung sogleich mit Teilurteil das bloß darauf gegründete ausgedehnte Klagebegehren im Umfang der Klagsausdehnung abzuweisen gewesen sei. Hinsichtlich des restlichen (ursprünglichen) auf eigene und abgetretene Schadenersatzansprüche gegründeten Begehrens sei die Sache schon deshalb nicht zur Entscheidung reif, weil die klagende Partei aus verschiedenen Ansprüchen einen Pauschalbetrag begehre, ohne diesen Betrag auf alle Einzelforderungen entsprechend aufzugliedern. Die Klage entspreche daher nicht dem Bestimmtheitsgebot. Das Erstgericht werde daher im fortgesetzten Verfahren im Rahmen seiner Prozeßleitungspflicht die klagende Partei zu einer Präzisierung ihres Begehrens anzuleiten haben.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen das Teilurteil erhobene Revision ist berechtigt, der gegen den Aufhebungsbeschluß erhobene Rekurs nicht.

1.) Zum aus der Gewährung eines eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehens abgeleiteten Anspruch der Klägerin:

Die Auffassung, daß trotz Fehlens positiver Regelungen gleich den §§ 32 a und 32 b des deutschen GmbHG deren Regelungsinhalt zur Schließung einer Rechtslücke auch auf die österreichische Rechtslage Anwendung zu finden habe, wurde über Anregung der Lehre (vgl Ostheim:

Eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen in der

Unternehmenskrise, GesRZ 1989, 122 ff) von der Rechtsprechung

übernommen. Demnach kann ein Gesellschafter einer Gesellschaft mit

beschränkter Haftung, die von dritter Seite zu den marktüblichen

Bedingungen keinen Kredit mehr erhalten konnte, weil sie

kreditunwürdig war und daher ohne Zufuhr von Eigenkapital liquidiert

hätte werden müssen, wenn er das erforderliche Kapital für den

Firmenfortbetrieb in Form eines von ihm gegebenen Darlehens gewährte,

diese Darlehensforderung im Konkurs der Gesellschaft nicht geltend

machen, weil das Darlehen nur dem Zweck diente, das fehlende

Eigenkapital der GesmbH zu ersetzen. Zweck dieser Regelung ist der

Schutz der Gläubiger, die durch die Anmeldung einer derartigen

Darlehensforderung durch den nachschußpflichtigen Gesellschafter im

Konkurs der GesmbH in ihren Quoten verkürzt würden (vgl SZ 64/53 =

GesRZ 1991, 162 = EvBl 1991/179 = RdW 1991, 290 = WBl 1991, 339 mit

Anm von Ostheim = ecolex 1991, 697 sowie SZ 64/160 = JBl 1992, 444

mit Anm von Ostheim = RdW 1993, 142, sowie ähnlich 8 Ob 28/93). Auf

die von den Vorinstanzen divergierend beurteilte Frage, ob bereits das Versprechen des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ein derartiges Darlehen zu gewähren (so Ostheim in FS für Kastner 1992, 356 ff), oder erst die Zuzählung der Darlehensvaluta zu den beschriebenen Rechtsfolgen zu führen hat (so P.Bydlinski, Die Bürgschaft im österreichischen und deutschen Gesellschafts- und Wertpapierrecht, 81 ff, insbes 83; Koppensteiner, GesmbHG 1994, § 74 Rz 12; Gellis/Feil GesmbHG3 § 74 Rz 10 [461] mwN) kommt es im vorliegenden Fall nicht an, weil der Widerruf der Darlehensgewährung durch den Beklagten gegenüber den anderen Gesellschaftern der Gesellschaft mit beschränkter Haftung noch vor der Konkurseröffnung akzeptiert worden ist. Bei den dieser Ansicht entgegenstehenden Ausführungen des Erstgerichtes in den von ihm getroffenen Feststellungen (vgl Seite 19 der Urteilsausfertigung) handelt es sich um eine in die Feststellungen aufgenommene rechtliche Beurteilung. Selbstkontrahieren ist mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter zulässig, wobei eine formlose Zustimmung genügt (vgl Reich-Rohrwig, Das österreichische GesmbH-Recht, 118 f). Die Gesellschafter einer GesmbH können auch außerhalb einer Generalversammlung und ohne schriftliche Abstimmung Gesellschafterbeschlüsse formlos fassen, wenn sämtliche Gesellschafter in ihrem Willen übereinstimmen. Ist dies der Fall, so wäre es eine überflüssige Formalität, auch noch die Einhaltung der Formvorschriften für die Generalversammlung oder die schriftliche Abstimmung zu verlangen. Diese Formvorschriften sinken in einem solchen Fall zur Bedeutung bloßer Beweisbestimmungen herab (vgl WBl 1987, 190 = RdW 1987, 371, WBl 1992, 305, Gellis/Feil3 § 34 GesmbH Rz 12, Koppensteiner § 34 GesmbHG Rz 16). Bei der Besprechung am 16.6.1991 waren sämtliche Gesellschafter der Hermann R***** GesmbH entweder persönlich anwesend oder durch Anwälte vertreten. Sie haben die Erklärung des Beklagten, die Darlehenszusage zu widerrufen, als "Faktum" hingenommen und sie haben darüberhinaus dem Widerruf der Darlehenszusage durch die Rückgängigmachung des Kaufvertrages über die Betriebsliegenschaft (auf der dieses Darlehen vertragsgemäß sichergestellt hätte werden sollen) Rechnung getragen. Sie haben daher nicht nur konkludent dem Darlehenswiderruf des Beklagten zugestimmt, sondern sogleich die diesem Widerruf entsprechenden Konsequenzen gezogen. Mit dieser Kaufvertragsrückabwicklung haben sämtliche Gesellschafter eine der ursprünglichen Darlehenszusage entsprechende unabdingbare Abwicklung dieses Vertrages unmöglich gemacht. Es ist daher zulässig, von einer formlosen Zustimmung der restlichen Gesellschafter zum Darlehenswiderruf des Beklagten auszugehen. Eine derartige einvernehmliche Auflösung eines Darlehensvertrages ist auch grundsätzlich formfrei (bemerkt sei in diesem Zusammenhang nur, daß der oben beschriebene Schutzzweck, die Konkursgläubiger vor der Anmeldung von quotenkürzenden Darlehensanmeldungen eines Gesellschafters im Konkurs der GesmbH zu schützen, tatsächlich erst mit der Ausschüttung der Darlehensvaluta akut wird, weil sie erst ab diesem Zeitpunkt aus diesem Grunde eine Quotenkürzung zu befürchten haben). Es kann im vorliegenden Fall auch ungeprüft bleiben, ob die vom Beklagten versprochene, jedoch nicht eingehaltene Darlehensgewährung schon ein mit der entsprechenden Willensbildung zustandegekommener (Konsensual-)Vertrag war, oder ob der Vertrag erst durch die Zuzählung der Valuta rechtswirksam hätte werden sollen (Realkontrakt), auch Ostheim (vgl FS für Kastner 1992, 357) vertritt in Übereinstimmung mit der österreichischen (vgl Reich/Rohrwig, GesmbHG, 663) und deutschen Lehre (vgl Scholz-Emmerich, Komm z dGmbHG § 26 Rz 19) die Auffassung, daß man analog zum vergleichbaren Widerruf des Einforderungsbeschlusses bei Nachschüssen die einvernehmliche Aufhebung des verbindlich abgeschlossenen Darlehens (Vor-)Vertrages, der letztlich zu keiner Einzahlung führte, vor der Konkurseröffnung bejahen müsse. Der Hinweis Ostheims, daß dieser Aufhebungsvertrag der Anfechtung nach § 28 Z 3 KO dann unterliege, wenn im Hinblick auf die Darlehenszusagen der Geschäftsbetrieb weitergeführt und die Konkursanmeldung hinausgeschoben wurde, muß hier nicht weiter untersucht werden, weil ein solcher Anfechtungsanspruch der Klägerin vom Masseverwalter der R***** GesmbH nicht abgetreten worden ist. Auch die Stützung des Klagebegehrens auf jeden erdenklichen Rechtsgrund kann nichts daran ändern, daß die Klägerin derartige Ansprüche nur aus der Abtretungsvereinbarung vom 13.5.1993 mit dem Masseverwalter abzuleiten vermöchte, mit der aber nur jene Ansprüche abgetreten worden sind, die der Konkursmasse möglicherweise dadurch zustünden, daß der Beklagte der Gesellschaft das Darlehen nicht in der vertraglich festgesetzten Frist zugezählt hat, nicht aber solche Ansprüche, die aus der einvernehmlichen Auflösung dieses Darlehensvertrages resultieren.

Die Klägerin hat zwar bereits in ihrer Klage einen Schadenersatzanspruch von 2 Millionen Schilling behauptet, davon aber zunächst nur 1 Million Schilling geltend gemacht. Sie hat in der mündlichen Streitverhandlung vom 21.9.1994 ihr Begehren dahin ausgedehnt, daß ihr 2 Millionen Schilling und zwar entweder aus dem Titel des Schadenersatzes oder aus der Abtretungserklärung des Masseverwalters der Hermann R***** GesmbH zustehen. Zufolge dieser ganz allgemein gehaltenen Ausdehnungserklärung ist die Annahme des Berufungsgerichtes die Klägerin stütze ein Begehren hinsichtlich des ausgedehnten Betrages von einer Million Schilling allein auf die Abtretungserklärung und nur das ursprüngliche Begehren von einer Million Schilling auf Schadenersatz verfehlt; vielmehr ist davon auszugehen, daß die Klägerin ihr gesamtes Begehren von 2 Millionen Schilling auf jeden Rechtsgrund stützt (vgl AS 213 in ON 26). Das Klagebegehren iS der Ausdehnung teilt daher das Schicksal des zunächst eingeklagten Betrages, hinsichtlich dessen die 2. Instanz zu Recht, wie noch auszuführen sein wird, die Entscheidung des Erstgerichtes aufgehoben und zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen hat.

2.) Zum Schadenersatzbegehren der Klägerin:

Der Rekurswerberin ist darin beizupflichten, daß aus ihrem Vorbringen ableitbar ist, daß sie allein im Vertrauen auf die Zusage des Beklagten, der R***** GesmbH am 1.3.1991 ein Darlehen von S 2 Mio zuzählen, eine Ausdehnung des Kreditrahmens von S 200.000,-- auf S 2 Mio gestattete und in der Folge noch einen weiteren Kredit über weitere S 2 Mio gewährte, wobei beide Kredite nunmehr bis auf die Konkursquote uneinbringlich sind, und daß den Beklagten zunächst als beteiligungsinteressierten und später als alleinvertretungsbefugten Geschäftsführer der R***** GesmbH ein auf culpa in contrahendo bzw auf § 152 StGB gestützter Regreßanspruch treffe. Demnach stünden die mehrfachen Kreditgewährungen der Klägerin an die R***** GesmbH einen im wesentlichen gleichartigen schädigenden Verhalten des Beklagten, nämlich die Klägerin zu weiteren Darlehensgewährungen zu verleiten, obwohl bereits absehbar war, daß die Insolvenz trotz dieser Kredite nur durch die Zuzählung eines weiteren Darlehens über S 2 Mio durch den Beklagten behoben werden könnte, gegenüber. Dem Berufungsgericht ist zwar beizupflichten, daß die Klägerin in diesem Zusammenhang zu einem Vorbringen, das der Wiederholung ihrer Konkursanmeldung unter Abzug der möglicherweise bereits ausgeschütteten Konkursquote entspräche anzuleiten gewesen wäre, dieses Vorbringen wäre aber unzweifelhaft auch aus dem angeschlossenen Konkursakt zu entnehmen gewesen. Diesem Klagsvorbringen setzte der Beklagte jedoch entgegen, daß die R***** GesmbH auch bei Zuzählung des von ihm versprochenen Darlehens insolvent geworden wäre und der Klägerin dies bekannt gewesen sei und sie dennoch die Kredite gewährte. In diesem Fall träfe den Beklagten aus der verweigerten Ausschüttung des versprochenen Darlehens aber kein Verschulden. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren, unter Umständen nach Aufforderung an die Parteien, noch weitere Beweismittel zu diesem Thema anzubieten, allenfalls nach Ergänzung des Beweisverfahrens in dieser Richtung festzustellen haben, ob die R***** GesmbH auch bei fristgerechter Ausschüttung des vom Beklagten versprochenen Darlehens trotzdem in absehbarer Zeit insolvent geworden wäre und dies der Klägerin bekannt war bzw bekannt sein hätte müssen, und wird erst danach beurteilen können, inwieweit der Beklagte die Klägerin zur Darlehensvergabe mit dem Versprechen, ebenfalls S 2 Mio einzuschießen, verleitet hat. Erst darnach wird beurteilt werden können, ob der Klägerin gegenüber dem Beklagten Schadenersatzansprüche zustehen.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.

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