OGH 6Ob1718/95

OGH6Ob1718/957.12.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Viktoria Z*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr.Walter Schlesinger, Rechtsanwalt in Baden, wider die beklagte Partei Helga B*****, Verkäuferin, ***** vertreten durch Dr.Robert Müller, Rechtsanwalt in Hainfeld, wegen Aufhebung des Miteigentums (Streitwert S 149.000), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 5.September 1995, AZ 12 R 130/95(ON 36), den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Besteht ein zu teilendes Grundstück aus einem Wohnhaus mit Garten und im übrigen aus einem unbebauten Baugrund, kann von einer annähernd gleichen Beschaffenheit der Teile nicht mehr gesprochen werden, wenn dem die Zivilteilung begehrenden Mehrheitseigentümer das vom Teilungsgegner durch Jahrzehnte allein bewohnte, abgenützte und den modernen Wohnanforderungen nicht gerecht werdende Wohnhaus samt Garten (dessen Zufahrt überdies mit einer Wegservitut belastet ist) zufallen soll, während der Teilungsgegner einen unbebauten Teil der Liegenschaft mit direktem Zugang zur öffentlichen Straße beansprucht, der nur dann als Baugrund verwertbar ist, wenn er über den gebührenden Anteil hinaus zu Lasten des die Teilung Begehrenden vergrößert wird. Eine Zuweisung des dem Anteil der Beklagten in etwa entsprechenden Grundstückes 73/2 wäre mangels Erreichens der Größe eines Baugrundes nach der Niederösterreichischen Bauordnung nicht möglich. Anders als in MietSlg 39.041/33 hat sich die Beklagte nicht damit einverstanden erklärt, ein geringerwertiges Teilstück zu übernehmen, ohne Ausgleichszahlung zu verlangen und die nicht unerheblichen Kosten der Durchführung der Naturalteilung zu übernehmen, sie will vielmehr nicht das von ihr seit Jahrzehnten bewohnte und benützte Wohnhaus samt unbrauchbaren Nebengebäuden, welche angeblich für sie existenznotwendig sind, bekommen, sondern ein über ihrem Anteil liegendes, bei marktgerechter Betrachtung auch besser verwertbares Teilstück gegen eine Ausgleichszahlung in Anspruch nehmen, die keineswegs mehr als geringfügig betrachtet werden kann. Neben dem zu hohen nach ihrem Vorschlag erforderlichen Wertausgleich, der allein schon die Naturalteilung verhindert, ist der ideelle Miteigentumsanteil der vermögenslosen Beklagten überdies mit einem exekutiven Pfandrecht belastet, ohne daß die Beklagte die Möglichkeit genutzt hätte, dieses Pfandrecht während des Verfahrens erster Instanz löschen zu lassen, vielmehr nur die Zusicherung abgab, es werde ordnungsgemäß bezahlt. Neben der Sorge um die Einbringlichkeit einer allfälligen hohen Ausgleichszahlung und der von der Beklagten zu übernehmenden Kosten der Naturalteilung würde sich die Klägerin überdies der Gefahr aussetzen, daß das ihr zugewiesene Alleineigentum an der Teilfläche samt Haus in Zwangsversteigerung gezogen wurde und sie letztlich auch diesbezüglich auf Regreßansprüche in Geld verwiesen bliebe (vgl SZ 57/31).

Die Vorinstanzen sind daher zu Recht von der Untunlichkeit und Unzumutbarkeit einer Naturalteilung ausgegangen.

Stichworte