Spruch:
"Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seinen Beschluß vom 2.10.1995, ON 53, durch einen Ausspruch nach § 150 Abs 1 Satz 2 ZPO zu ergänzen."
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluß vom 2.10.1995 hat das Erstgericht dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist für die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 4.4.1995, 4 R 34/94-39, bewilligt, ohne jedoch iSd § 150 Abs 1 Satz 2 ZPO gleichzeitig auch den infolge dieser Säumnis ergangenen Zurückweisungsbeschluß des Berufungsgerichtes vom 6.9.1995, ON 51, aufzuheben. Da erst diese Aufhebung den Obersten Gerichtshof in die Lage versetzt, über die Revision zu entscheiden, wird das Erstgericht den unterlassenen Ausspruch gemäß §§ 419, 423, 430 ZPO im Wege einer Berichtigung bzw Ergänzung seines Beschlusses nachzutragen haben (RZ 1977, 171/81 mwN; 6 Ob 535,536/84; 6 Ob 616/85; 6 Ob 566/86; 8 Ob 640/86; Fasching II, 746; vgl Gitschthaler in Rechberger, Rz 1 zu § 150 ZPO).
Nach Befolgung des Auftrages sind die Akten wieder über die zweite Instanz dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.
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