Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Dr. Heinrich W***, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Reichsratstraße 13, 2.) Dr. Fritz S***, Pensionist, 3470 Kirchberg am Wagram, Passauerstraße 1, 3.) Harald S***, Flugsicherungsleiter, 1180 Wien, Gentzgasse 33, 4.) Maria A***, Landwirtin, 3481 Fels am Wagram, Untere Marktstraße 22, und 5.) Hedwig S***, Haushalt, 3481 Fels am Wagram, Wienerstraße 30, die zweit- bis fünftklagenden Parteien vertreten durch Dr. Rudolf Meisel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Julianne (auch: Juliane sowie Juliana) N***, geborene J***, geboren am 25. August 1907, Hausbesitzerin, 1080 Wien, Lenaugasse 5, vertreten durch Dr. Margarethe Scheed, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft (Streitwert S 1,453.000,--), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 25. Oktober 1985, GZ. 13 R 163/85-44, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 12. April 1984, GZ. 40 b Cg 73/81-36, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch:
Dem Erstgericht wird aufgetragen, seinen Beschluß vom 21. März 1986, 40 b Cg 73/81-51, über die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist durch die beklagte Partei durch einen Ausspruch über den Zurückweisungsbeschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 30. Jänner 1986, 13 R 163/85, zu ergänzen.
Text
Begründung
Die Beklagte erhob gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 25. Oktober 1985, 13 R 163/85, Revision.
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluß vom 30. Jänner 1986, 13 R 163/85, wies das Berufungsgericht die Revision als verspätet zurück. Das Erstgericht bewilligte der Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist, unterließ aber einen Ausspruch über den Zurückweisungsbeschluß. Solange dieser nicht im Sinne des § 150 Abs. 1, zweiter Satz, ZPO behoben ist, hindert er eine sachliche Erledigung der zunächst als verspätet zurückgewiesenen Revision.
Dem Erstgericht war daher eine Ergänzung seines Beschlusses über die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufzutragen (RZ 1977/81 ua.).
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