OGH 4Ob1095/95

OGH4Ob1095/9521.11.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Dr.Gottfried Korn, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei C*****, vertreten durch Schönherr, Barfuss, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 480.000), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 21.September 1995, GZ 15 R 126/95-12, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 10. Mai 1995, GZ 24 Cg 148/95b-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seinen Beschluß durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt oder nicht.

Text

Begründung

Das Erstgericht, das zunächst der Beklagten mit einstweiliger Verfügung geboten hatte, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Ankündigung zu unterlassen, daß jenen Personen, die ein CA-Erfolgskonto als Gehalts- oder Pensionskonto neu eröffnen, eine Geldzuwendung von S 1.000 gewährt wird (ON 2), hob infolge Widerspruchs der Beklagten diese einstweilige Verfügung auf (ON 7).

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, wieweit der gegen diesen Beschluß erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers zulässig ist, kann auf Grund des Ausspruches des Rekursgerichtes noch nicht beurteilt werden:

Besteht - wie hier - der Entscheidungsgegenstand nicht in einem Geldbetrag, dann hat das Rekursgericht auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000 übersteigt oder nicht (§§ 78, 402 Abs 4 EO, § 500 Abs 2 Z 1, § 526 Abs 3 ZPO). Nur dann, wenn dieser Wert nach seinem Ausspruch S 50.000 übersteigt, hat es überdies auszusprechen, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach § 528 Abs 1 ZPO zulässig ist oder nicht (§ 500 Abs 2 Z 3, § 526 Abs 3 ZPO); andernfalls hätte es auszusprechen, daß der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig ist (§ 500 Abs 2 Z 2, § 526 Abs 3 ZPO).

Im vorliegenden Fall hat aber das Rekursgericht den Entscheidungsgegenstand nicht bewertet und auch in seiner Begründung nicht zum Ausdruck gebracht, daß der Entscheidungsgegenstand den Wert von S 50.000 übersteige; vielmehr hat es nur begründet, weshalb seines Erachtens eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO nicht vorliegt. Dieser Ausspruch schließt jedoch den Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht in sich, weil die zweite Instanz der unrichtigen Ansicht gewesen sein könnte, daß es auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht ankomme, der Revisionsrekurs gegen eine Entscheidung im Sinn des § 402 Abs 1 EO vielmehr in keinem Fall jedenfalls unzulässig sei. Das trifft indes nicht zu; vielmehr macht § 402 Abs 1, letzter Satz, EO idF BGBl 1992/756 nur eine Ausnahme von § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, nicht aber auch von § 528 Abs 2 Z 1 ZPO (4 Ob 110/93; 4 Ob 128/94 ua). Der Wert des Entscheidungsgegenstandes ist daher sehr wohl von Bedeutung. Daß die Klägerin den Streitwert gemäß § 56 Abs 2 Satz 1, § 59 JN mit S 480.000 bewertet hat, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, weil das Rekursgericht daran nicht gebunden ist. Es kann daher derzeit nicht ausgeschlossen werden, daß der Revisionsrekurs in Wahrheit jedenfalls unzulässig ist.

Dem Rekursgericht war deshalb die Ergänzung seines Beschlusses durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes aufzutragen. Sollte es aussprechen, daß dieser Wert S 50.000 nicht übersteigt, dann wird es seinen Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses im Wege der Berichtigung zu beseitigen und durch einen Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 2, § 526 Abs 3 ZPO zu ersetzen haben.

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