OGH 4Ob110/93

OGH4Ob110/9312.10.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****, vertreten durch Dr.Georg Zanger und Dr.Alfred J.Noll, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Ö*****, vertreten durch Dr.Wilfried Haslauer und Dr.Reinfried Eberl, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterlassung, Veröffentlichung, Schadenersatzes, angemessenen Entgeltes, Rechnungslegung und Vernichtung (Streitwert im Provisorialverfahren S 300.000), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 24.Juni 1993, GZ 2 R 49/93-10, womit der Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 14.Jänner 1993, GZ 15 Cg 258/92-6, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seinen Beschluß durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt oder nicht.

Text

Begründung

Der Erstrichter verbot der Beklagten mit einstweiliger Verfügung, das auf Seite 11 links oben der "S*****zeitung" vom 19.Juli 1991 veröffentlichte Lichtbild des Fotografen Octavio I*****, an welchem die Leistungsschutzrechte der Klägerin zustehen, ohne die richtige Herstellerbezeichnung zu veröffentlichen, zu verbreiten oder sonstwie zu verwenden oder auf andere Weise in die Leistungsschutzrechte der Klägerin einzugreifen.

Das Rekursgericht, welches diesen Beschluß im übrigen bestätigte, ergänzte ihn dahin, daß es der Klägerin den Erlag einer Sicherheitsleistung in der Höhe von S 25.000 binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses auftrug, widrigenfalls die einstweilige Verfügung aufgehoben würde; es sprach aus, daß der Revisionsrekurs zulässig sei.

Gegen diesen Beschluß wendet sich der Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß der Sicherungsantrag abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, wie weit dieses Rechtsmittel zulässig ist, kann auf Grund des Ausspruches des Rekursgerichtes noch nicht beurteilt werden:

Besteht - wie hier - der Entscheidungsgegenstand nicht in einem Geldbetrag, dann hat das Rekursgericht auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000 übersteigt oder nicht (§§ 78, 402 Abs 4 EO, § 500 Abs 2 Z 1, § 526 Abs 3 ZPO). Nur dann, wenn dieser Wert nach seinem Ausspruch S 50.000 übersteigt, hat es überdies auszusprechen, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach § 528 Abs 1 ZPO zulässig ist oder nicht (§ 500 Abs 2 Z 3, § 526 Abs 3 ZPO); andernfalls hätte es auszusprechen, daß der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig ist (§ 500 Abs 2 Z 2, § 526 Abs 3 ZPO). Im vorliegenden Fall hat aber das Rekursgericht den Entscheidungsgegenstand nicht bewertet und auch in seiner Begründung nicht zum Ausdruck gebracht, daß der Entscheidungsgegenstand den Wert von S 50.000 übersteige; vielmehr hat es nur begründet, weshalb seines Erachtens eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO vorliegt. Dieser Ausspruch schließt jedoch den Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht in sich, weil die zweite Instanz der unrichtigen Ansicht gewesen sein könnte, daß es auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht ankomme, der Revisionsrekurs gegen eine Entscheidung im Sinne des § 402 Abs 1 EO vielmehr in keinem Fall jedenfalls unzulässig sei. Das trifft indes nicht zu. Nach § 402 Abs 1, letzter Satz, EO idF BGBl 1992/756 ist ein Revisionsrekurs nicht deshalb unzulässig, weil das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen Beschluß zur Gänze bestätigt hat. Damit ist nur eine Ausnahme von § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, nicht aber auch von § 528 Abs 2 Z 1 ZPO angeordnet; der Wert des Entscheidungsgegenstandes ist daher hier sehr wohl von Bedeutung. Daß die Klägerin den Streitwert gemäß § 56 Abs 2 Satz 1, § 59 JN mit S 300.000 bewertet hat, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, weil das Rekursgericht daran nicht gebunden ist. Es kann daher derzeit - zumal im Hinblick auf die Höhe der gestellten Zahlungsbegehren - nicht ausgeschlossen werden, daß der Revisionsrekurs in Wahrheit jedenfalls unzulässig ist. Dem Rekursgericht war deshalb die Ergänzung seines Beschlusses durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes aufzutragen. Sollte es aussprechen, daß dieser Wert S 50.000 nicht übersteigt, dann wird es seinen Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses im Wege der Berichtigung zu beseitigen und durch einen Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 2, § 526 Abs 3 ZPO zu ersetzen haben.

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