Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht stattgegeben.
Der Antragsgegner hat die Kosten seines erfolglosen Rekurses endgültig selbst zu tragen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird vorbehalten.
Text
Begründung
Die Ehe der Parteien ist seit 1990 geschieden. Am 14.6.1991 beantragte die Frau die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse dahin, daß ihr die Ehewohnung zugewiesen werde. Ihrem geschiedenen Mann möge die Rückstellung "von Schmuck und Pretiosen" und eine angemessene Ausgleichszahlung aufgetragen werden. Zum aufzuteilenden Vermögen gehörten ua zwei Superädifikate (Badehütten) sowie eine Liegenschaft in Neunkirchen*****. Unstrittig ist, daß diese Liegenschaft während aufrechter Ehe angeschafft wurde (S.1 zu ON 27).
Über Sicherungsantrag der Frau wurde dem Antragsgegner mit einstweiliger Verfügung des Erstgerichtes vom 8.11.1993 (ohne Anhörung des Antragsgegners) untersagt, die genannte Liegenschaft zu belasten oder zu veräußern, insbesondere über die im Grundbuch bis 21.3.1994 wirksame Rangordnung für die Veräußerung zu verfügen. Dem Antragsgegner wurde weiters aufgetragen, den Rangordnungsbeschluß binnen drei Tagen beim Erstgericht zu hinterlegen oder in dieser Frist bekanntzugeben, wer den Rangordnungsbeschluß in Händen habe. Weiters wurde die Anmerkung des Veräußerungs- und Belastungsverbots im Grundbuch verfügt (ON 58). Der Antragsgegner erhob gegen die einstweilige Verfügung Rekurs und Widerspruch (ON 61). Das Rekursgericht gab dem Rekurs nicht statt (ON 70).
Im Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung brachte der Antragsgegner, der während aufrechter Ehegemeinschaft ein Baumeisterunternehmen betrieb, vor, daß die Liegenschaft ***** nicht der Aufteilung unterliege. Die Liegenschaft habe einen Verkehrswert von S 370.000,--. Ein Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft sei aufgrund einer "Einschuldungs- und Veräußerungsverzichtserklärung" zur Abdeckung eines bei einer Bank aufgenommenen Kredits mit einem Saldo von mehr als S 2,000.000,-- vorgesehen. Zur Kreditbesicherung müsse der Antragsgegner der Bank seit 1978 laufend jedes Jahr Rangordnungsbeschlüsse zur Verfügung stellen.
Mit Beschluß vom 14.12.1994 (ON 86) gab das Erstgericht dem Widerspruch des Antragsgegners statt, hob die einstweilige Verfügung vom 8.11.1993 auf und verfügte die Löschung des im Grundbuch angemerkten Veräußerungs- und Belastungsverbotes. Das Erstgericht stellte einen Verkehrswert der Liegenschaft von S 370.000,-- fest. Das Geld für den Erwerb der Liegenschaft habe teilweise von der Antragstellerin gestammt. Am 10.11.1978 habe der Antragsgegner folgende Erklärung gegenüber der Bank abgegeben:
"Sie haben mir/uns der Fa. Ing.Willibald T*****, Kredite zu den mir (uns) bekannten Bedingungen eingeräumt. Ich (wir) übernehme(n) hiemit Ihnen gegenüber die Verpflichtung, die mir (uns) gehörigen Realitäten 1/1-Anteil an der EZ 8/KG R*****, 1/3-Anteil an der EZ 179/KG W*****, während der Dauer des obigen Kreditverhältnisses ohne Ihre Zustimmung weder - auch nur zum Teil - entgeltlich oder unentgeltlich zu veräußern noch wie immer zu belasten oder Rechte darauf einzuräumen, kurz mit denselben keine Sie benachteiligenden Handlungen vorzunehmen, sowie die Mietzinse der genannten Realitäten weder abzutreten noch zu verpfänden noch über diese durch ein anderes Rechtsgeschäft zu verfügen".
Am 3.12.1993 habe die Bank dem Antragsgegner einen Debetsaldo von S 2,758.242,24 bestätigt. Der Antragsgegner habe der Bank jährlich Rangordnungen für die Veräußerung der Liegenschaft ausgehändigt. Es sei nicht bescheinigt, "daß die gegenständliche Liegenschaft in R***** (gemeint wohl: der vom Antragsgegner bei der Bank aufgenommene Kredit) durch Sparbücher besichert" sei. Bei dem vom Antragsgegner aufgenommenen Kredit handle es sich um einen Betriebskredit des Antragsgegners.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, daß die Liegenschaft durch die angeführte "Einschuldungs- und Veräußerungsverzichtserklärung" dem Baumeisterunternehmen des Antragsgegners gewidmet worden sei. Da der Verkehrswert der Liegenschaft erheblich unter den Unternehmensverbindlichkeiten liege, sei die Liegenschaft gemäß § 82 Abs.1 Z 3 EheG der Aufteilung entzogen. Im übrigen sei auch eine konkrete Gefährdung der Antragstellerin nicht bescheinigt. Im Hinblick auf den Veräußerungsverzicht und die seit 1978 regelmäßig ausgehändigten Rangordnungen seien Vereitlungshandlungen des Antragsgegners mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen.
Am 22.12.1994 legte der Antragsgegner Kostennote über die Kosten des Widerspruchsverfahrens und beantragte den Zuspruch von Kosten in der Höhe von S 14.475,84 (ON 87).
Mit Beschluß vom 9.1.1995 bestimmte das Erstgericht die weiteren Kosten des Antragsgegners im Widerspruchsverfahren mit S 7.997,76 (ON 89).
Gegen die Beschlüsse des Erstgerichtes vom 14.12.1994 (ON 86) und vom 9.1.1995 (ON 89) erhob die Antragstellerin jeweils Rekurs.
Das Rekursgericht gab mit seiner gemeinsam erfolgten Entscheidung vom 5.4.1995 beiden Rekursen der Antragstellerin statt. Die Entscheidungen des Erstgerichtes wurde dahin abgeändert, daß dem Widerspruch des Antragsgegners nicht Folge gegeben wurde, der Antragsgegner die Kosten des Widerspruchsverfahrens erster Instanz und seiner Rekursbeantwortung selbst zu tragen habe und daß die Antragstellerin ihre Verfahrenskosten vorläufig selbst zu tragen habe. Ob eine Sache gemäß § 82 Abs.1 Z 3 EheG zu einem Unternehmen gehöre, hänge von der Widmung durch den Eigentümer ab. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sei eine Liegenschaft, die zur Sicherung eines für das Unternehmen eines Ehegatten aufgenommenen Kredites verpfändet worden sei, der den Wert der Liegenschaft erreicht, zur Gänze dem Unternehmen gewidmet und daher der Aufteilung entzogen. Eine Verpfändung der Liegenschaft des Antragsgegners sei hier aber nicht erfolgt. Der Antragsgegner habe sich gegenüber der Bank zwar verpflichtet, seine Liegenschaft während der Dauer des Kreditverhältnisses weder zu veräußern noch zu belasten, daraus ergebe sich aber noch keine Verpfändung der Liegenschaft, also kein dingliches Recht. Die bloß obligatorische Vereinbarung des Antragsgegners mit der Bank bedeute noch keine Widmung der Liegenschaft für das Unternehmen. Darüber hinaus sei auch noch zu beachten, daß entgegen den Feststellungen des Erstgerichtes es nicht bescheinigt sei, daß der Kredit des Antragsgegners einen Betriebskredit darstelle. Für seine Feststellung habe sich das Erstgericht nicht auf das Antragsvorbringen der Antragstellerin berufen können. Ein Unternehmenskredit gehe auch nicht aus den vorgelegten Urkunden hervor. Aus der Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses betreffend die Hauptsache ergebe sich die Abänderung der Kostenentscheidung dahin, daß der Antragsgegner seine Kosten des Widerspruchsverfahrens selbst zu tragen und die Antragstellerin ihre Kosten vorläufig selbst zu tragen hätten.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Zur Rechtsfrage, ob ein bloß obligatorisches Veräußerungs- und Belastungsverbot hinsichtlich der Liegenschaft eines Ehegatten eine Widmung dieser Liegenschaft für das Unternehmen des Ehegatten darstelle, fehle eine oberstgerichtliche Judikatur.
Mit seinem Revisionsrekurs strebt der Antragsgegner die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Beschlüsse an und begehrt den Zuspruch der Kosten für seine Rekursbeantwortung (ON 90) und für den Revisionsrekurs.
Die Antragstellerin beantragt, dem Revisionsrekurs nicht stattzugeben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Insoweit das Rekursgericht davon ausgeht, daß nicht bescheinigt sei, daß die Kreditverbindlichkeiten des Antragsgegners Unternehmensschulden darstellten, ist es unter Vornahme einer eigenen Beweiswürdigung von den erstinstanzlichen Feststellungen abgewichen. Seit der Entscheidung eines verstärkten Senats des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 1994 (EvBl 1994/53) ist es ständige oberstgerichtliche Rechtsprechung, daß auch im Sicherungsverfahren die Überprüfung der Beweiswürdigung des erkennenden Richters insoweit ausgeschlossen ist, als dieser den Sachverhalt aufgrund vor ihm abgelegter Zeugen- oder Parteiaussagen als bescheinigt angenommen hat. Das Erstgericht konnte seine Feststellung, daß es sich beim aufgenommenen Kredit "um einen Betriebskredit des Antragsgegners" handle, nicht nur auf das entsprechende Vorbringen der Antragstellerin selbst stützen (S.3 in ON 57), sondern auch auf deren Vernehmung (S.4 zu ON 75). Dem Rekursgericht war daher ein Abgehen von der genannten erstinstanzlichen Feststellung verwehrt. Für die rechtliche Beurteilung ist vom bescheinigten Sachverhalt auszugehen, daß das vom Antragsgegner gegenüber der Bank eingegangene Veräußerungs- und Belastungsverbot der Sicherung einer Unternehmensverbindlichkeit dienen sollte.
Gemäß § 82 Abs.1 Z 3 EheG sind jene Sachen von der Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens ausgenommen, die zu einem Unternehmen gehören. Ob dies der Fall ist, hängt von der Widmung des (oder der) Eigentümer der Sache zu Unternehmenszwecken ab (EFSlg 48.935).
Der Oberste Gerichtshof vertrat in mehreren Entscheidungen die Auffassung, daß eine Liegenschaft dann nicht zum ehelichen Gebrauchsvermögen oder zu den ehelichen Ersparnissen gehöre, wenn sie zugunsten des Unternehmens des einen oder beider Ehegatten für Betriebsmittelkredite in einer den Verkehrswert der Liegenschaft erreichenden Höhe zum Pfand bestellt worden sei. Die Liegenschaft sei dann mit ihrem Wert dem Unternehmen gewidmet und unterliege nicht der nachehelichen Aufteilung (EFSlg 48.943 = JBl 1986, 119; JBl 1985, 365; EFSlg 51.740, 60.368). Diese Ansicht wird teilweise auch in der Lehre vertreten (Koziol-Welser, Grundriß II9 236). Nowotny knüpft an die steuerliche Vermögenszuordnung der Liegenschaft zum Unternehmen an (ÖJZ 1988, 650). Entscheidend ist jedenfalls eine nach außen in Erscheinung tretende Widmung der Liegenschaft für Unternehmenszwecke durch den Sacheigentümer. Nach Auffassung des erkennenden Senates fehlt eine solche Widmung aber im Fall einer bloß obligatorisch wirkenden Beschränkung der Verfügungsmacht des Sacheigentümers. Wirtschaftlich mag die vorliegende Sicherungskonstruktion des Antragsgegners mit seiner Bank einer Verpfändung gleichkommen, rechtlich bleibt der Charakter der Liegenschaft als Privatvermögen jedoch erhalten. Der Antragsgegner hat sich lediglich dazu verpflichtet, sein Privatvermögen nicht zu verringern und dieses als möglichen Haftungsfonds für den Kreditgeber zu erhalten. Von einer Widmung zu Unternehmenszwecken kann aber nur im Fall einer Sachhaftung der Liegenschaft für Unternehmensverbindlichkeiten die Rede sein, weil nur aus einer solchen Haftung die rechtliche Zuordnung zum Unternehmen ableitbar ist. Das obligatorisch vereinbarte Veräußerungs- und Belastungsverbot bindet nur den Liegenschaftseigentümer, ohne daß dem Begünstigten damit ein (gewidmetes) Recht an der Liegenschaft eingeräumt worden wäre. Eine nur obligatorische Sicherung in Form eines (nicht verbücherten und nicht verbücherungsfähigen) Veräußerungs- und Belastungsverbotes macht die Liegenschaft weder zum Unternehmensbestandteil noch zum Zubehör des als Gesamtsache aufzufassenden Unternehmens. Eine zugunsten von Unternehmensschulden verpfändete Liegenschaft kann schon vor dem Verwertungsfall als zum Unternehmen gehörig (§ 82 Abs 1 Z 3 EheG) angesehen werden, weil sie mit Wirkung gegen jeden Dritten der Disposition des Liegenschaftseigentümers zugunsten anderer Gläubiger praktisch entzogen ist, während die angeführte obligatorische Verfügungsbeschränkung des Liegenschaftseigentümers nur inter partes wirkt, vor der tatsächlichen Verwertung (des Privatvermögens) zugunsten des Unternehmensgläubigers aber vereinbarungswidrige Verfügungen nicht unmöglich macht. Mit der vorliegenden Sicherungskonstruktion wurde nicht Privatvermögen zu Unternehmenszwecken gewidmet, sondern nur - wie schon ausgeführt - eine Vereinbarung zur Erhaltung des Privatvermögens geschlossen. Dies reicht nicht aus, daß die Liegenschaft schon vor ihrer Verwertung als eine zum Unternehmen gehörige, diesem gewidmete Sache im Sinne der Ausnahmebestimmung des § 82 Abs 1 Z 3 EheG qualifiziert werden könnte.
Die vom Revisionsrekurswerber vermißte Bescheinigung einer konkreten Gefährdung des Aufteilungsanspruchs der Antragstellerin ist entgegen seiner Auffassung gerade wegen der strittigen Sicherungsabrede des Antragsgegners mit seiner Bank zu bejahen. Das Rekursgericht hat zutreffend die Liegenschaft als zur Aufteilungsmasse gehörig behandelt und den Sicherungsanspruch der Antragstellerin bejaht.
Dem Revisionsrekurs war nicht stattzugeben.
Die Entscheidung über die Revisionsrekurskosten beruht auf §§ 40, 50 ZPO, §§ 78, 402 EO, diejenige über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung auf § 393 EO.
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