OGH 14Os168/95

OGH14Os168/957.11.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.November 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Neumayr als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Markus B***** wegen der Vergehen nach §§ 15 StGB, 16 Abs 2 Z 1; 16 Abs 1 SGG, AZ 4 a E Vr 2.973/95 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß vom 3.April 1995 (ON 9) nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Dr.Zehetner, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Durch den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 3. April 1995, GZ 4 a E Vr 2.973/95-9, soweit damit die Probezeit hinsichtlich des im Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 3. November 1993, GZ 2 a E Vr 434/93-24, vorbehaltenen Ausspruchs über die zu verhängende Strafe verlängert wurde, ist das Gesetz in der Bestimmung des § 15 Abs 2 JGG verletzt worden.

Der Beschluß wird in diesem Umfang aufgehoben.

Text

Gründe:

Der am 1.Februar 1974 geborene Markus B***** wurde mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 3.November 1993, GZ 2 a E Vr 434/93-24, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 1 und 2 StGB schuldig erkannt. Gemäß § 13 Abs 1 JGG wurde der Ausspruch der wegen dieser Jugendstraftat zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 3.April 1995, GZ 4 a E Vr 2.973/95-9, wurde Markus B***** wegen innerhalb der Probezeit begangener Vergehen nach §§ 15 StGB, 16 Abs 1 und Abs 2 Z 1 SGG schuldig erkannt und zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Unter einem faßte der Richter den Beschluß, daß gemäß § 494 a Abs 1 Z 1 StPO der nachträgliche Ausspruch der Strafe zum Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 3.November 1993, AZ 2 a E Vr 434/93, unterbleibt, gemäß § 494 a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der mit (weiterem) Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 12. Jänner 1994, AZ 2 a Vr 738/93, gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen wird und gemäß § 494 a Abs 6 StPO die in diesen Urteilen bestimmten Probezeiten auf jeweils fünf Jahre verlängert werden.

Rechtliche Beurteilung

Dieser Beschluß steht - wie der Generalprokurator in seiner deshalb gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang, soweit damit die Probezeit hinsichtlich des im Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 3. November 1993, GZ 2 a E Vr 434/93-24, vorbehaltenen Strafausspruchs verlängert wurde. Die Verlängerung einer nach § 13 Abs 1 JGG bestimmten Probezeit ist nämlich im Gesetz - anders als nach § 53 Abs 2 StGB im Falle der bedingten Strafnachsicht und der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe - nicht vorgesehen (Jesionek JGG 1988 Anm 9 zu § 13 Abs 1, Leukauf-Steininger Komm3 RN 7 zu § 53; 14 Os 62/95).

Die dem Verurteilten nachteilige Gesetzesverletzung war gemäß § 292 letzter Satz StPO zu korrigieren.

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