Spruch:
Durch den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 3. April 1995, GZ 4 a E Vr 2.973/95-9, soweit damit die Probezeit hinsichtlich des im Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 3. November 1993, GZ 2 a E Vr 434/93-24, vorbehaltenen Ausspruchs über die zu verhängende Strafe verlängert wurde, ist das Gesetz in der Bestimmung des § 15 Abs 2 JGG verletzt worden.
Der Beschluß wird in diesem Umfang aufgehoben.
Text
Gründe:
Der am 1.Februar 1974 geborene Markus B***** wurde mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 3.November 1993, GZ 2 a E Vr 434/93-24, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 1 und 2 StGB schuldig erkannt. Gemäß § 13 Abs 1 JGG wurde der Ausspruch der wegen dieser Jugendstraftat zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 3.April 1995, GZ 4 a E Vr 2.973/95-9, wurde Markus B***** wegen innerhalb der Probezeit begangener Vergehen nach §§ 15 StGB, 16 Abs 1 und Abs 2 Z 1 SGG schuldig erkannt und zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Unter einem faßte der Richter den Beschluß, daß gemäß § 494 a Abs 1 Z 1 StPO der nachträgliche Ausspruch der Strafe zum Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 3.November 1993, AZ 2 a E Vr 434/93, unterbleibt, gemäß § 494 a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der mit (weiterem) Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 12. Jänner 1994, AZ 2 a Vr 738/93, gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen wird und gemäß § 494 a Abs 6 StPO die in diesen Urteilen bestimmten Probezeiten auf jeweils fünf Jahre verlängert werden.
Rechtliche Beurteilung
Dieser Beschluß steht - wie der Generalprokurator in seiner deshalb gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang, soweit damit die Probezeit hinsichtlich des im Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 3. November 1993, GZ 2 a E Vr 434/93-24, vorbehaltenen Strafausspruchs verlängert wurde. Die Verlängerung einer nach § 13 Abs 1 JGG bestimmten Probezeit ist nämlich im Gesetz - anders als nach § 53 Abs 2 StGB im Falle der bedingten Strafnachsicht und der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe - nicht vorgesehen (Jesionek JGG 1988 Anm 9 zu § 13 Abs 1, Leukauf-Steininger Komm3 RN 7 zu § 53; 14 Os 62/95).
Die dem Verurteilten nachteilige Gesetzesverletzung war gemäß § 292 letzter Satz StPO zu korrigieren.
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