OGH 14Os62/95

OGH14Os62/9530.5.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Mai 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Stöckelle als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Thomas D* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 11 U 560/94 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß vom 1.Juni 1994 (ON 4) nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Erster Generalanwalt Dr.Kodek, und des Angeklagten zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1995:0140OS00062.9500000.0530.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 1.Juni 1994, GZ 11 U 560/94‑4, verletzt in seinem Ausspruch über die Verlängerung der Probezeit das Gesetz in der Bestimmung des § 15 Abs 2 JGG und wird insoweit aufgehoben.

 

 

Gründe:

 

Mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 16.Oktober 1991, GZ 18 b U 246/91‑6, wurde der am 5.Feber 1974 geborene Thomas D* zweier Vergehen schuldig erkannt. Gemäß § 13 Abs 1 JGG wurde der Ausspruch der zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten.

Mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 1.Juni 1994, GZ 11 U 560/94‑4, wurde Thomas D* wegen eines während dieser Probezeit begangenen Vergehens schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Zugleich wurde "gemäß § 494 a StPO" vom nachträglichen Ausspruch der Strafe zur erwähnten Vorentscheidung abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Dieser Beschluß erwuchs in Rechtskraft.

Rechtliche Beurteilung

Die Verlängerung einer gemäß § 13 Abs 1 JGG bestimmten Probezeit ist unzulässig. Einer analogen Anwendung des § 53 Abs 2 StGB steht die jugendstrafrechtliche Sonderregelung des § 15 Abs 2 JGG entgegen, welche eine solche Verlängerung nicht vorsieht (Jesionek, Jugendgerichtsgesetz 1988, Anm 9 zu § 13 Abs 1 mit JudNachw).

Diese zum Nachteil des Verurteilten unterlaufene Gesetzwidrigkeit war gemäß § 292 letzter Satz StPO zu korrigieren.

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