OGH 4Ob581/95

OGH4Ob581/957.11.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Willibald K*****, vertreten durch Dr.Walter Rinner, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei B***** GesellschaftmbH, ***** vertreten durch Dr.Franz Kriftner und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Räumung, infolge Rekurses beider Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 13.Juni 1995, GZ 12 R 52/95-15, mit dem das Urteil des Bezirksgerichtes Neufelden vom 16.März 1995, GZ C 439/93 k-10, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Beiden Rekursen wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Zwischen dem Kläger und der Geschäftsführerin der Beklagten war zu 3 C 85/91 des Bezirksgerichtes Linz ein Ehescheidungsverfahren anhängig. In der Tagsatzung vom 6.5.1993 kamen die Ehegatten überein, daß

"1. die Ehe im Einvernehmen gemäß § 55 a EheG geschieden wird,

2. dem gemäß § 55 a Abs 2 EheG abzuschließenden Vergleich die hiermit vorgelegte Vereinbarung II zugrundegelegt wird,

3. Willibald K***** aus der K***** GesellschaftmbH ausscheidet und wirtschaftlich gesehen die Liegenschaft der Gesellschaft erhält. Es handelt sich dabei um das Betriebsgebäude samt Garage sowie den Grund in M*****. Damit sind alle Ansprüche des Willibald K***** aus seiner Beteiligung an dem Unternehmen beglichen, die Formulierung des diesbezüglichen Vertrages hat einvernehmlich so zu erfolgen, daß sie für beide Teile möglichst steuerschonend gestaltet wird. Die B***** GesellschaftmbH hat die Liegenschaft bis längstens 31.7.1993 zu räumen, umgekehrt hat Willibald K***** alle jene Gegenstände, die er aufgrund der seinerzeit geführten Besprechung in Benützung hat, Zug um Zug bei Räumung zurückzustellen.

4. In sämtlichen anhängigen Verfahren tritt Ruhen in der Folge ein, die vertragliche Durchführung hat binnen vier Wochen ab heute zu erfolgen, die Parteien werden das Gericht über den Vertragsabschluß informieren, so daß sodann die einvernehmliche Scheidung durchgeführt werden kann.

5. Ein Benützungsentgelt wird für die Benützung der Liegenschaft oder der Autobusse oder sonstiger Einrichtungen weder wechselseitig begehrt noch von der B***** GesellschaftmbH gegenüber Willibald K***** geltend gemacht werden.

In diesem Umfang wird eine Generalklausel vereinbart."

Am 5.8.1993 beantragte der Kläger zu C 436/93 des Bezirksgerichtes Neufelden, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung die Veräußerung der Liegenschaft EZ ***** KG W***** (= Grund in M*****) zu verbieten und dieses Veräußerungsverbot im Grundbuch anzumerken.

Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung, das Rekursgericht wies den Sicherungsantrag ab. Der Oberste Gerichtshof stellte mit Beschluß vom 6.5.1994, 8 Ob 521/94, die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes wieder her. Begründet wurde die Entscheidung (ua) damit, daß die Vereinbarung vom 6.5.1993 sowohl für die Ehegatten K***** als auch für die B***** GesellschaftmbH grundsätzlich verbindlich sei. Die durch Helga K***** vertretene Gesellschaft habe sich in dem zwischen den Gesellschaftern geschlossenen Vertrag auch ausdrücklich verpflichtet, die Liegenschaft bis längstens 31.7.1993 zu räumen.

In weiteren zwischen den Streitteilen anhängigen Verfahren wurden mit den Beschlüssen des Obersten Gerichtshofes zu 6 Ob 1540/95 und 4 Ob 1605/95 außerordentliche Revisionsrekurse beider Parteien zurückgewiesen. In der Begründung des Beschlusses vom 23.3.1995, 6 Ob 1540/95, wurde darauf verwiesen, daß die Vereinbarung vom 6.5.1993 im Beschluß vom 6.5.1994, 8 Ob 521/94, als verbindlich beurteilt worden war. Gegenstand des Verfahrens, in dem die Entscheidung 6 Ob 1540/95 ergangen ist, war die Frage, ob ein Verfahren auch dann ruht, wenn nur eine Partei die Ruhensvereinbarung dem Gericht anzeigt.

Am 18.11.1994 stellte die Beklagte im Verfahren 7 Cg 106/93 (= 1 Cg 13/95) des Landesgerichtes Linz einen Zwischenantrag auf Feststellung. Es solle festgestellt werden, daß sie aus der Vereinbarung vom 6.5.1993 gegenüber dem Kläger in keiner Weise verpflichtet sei.

Der Kläger begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, binnen 14 Tagen die von ihr benützten Teile der Liegenschaft S*****straße 7, ***** St.M*****, bestehend aus einem Garagengebäude sowie dem im Erdgeschoß des Wohnhauses gelegenen Büro, zu räumen und geräumt zu übergeben, dies Zug um Zug gegen Rückstellung der vom Kläger benützten drei Busse.

Die Beklagte habe sich in der Vereinbarung vom 6.5.1993 zur Räumung verpflichtet. Diese Verpflichtung sei ungeachtet der Meinungsverschiedenheiten über die Form der am 6.5.1993 vereinbarten Vermögensauseinandersetzung verbindlich.

Die Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen.

Das Übereinkommen vom 6.5.1993 enthalte bloße Absichtserklärungen, aber keinen durchsetzbaren Vergleich. Der Kläger habe die endgültige vertragliche Einigung wider Treu und Glauben vereitelt. Die Beklagte sei der Vereinbarung nicht beigetreten. Die Beklagte stellte den Antrag, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den zu 1 Cg 13/95 des Landesgeriches Linz eingebrachten Zwischenantrag auf Feststellung zu unterbrechen.

Das Erstgericht wies den Unterbrechungsantrag ab und gab dem Klagebegehren statt.

Nach den zutreffenden Ausführungen des Obersten Gerichtshofes im Beschluß vom 6.5.1994, 8 Ob 521/94, sei das Übereinkommen vom 6.5.1993 verbindlich und das Räumungsbegehren daher berechtigt. Allfällige Klagen vor dem Landesgericht Linz dienten offensichtlich nur der Verfahrensverzögerung.

Das Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichtes auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.

Es sei unbestritten und auch gerichtsbekannt, daß die vorgesehene Scheidung im Einvernehmen nicht zustandegekommen sei. Unbestritten sei auch das Scheitern des Versuchs, das Betriebsvermögen möglichst steuerschonend aufzuteilen. Somit stehe fest, daß einige wesentliche Vertragspunkte - von wem auch immer - nicht eingehalten worden seien.

Es sei daher zu prüfen, ob das Übereinkommen vom 6.5.1993 als Generalvergleich gedacht gewesen sei oder ob die Räumungsverpflichtung auch für sich allein wirksam sein sollte. Dazu sei die Absicht der Parteien zu erforschen und das Übereinkommen nach ihrem Willen auszulegen.

Der Oberste Gerichtshof habe in 8 Ob 521/94 zwar einen Räumungsanspruch des Klägers aufgrund des Übereinkommens vom 6.5.1993 bejaht; die Frage, ob dies auch dann gilt, wenn Teile des Übereinkommens unerfüllt bleiben, sei aber nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diese Entscheidung gerichteten Rekurse beider Parteien sind nicht berechtigt.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch die Beklagte durch die Entscheidung beschwert. Die Beklagte hat in der Berufung die Aufhebung der erstgerichtlichen Entscheidung nur eventualiter begehrt; ihr Hauptantrag war darauf gerichtet, die Entscheidung des Erstgerichtes dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde. Mit dem Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluß kann im übrigen auch allein dessen Begründung angefochten werden; das Rechtsmittel kann auch von der Partei erhoben werden, auf deren Berufung hin die Aufhebung erfolgt ist (Kodek in Rechberger, ZPO § 519 Rz 5 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).

Das Erstgericht hat es abgelehnt, die Wirksamkeit der Vereinbarung vom 6.5.1993 zu prüfen, weil es sich offenbar an den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 6.5.1994, 8 Ob 521/94, gebunden erachtet hat; das Berufungsgericht lehnt eine solche Bindung ab.

Die materielle Rechtskraft einer Entscheidung äußert sich in der Einmaligkeitswirkung und in der Bindungswirkung. Während es die Einmaligkeitswirkung ausschließt, daß zwischen denselben Parteien derselbe Streitgegenstand wieder anhängig gemacht wird, verhindert die Bindungswirkung, daß über eine Vorfrage anders entschieden wird als in einem Verfahren zwischen denselben Parteien, in denen diese Frage Hauptfrage war (Fasching III 694f; ders., Lehrbuch2 Rz 1500f; Rechberger in Rechberger, ZPO § 411 Rz 2f; RdW 1995, 386 ua). Waren bestimmte Tatsachen im Vorprozeß nicht Hauptgegenstand des Verfahrens, sondern nur Vorfrage, dann hat die Entscheidung dieser Vorfrage keine bindende Wirkung für den folgendne Prozeß (JBl 1990, 52 mwN; JBl 1995, 458 mit Anm von Oberhammer ua).

Einstweilige Verfügungen sind zwar der Rechtskraft fähig; sie können aber einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil nicht gleichgehalten werden. Während ein rechtskräftiges Urteil nur in ganz außergewöhnlichen Fällen (§§ 529ff ZPO) beseitigt werden kann, kann eine einstweilige Verfügung in bestimmten Fällen auf Antrag oder von Amts wegen - insbesondere wenn der zu sichernde Anspruch rechtskräftig aberkannt oder sein Erlöschen rechtskräftig festgestellt wurde (§ 399 Abs 1 Z 4 EO) - aufgehoben werden (§ 391 Abs 2 letzter Satz, § 399 Abs 1 EO). Eine einstweilige Verfügung kann dem Kläger daher nicht das Rechtsschutzbedürfnis an einem Urteil nehmen (ÖBl 1991, 113 - Goldfassl). Für eine einstweilige Verfügung genügt die Bescheinigung des anspruchsbegründenden Sachverhalts (§ 389 EO; § 274 ZPO); um ein Urteil zu erlangen, muß der anspruchsbegründende Sachverhalt bewiesen werden (§ 272 ZPO). Eine einstweilige Verfügung unterscheidet sich daher in wesentlichen Punkten von einem Urteil. Als Entscheidung in einem Provisorialverfahren hat sie die Vermutung der Richtigkeit nicht im selben Maß für sich wie ein Urteil. Das schließt es aus, einer einstweiligen Verfügung Bindungswirkung für einen nachfolgenden Prozeß zuzuerkennen.

Eine Bindung an die in der Entscheidung 8 Ob 521/94 vertretene Auffassung, daß das Übereinkommen vom 6.5.1993 und damit auch die Räumungsverpflichtung verbindlich sei, kommt daher aus mehreren Gründen nicht in Frage:

Die Gültigkeit des Übereinkommens war nicht (Urteils-)Gegenstand des Vorprozesses, sondern bloß Vorfrage für die Hauptfrage, ob der Sicherungsantrag des Klägers berechtigt ist, der Beklagten die Veräußerung einer Liegenschaft zu untersagen, die nach dem Übereinkommen vom 6.5.1993 dem Kläger zukommen sollte. Die Ausführungen des Obersten Gerichtshofes über die Verbindlichkeit des Übereinkommens wären daher selbst nicht bindend, wenn sie Inhalt eines Urteiles gewesen wären. Sie sind aber noch dazu bloß Inhalt einer Entscheidung in einem Provisorialverfahren und sind daher unabhängig davon, ob die einstweilige Verfügung noch aufrecht ist, für das vorliegende (Haupt-)Verfahren ohne Bedeutung.

Das Berufungsgericht hat die vom Erstgericht angenommene Bindung an die Entscheidung 8 Ob 521/94 demnach zu Recht verneint. Da die dem Aufhebungsbeschluß zugrunde liegende Rechtsansicht richtig ist, hat der Oberste Gerichtshof nicht zu überprüfen, ob die Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist (SZ 43/167; JBl 1991, 580 uva; s Kodek in Rechberger, ZPO § 519 Rz 5).

Beide Rekurse mußten erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

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