Spruch:
Der außerordentliche Rekurs des Vaters, Erwin K***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die im außerordentlichen Revisionsrekurs wiederholte Behauptung, die Mutter hätte anläßlich der Scheidung auf einen Unterhaltserhöhungsantrag verzichtet, wurde schon vom Rekursgericht zutreffend als unzulässige Neuerung beurteilt. Im übrigen stünde eine solche Unterhaltsverzichtsvereinbarung der Eltern mangels pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung der Unterhaltserhöhung nicht entgegen (zB 7 Ob 550/91).
Die Frage, ob die den Vater belastende Kreditrückzahlungsrate von 2.800 S mtl zu berücksichtigen sei, ist nicht erheblich, weil der erhöhte Unterhaltsbetrag selbst bei voller Berücksichtigung dieser väterlichen Verpflichtung noch erheblich unter dem Regelbedarf und der Prozentkomponente liegt.
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