Spruch:
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen, die in ihrem dem Klagebegehren stattgebenden Teil als unangefochten unberührt bleiben und in ihrem das Klagebegehren ab dem 1.5.1994 abweisenden Teil bestätigt werden, werden im übrigen, also hinsichtlich der Abweisung des Klagebegehrens für die Zeit vom 1.10.1993 bis 30.3.1994 aufgehoben. Insoweit wird die Sozialrechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten erster Instanz.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der beklagten Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 23.12.1993 wurde der Antrag des Klägers vom 28.9.1993 auf Zuerkennung der Invaliditätspension mit der Begründung abgelehnt, daß er nicht invalid sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger rechtzeitig Klage mit dem Begehren auf Gewährung der Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab dem Stichtag 1.10.1993.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens.
Das Erstgericht erkannte die Beklagte schuldig, dem Kläger vom 1.4. bis 30.4.1994 die Invaliditätspension in gesetzlicher Höhe zu gewähren; das Mehrbegehren für den Zeitraum vom 1.10.1993 bis 30.3.1994 und ab 1.5.1994 wurde abgewiesen. Das Erstgericht stellte folgenden Sachverhalt fest:
Der Kläger hat keinen Beruf erlernt und war in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag als Kraftfahrer tätig. Dabei hatte er mit Zollerklärungen, dem Ausfüllen von Fracht- bzw. Speditionspapieren nichts zu tun; er fuhr auch nie ins Ausland. Hauptsächlich war er als LKW-Fahrer zum Transport von Lebensmitteln vornehmlich Milch bzw. im Bereich der Entsorgung eingesetzt. Vom 11.1. bis 23.1.1994 befand sich der Kläger stationär in einer neurochirurgischen Universitätsklinik, wo eine Verblockung im Bereich der Wirbelsäule L 5/S 1 durchgeführt wurde. Er war jedenfalls seit Antragstellung vorübergehend arbeitsunfähig und zu keiner geregelten Arbeit geeignet; dieser Zustand währte bis Ende April 1994. Seit dem 1.5.1994 ist er nach zufriedenstellendem Operationsergebnis wieder in der Lage, leichte bis mittelschwere Arbeiten im Stehen und Gehen, vorwiegend aber (2/3 der Arbeitszeit) im Sitzen zu verrichten. Während der Arbeitszeit sollte er ein leichtes Stützmieder tragen. Dauernde Arbeiten in vorgebeugter Haltung und das dauernde Tragen von schweren Lasten sind nicht mehr zumutbar. Die wesentlichen Merkmale des Lehrberufes Berufskraftfahrer sind beim Kläger nicht gegeben; insbesondere hat er keine Ahnung über Frachtpapiere usw. und er hat auch nicht grenzüberschreitend gearbeitet. Unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes sind ihm noch Tätigkeiten als Portier bei allen öffentlichen Dienststellen, als Betriebs- und Bauplatzwächter, sowie als Lagerplatzaufseher zumutbar.
In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, daß dem Kläger ab dem 1.5.1994 wieder Verweisungsberufe genannt werden könnten, auf Grund derer er zumindest die Hälfte eines gesunden Versicherten ins Verdienen zu bringen vermöge, so daß ab diesem Datum die Gewährung der Invaliditätspension abzulehnen gewesen sei. Arbeitsunfähigkeit habe aber jedenfalls ab dem 1.10.1993 bestanden. Da es sich um eine vorübergehende Invalidität handle, habe die Invaliditätspension erst nach sechs Monaten, also allein für den Monat April 1994 zugesprochen werden können.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es verneinte die geltend gemachten Verfahrensmängel, übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer untadeligen Beweiswürdigung und trat auch der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes bei. Selbst wenn man dem Kläger eine Qualifikation als Berufskraftfahrer zubilligen würde, wäre er nicht invalid, weil ihm die Tätigkeit eines Kraftfahrers ab 1.5.1994 wieder zumutbar sei. Zutreffenderweise sei das Erstgericht jedoch davon ausgegangen, daß dem Kläger eine entsprechende Qualifikation fehle und er daher auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei. Für in Hinkunft auftretende überdurchschnittliche Krankenstände des Klägers bestünden keine Anhaltspunkte.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus den Revisionsgründen der Aktenwidrigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Er beantragt die Abänderung dahin, daß ihm die Invaliditätspension auch im Zeitraum 1.10.1993 bis 30.3.1994 und ab 1.5.1994 fortlaufend gewährt werde. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Die beklagte Partei beteiligte sich am Revisionsverfahren nicht.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist teilweise berechtigt.
Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Daß die Vorinstanzen dem Kläger trotz der Feststellung, daß er seit 28.9.1993 arbeitsunfähig sei, die Invaliditätspension nur für den Monat April 1994 gewährten, beruht nämlich nicht auf aktenwidrigen Annahmen, sondern auf einer rechtlichen Beurteilung, zu der weiter unten Stellung genommen werden wird.
Auch der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nicht gegeben, weil insoweit nur der rechtlichen Beurteilung zuzuordnende Feststellungsmängel geltend gemacht werden.
Soweit die Rechtsrüge geltend macht, daß der Kläger auch ab 1.5.1994 die Voraussetzungen für die Gewährung der Invaliditätspension erfülle, ist sie nicht berechtigt. Daß der Kläger keinen angelernten Beruf iS des § 255 Abs 2 ASVG ausübte, weil er auf Grund seiner Tätigkeit nicht die Kenntnisse erwarb, die ein Berufskraftfahrer besitzt (vgl SSV-NF 8/17 mwN), ist im vorliegenden Fall ganz unzweifelhaft. Daher ist der Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu verweisen, und es kommt nicht darauf an, ob ihm etwa Be- und Entladetätigkeiten im Zusammenhang mit dem Lenken von Lastkraftwagen noch möglich sind. Ob er seine Tätigkeit als Kraftfahrer in der bisherigen Form weiterhin ausüben kann, ist rechtlich unerheblich.
Berechtigt ist die Rechtsrüge im Ergebnis nur insoweit, als sie die Abweisung des Leistungsbegehrens für den Zeitraum 1.10.1993 bis 30.3.1994 bekämpft.
Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß die Invaliditätspension bei vorübergehender Invalidität (§§ 254 Abs 1 Z 2, 256 ASVG) bis zu jenem Zeitpunkt zuzuerkennen ist, für den mit Sicherheit oder mit hoher Wahrscheinlichkeit das Ende der Invalidität vorhergesagt werden kann (SSV-NF 7/8, 8/100 jeweils mwN). Im vorliegenden Fall steht das Ende der Invalidität mit dem 30.4.1994 fest, so daß der Kläger wegen vorübergehender Invalidität nach § 256 ASVG Anspruch auf zeitlich begrenzte Invaliditätspension hat. Dies wurde an sich vom Erstgericht zutreffend erkannt, doch ging es ohne nähere Begründung davon aus, daß eine solche Invaliditätspension für die ersten sechs Monate ab Antragstellung nicht zugesprochen werden könne. Das Berufungsgericht billigte diese rechtliche Beurteilung, ohne sich mit dem Wortlaut des § 254 Abs 1 Z 2 ASVG auseinanderzusetzen, wonach Anspruch auf Invaliditätspension bei vorübergehender Invalidität ab der 27. Woche ihres Bestandes gebührt. Diese 27 Wochen beginnen nur dann ab dem Pensionsantrag, wenn dieser zugleich mit dem Eintritt des die vorübergehende Invalidität begründenden Sachverhaltes gestellt wird, was praktisch fast nie der Fall sein wird. Bei vorübergehender Invalidität gilt nämlich der Versicherungsfall mit dem Ablauf der 26. Woche ihre Bestandes als eingetreten (§ 223 Abs 1 Z 2 lit b ASVG). Vom Eintritt des Versicherungsfalles ist jedoch einerseits das Entstehen der Leistungsansprüche (§ 85 ASVG) und andererseits der Anfall der Leistungen (§ 86 ASVG) zu unterscheiden. Mit dem Vorliegen aller materiellen und formellen Leistungsvoraussetzungen ist das Leistungsverhältnis entstanden. Dieses ist die Grundlage für die Gewährung einer Leistung. Soweit eine Leistung für einen bestimmten Zeitabschnitt gebührt, wie z.B. eine Pension, bedarf es noch der Festlegung, ab welchem Zeitpunkt diese Leistung zusteht; das Gesetz bezeichnet diesen Zeitpunkt als Leistungsanfall. Er kann vom Zeitpunkt des Entstehens des Leistungsverhältnisses abweichen (Schrammel in Tomandl SV-System 5. ErgLfg 147; SSV-NF 7/8). Soweit nichts anderes bestimmt ist, fallen die sich aus den Leistungsansprüchen ergebenden Leistungen mit dem Entstehen des Anspruchs an (§ 86 Abs 1 ASVG). Direktpensionen aus der Pensionsversicherung fallen mit der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen an, wenn sie auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem der Erfüllung der Voraussetzungen folgenden Monatsersten, sofern die Pension binnen einem Monat nach Erfüllung der Voraussetzungen beantragt wird. Wird der Antrag auf die Pension erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so fällt die Pension mit dem Stichtag an (§ 86 Abs 3 Z 2 ASVG; Schrammel aaO 148; SSV-NF 7/8 mwN). Der Feststellung, ob bei einem Versicherten die geminderte Arbeitsfähigkeit dauernd oder nur vorübergehend ist, kommt für die Frage des Eintritts des Versicherungsfalles und der Möglichkeit der Zuerkennung einer zeitlich begrenzten Leistung Bedeutung zu. Nur dann, wenn die Invalidität bereits mehr als 26 Wochen vor dem Pensiosantrag bereits bestand, gebührt die Invaliditätspension ab dem durch die Antragstellung ausgelösten Stichtag (so bereits OLG Wien SSV 17/110 = SVSlg 24.491).
Den Tatsacheninstanzen unterliefen insoweit Feststellungsmängel, als nicht erörtert und festgestellt wurde, ob bzw wie lange der Kläger auch schon vor dem durch den Pensionsantrag vom 28.9.1993 ausgelösten Stichtag wegen seiner Wirbelsäulenbeschwerden, die möglicherweise nicht plötzlich aufgetreten sind, nicht in der Lage war, noch entsprechende Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Erst auf Grund solcher Feststellungen wird beurteilt werden können, wann der Versicherungsfall der vorübergehenden Invalidität eingetreten ist (vgl auch SSV-NF 5/29 und 5/42 = SZ 64/43).
Da es zur Gewinnung der erforderlichen Tatsachenfeststellungen offenbar einer Verhandlung erster Instanz bedarf, war die Sache in diesem Umfang an das Erstgericht zurückzuverweisen. Im übrigen - Abweisung des Mehrbegehrens für den Zeitraum ab 1.5.1994 - war der Revision des Klägers hingegen ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.
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