Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß § 16 Abs 3 AußStrG, § 508 a Abs 1 ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses gegen seinen bestätigenden Beschluß liegen die Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG hier nicht vor:
Der Oberste Gerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, daß die Unterhaltsbemessung nach Prozentsatzkomponenten im Interesse der Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle erfolgen kann und für durchschnittliche Verhältnissen - wie im vorliegenden Fall - eine brauchbare Handhabe gibt, um die Unterhaltsberechtigten an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen angemessen teilhaben zu lassen (ÖA 1994, 99/U 94 = EFSlg 71.354 mwN; ÖA 1995, 67 uva; zuletzt etwa 6 Ob 1641/95); nach den in der Rechtsprechung entwickelten und vom Schrifttum gebilligten Berechnungsformeln wird aber der Unterhalt für jedes der beiden mehr als 15 Jahre alten Kinder mit je rund 20 % des Nettoeinkommens des sonst nicht weiter sorgebelasteten Unterhaltsverpflichteten bestimmt (Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 14).
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sind Rückzahlungen auf Kredite, die zur Anschaffung, Sanierung und Einrichtung einer Wohnung oder eines Hauses aufgenommen wurden, von der Unterhaltsbemessungsgrundlage grundsätzlich nicht abzuziehen (Purtscheller/Salzmann aaO Rz 244 E 3, 4 uva; zuletzt etwa ÖA 1995, 65; 8 Ob 1506/95).
Diese Erwägungen führen bereits zur Zurückweisung des wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 14 Abs 1 AußStrG) unzulässigen Revisionsrekurses (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 510 Abs 3, letzter Satz, ZPO).
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