OGH 6Ob614/95

OGH6Ob614/9512.10.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj.Kinder Michael N*****, geboren am 24.Februar 1978, und Marion N*****, geboren am 28.April 1979, beide Schüler, in Obsorge ihrer Mutter Luzie N*****, wegen Unterhaltserhöhung infolge Revisionsrekurses des Vaters Kurt B*****, vertreten durch Dr.Arno Kempf, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 19.Juli 1995, AZ 21 R 268/95 (ON 76), womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Wels vom 24. Mai 1995, GZ 2 P 158/89-73, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß § 16 Abs 3 AußStrG, § 508 a Abs 1 ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses gegen seinen bestätigenden Beschluß liegen die Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG hier nicht vor:

Der Oberste Gerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, daß die Unterhaltsbemessung nach Prozentsatzkomponenten im Interesse der Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle erfolgen kann und für durchschnittliche Verhältnissen - wie im vorliegenden Fall - eine brauchbare Handhabe gibt, um die Unterhaltsberechtigten an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen angemessen teilhaben zu lassen (ÖA 1994, 99/U 94 = EFSlg 71.354 mwN; ÖA 1995, 67 uva; zuletzt etwa 6 Ob 1641/95); nach den in der Rechtsprechung entwickelten und vom Schrifttum gebilligten Berechnungsformeln wird aber der Unterhalt für jedes der beiden mehr als 15 Jahre alten Kinder mit je rund 20 % des Nettoeinkommens des sonst nicht weiter sorgebelasteten Unterhaltsverpflichteten bestimmt (Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 14).

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sind Rückzahlungen auf Kredite, die zur Anschaffung, Sanierung und Einrichtung einer Wohnung oder eines Hauses aufgenommen wurden, von der Unterhaltsbemessungsgrundlage grundsätzlich nicht abzuziehen (Purtscheller/Salzmann aaO Rz 244 E 3, 4 uva; zuletzt etwa ÖA 1995, 65; 8 Ob 1506/95).

Diese Erwägungen führen bereits zur Zurückweisung des wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 14 Abs 1 AußStrG) unzulässigen Revisionsrekurses (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 510 Abs 3, letzter Satz, ZPO).

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