OGH 4Ob1061/95

OGH4Ob1061/9510.10.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei POLYFELT Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Zamponi/Weixelbaum & Partner Rechtsanwälte OEG in Linz, wider die beklagte Partei GEOFELT Handelsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Saxinger/Baumann & Partner Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert: 700.000 S), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 7.Juni 1995, GZ 3 R 117/95-11, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ob die die Firma der Streitteile jeweils prägenden Schlagwörter "Polyfelt" und "Geofelt" verwechselbar ähnlich sind, ist eine Frage des Einzelfalles (ecolex 1993, 253 - Stephansdom; ecolex 1994, 406 - EKG-Elektroden ua unveröffentlichte Entscheidungen wie 4 Ob 1021/93; 4 Ob 105/93; 4 Ob 167/93; 4 Ob 9/94; 4 Ob 29/95); die Verneinung der Verwechslungsgefahr durch das Berufungsgericht hält sich jedenfalls im Rahmen der Rechtsprechung des OGH und kann die Rechtssicherheit schon deshalb nicht beeinträchtigen, weil hier - anders als in den Fällen der von der Rechtsmittelwerberin zitierten Entscheidungen - den beteiligten Verkehrskreisen (Interessenten für baugewerbliche Textilprodukte) der englische Wortbestandteil "felt" als Warengattung des EU-Zolltarifs und aus der damit korrespondierenden Warennummer des Österreichischen Zolltarifs als "Filz" bekannt ist und diese daher die Wortverbindungen jeweils nur als - deutlich unterschiedliche - Hinweise auf die Warengattung "Filze" verstehen werden. Derartige - auch fremsprachige - Warengattungsbezeichnungen sind aber - wie nach § 4 Abs 1 Z 3 MSchG - auch nach Wettbewerbsrecht als Firmenbestandteile (Firmenkurzbezeichnungen, Firmenschlagwörter) absolut schutzunfähig (ÖBl 1995, 32 - MOTO mwN). Die der Warengattungsbezeichnung "felt" jeweils vorangestellten griechischen Wörter "Poly" und "Geo" sind demgegenüber schon nach ihrem Klang, Sinn und Schriftbild so unterschiedlich, daß aus den Wortkombinationen allein noch nicht auf eine engere oder weitere Verbindung zwischen den so bezeichneten Unternehmen geschlossen wird.

Stichworte