Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ob die die Firma der Streitteile jeweils prägenden Schlagwörter "Polyfelt" und "Geofelt" verwechselbar ähnlich sind, ist eine Frage des Einzelfalles (ecolex 1993, 253 - Stephansdom; ecolex 1994, 406 - EKG-Elektroden ua unveröffentlichte Entscheidungen wie 4 Ob 1021/93; 4 Ob 105/93; 4 Ob 167/93; 4 Ob 9/94; 4 Ob 29/95); die Verneinung der Verwechslungsgefahr durch das Berufungsgericht hält sich jedenfalls im Rahmen der Rechtsprechung des OGH und kann die Rechtssicherheit schon deshalb nicht beeinträchtigen, weil hier - anders als in den Fällen der von der Rechtsmittelwerberin zitierten Entscheidungen - den beteiligten Verkehrskreisen (Interessenten für baugewerbliche Textilprodukte) der englische Wortbestandteil "felt" als Warengattung des EU-Zolltarifs und aus der damit korrespondierenden Warennummer des Österreichischen Zolltarifs als "Filz" bekannt ist und diese daher die Wortverbindungen jeweils nur als - deutlich unterschiedliche - Hinweise auf die Warengattung "Filze" verstehen werden. Derartige - auch fremsprachige - Warengattungsbezeichnungen sind aber - wie nach § 4 Abs 1 Z 3 MSchG - auch nach Wettbewerbsrecht als Firmenbestandteile (Firmenkurzbezeichnungen, Firmenschlagwörter) absolut schutzunfähig (ÖBl 1995, 32 - MOTO mwN). Die der Warengattungsbezeichnung "felt" jeweils vorangestellten griechischen Wörter "Poly" und "Geo" sind demgegenüber schon nach ihrem Klang, Sinn und Schriftbild so unterschiedlich, daß aus den Wortkombinationen allein noch nicht auf eine engere oder weitere Verbindung zwischen den so bezeichneten Unternehmen geschlossen wird.
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