OGH 4Ob1021/93

OGH4Ob1021/9323.3.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** Porzellanmanufaktur, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Engin-Deniz und Mag.Dr.Christian Reimitz, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1) P***** & Co; 2) Matthias T*****; 3) Johanna J*****, alle in *****, alle vertreten durch Dr.Erich Proksch und Dr.Richard Proksch, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Rechnungslegung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert: 500.000 S), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 14.Jänner 1993, GZ 1 R 234/92-45, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagten übersehen, daß die von ihnen angeführte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (ÖBl 1978, 13; siehe auch ÖBl 1982, 77) entweder Wortzeichen oder Wort(Buchstaben)bestandteile von Bildmarken betroffen hat; die anderen Entscheidungen sind solche der Beschwerdeabteilung des Österreichischen Patentamtes. Der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, daß einzelne Buchstaben nicht zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen geeignet sind, wird aber nicht nur im Fall ihrer Verkehrsgeltung durchbrochen, sondern auch dann, wenn sie Besonderheiten - vor allem graphischer Natur - aufweisen, die einen bildhaften Eindruck hervorrufen (OPM GRURInt 1988, 523; Schönherr-Thaler, Entscheidungen zum Markenrecht, 15 § 1/135), also eine Bildmarke vorliegt (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 160, 165; Baumbach-Hefermehl, Warenzeichenrecht12, 92 Rz 64 zu § 1 dWZG). Gerade das hat aber das Berufungsgericht hier in Ansehung der internationalen Marke 443550 der Klägerin zutreffend bejaht. Ob diese Bildmarke dem in der Einschaltung der Erstbeklagten (Beilage C) gebrauchten Zeichen verwechselbar ähnlich ist, ist eine Frage des Einzelfalles (4 Ob 1070/92); die Bejahung der Verwechslungsgefahr durch das Berufungsgericht hält sich jedenfalls im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und kann daher die Rechtssicherheit nicht beeinträchtigen. Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung, daß Verwechslungsgefahr allgemein nur bei durchgreifender Warenverschiedenheit verneint wird (ÖBl 1992, 147 und 152 mwN); von einer solchen kann aber hier entgegen der Meinung der Beklagten keine Rede sein. Wieso bei Verwendung des Zeichens in Verbindung mit dem Wort "Florence" die Verwechslungsgefahr ausgeschlossen sein soll, ist nicht zu sehen, wird doch das Publikum daraus keine Produzentenbezeichnung erschließen, sondern den Eindruck einer bestimmten Warenserie (einer Typenkennzeichnung) des Zeicheninhabers gewinnen.

Ob die Umstände des Einzelfalles die Wiederholungsgefahr ausgeschlossen oder doch äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen, ist keine erhebliche Rechtsfrage (MR 1988, 14 uva); der von den Beklagten hier zitierten Entscheidung ÖBl 1988, 79 lag jedenfalls ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde. Nach ständiger Rechtsprechung ist Wiederholungsgefahr auch dann anzunehmen, wenn der Beklagte - wie hier - im Prozeß weiter die Auffassung vertritt, zu der beanstandeten Handlung berechtigt zu sein (ÖBl 1985, 140 uva).

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