OGH 4Ob1075/95

OGH4Ob1075/9510.10.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*****Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Schönherr Barfuß Torggler & Partner Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1) F*****gesellschaft mbH; 2) Dkfm.Eugen M*****, beide vertreten durch Dr.Christian Gassauer-Fleissner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Rechnungslegung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren: 470.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 19.Juli 1995, GZ 5 R 32/95-18, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Parteien wird gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Von den in der Zulassungsbeschwerde angeführten Rechtsfragen hängt

die Entscheidung schon deshalb nicht ab, weil bei der Beurteilung der

Verwechslungsgefahr nicht das zergliedernde Betrachten der einzelnen

Bestandteile, sondern der Gesamteindruck des Zeichens maßgebend ist

(Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht 39; ÖBl 1993, 156 - Loctite uva). Ob

das Firmenschlagwort der Klägerin "DOROTHEUM" der

Etablissementbezeichnung "EUROTHEUM" der Erstbeklagten verwechselbar

ähnlich ist, ist demnach eine Frage des Einzelfalles (ecolex 1993,

253 - Stephansdom; 4 Ob 1021/93; 4 Ob 105/93; 4 Ob 9/94); ihre

Bejahung durch das Rekursgericht im Sinne einer "Verwechslungsgefahr

im weiteren Sinne", wenn nicht überhaupt einer "mittelbaren

Verwechslungsgefahr" (dazu Fitz/Gamerith aaO; ÖBl 1992, 147 - AVL und

152 - INA; ÖBl 1993, 156 - Loctite uva), hält sich jedenfalls im

Rahmen der Rechtsprechung des OGH und ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil das Firmenschlagwort der Klägerin als solches ein starkes Zeichen mit so hoher Unterscheidungs-(Kennzeichnungs-)Kraft ist, daß das Publikum in der Etablissementbezeichnung der in derselben Branche (Handel mit Schmuck) tätigen Erstbeklagten (nur) eine Abwandlung des ihm bereits bekannten "DOROTHEUMS" erblickt. Dies umso mehr, als der geänderten Silbe "Euro" die Kennzeichnungskraft überhaupt fehlt und die Schreibweise (Buchstaben) der beiden Zeichen nahezu identisch sind.

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