Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Parteien wird gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Von den in der Zulassungsbeschwerde angeführten Rechtsfragen hängt
die Entscheidung schon deshalb nicht ab, weil bei der Beurteilung der
Verwechslungsgefahr nicht das zergliedernde Betrachten der einzelnen
Bestandteile, sondern der Gesamteindruck des Zeichens maßgebend ist
(Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht 39; ÖBl 1993, 156 - Loctite uva). Ob
das Firmenschlagwort der Klägerin "DOROTHEUM" der
Etablissementbezeichnung "EUROTHEUM" der Erstbeklagten verwechselbar
ähnlich ist, ist demnach eine Frage des Einzelfalles (ecolex 1993,
253 - Stephansdom; 4 Ob 1021/93; 4 Ob 105/93; 4 Ob 9/94); ihre
Bejahung durch das Rekursgericht im Sinne einer "Verwechslungsgefahr
im weiteren Sinne", wenn nicht überhaupt einer "mittelbaren
Verwechslungsgefahr" (dazu Fitz/Gamerith aaO; ÖBl 1992, 147 - AVL und
152 - INA; ÖBl 1993, 156 - Loctite uva), hält sich jedenfalls im
Rahmen der Rechtsprechung des OGH und ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil das Firmenschlagwort der Klägerin als solches ein starkes Zeichen mit so hoher Unterscheidungs-(Kennzeichnungs-)Kraft ist, daß das Publikum in der Etablissementbezeichnung der in derselben Branche (Handel mit Schmuck) tätigen Erstbeklagten (nur) eine Abwandlung des ihm bereits bekannten "DOROTHEUMS" erblickt. Dies umso mehr, als der geänderten Silbe "Euro" die Kennzeichnungskraft überhaupt fehlt und die Schreibweise (Buchstaben) der beiden Zeichen nahezu identisch sind.
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