OGH 1Ob586/95

OGH1Ob586/954.10.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Zihni E*****, vertreten durch Dr.Karl-Heinz Plankel und Dr.Herwig Mayrhofer, Rechtsanwälte in Dornbirn, wider die beklagte Partei Dogan Y*****, wegen S 210.900,-- sA, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 16.Mai 1995, GZ 2 R 127/95-5, womit der Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch vom 4.April 1995, GZ 7 Cg 100/95-2, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Kläger brachte in seiner am 31.3.1995 beim Erstgericht eingelangten Klage vor, daß er an den Beklagten den Klagsbetrag ohne wie immer gearteten Rechtsgrund bezahlt habe. "Auslöser für die Leistung" sei ein vom Beklagten mit dem Kläger "rechtswidrig geschlossenes Untermietverhältnis" gewesen, das durch Verschulden des Beklagten aufgelöst worden sei. Damit sei aber auch die Geschäftsgrundlage für die "gegenständliche Zahlung" weggefallen. Der Kläger stütze seinen Anspruch auf "alle Rechtsgründe" und beantrage den Beklagten zur Zahlung des Klagsbetrages zu verhalten.

Das Erstgericht wies die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück, weil die geltend gemachten Ansprüche im Zusammenhang mit einem Miet-, Pacht- oder Nutzungsvertrag über eine unbewegliche Sache geltend gemacht würden (§ 49 Abs.2 Z 5 JN).

Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Gericht zweiter Instanz dem dagegen erhobenen Rekurs des Klägers nicht Folge. Der Kläger mache primär einen Kondiktionsanspruch geltend, wobei es sich bei der weggefallenen Vertragsgrundlage um ein Untermietverhältnis über eine unbewegliche Sache handle. § 49 Abs.2 Z 5 JN sei eine umfassende Zuständigkeitsregel, von der auch Schadenersatzansprüche aus einem bestehenden oder früher gegebenen Bestandverhältnis sowie alle anderen aus dem Gesetz abgeleiteten Ersatzansprüche, etwa jene nach den §§ 1431 ff ABGB, falls sie mit einem Bestandverhältnis verknüpft seien, umfaßt seien. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zuzulassen, weil der Oberste Gerichtshof, soweit überschaubar, zur Frage der Anwendbarkeit des § 49 Abs.2 Z 5 JN auf Kondiktionsansprüche, die aus Bestandverträgen abgeleitet werden, noch nicht Stellung genommen habe.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Klägers wirft keine der im § 528 Abs.1 ZPO genannten Rechtsfragen auf, sodaß er trotz des - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs.1 ZPO) - Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz nicht zulässig ist.

Seit der Zivilverfahrens-Novelle 1983 fallen unter die gemäß § 49 Abs.2 Z 5 JN vor das Bezirksgericht gehörenden Streitigkeiten nicht nur alle Streitigkeiten aus Bestandverträgen über unbewegliche oder für unbeweglich erklärte Sachen, sondern auch Streitigkeiten über das Eingehen, das Bestehen und die Aufhebung solcher Verträge und die Nachwirkungen hieraus. Die vorher bestandene Ausnahme - sofern die Streitigkeiten weder das Bestehen eines solchen Vertrages noch die Bezahlung des Zinses betreffen - wurde fallen gelassen. Dadurch sollte einer nicht wünschenswerten Kompetenzzersplitterung entgegengewirkt werden. Auch die Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 folgte dieser Zielsetzung (WoBl 1991, 67 mwN aus RV und JA).

Der Oberste Gerichtshof hat bereits vor der Zivilverfahrens-Novelle 1983 in 7 Ob 609/79 = MietSlg 31.620 zu der vom Rekursgericht aufgeworfenen Rechtsfrage dahin Stellung genommen, daß unter die mehrfach zitierte Zuständigkeitsnorm nicht nur Schadenersatzansprüche aus einem bestehenden oder einem früher bestandenen Bestandverhältnis, sondern alle anderen aus dem Gesetz abgeleiteten Ersatzansprüche (§§ 1041, 1042, 1111, 1120, 1431 ff ABGB) fallen, sofern sie mit einem Bestandrecht verknüpft sind. Dieser Rechtsansicht hat der Oberste Gerichtshof auch bei der nunmehr geltenden Gesetzeslage in seiner Entscheidung 8 Ob 582, 583/91 = RZ 1992/94 aufrecht erhalten, indem er aussprach, daß Streitigkeiten, die auf die Unwirksamkeit eines Bestandvertrages gegründet werden, als Bestandstreitigkeiten im Sinne des § 49 Abs.2 Z 5 JN zu qualifizieren sind. Von diesem Standpunkt abzugehen sieht sich der erkennende Senat nicht veranlaßt, zumal der Revisionsrekurs dagegen keine beachtlichen Argumente ins Treffen führt. Soweit in der Rechtsmittelschrift vorgebracht wird, daß überhaupt nie ein Mietvertrag bestanden habe (vgl. hiezu die Glosse Hoyers zur zuletzt zitierten Entscheidung in ZfRV 1992, 137), entfernt sich der Rechtsmittelwerber in unzulässiger Weise von seinem Vorbringen in der Klage, das allein Grundlage der Zuständigkeitsprüfung zu sein hat. Dies gilt auch für den Hinweis, der Kläger habe seinen Anspruch auf alle Rechtsgründe gestützt, weil dieses Vorbringen durch den geltend gemachten anspruchserzeugenden Sachverhalt konkretisiert wird. Wie aber die somit für die Zuständigkeitsbeurteilung allein maßgebliche Parteienerklärung in der Klage im Einzelfall aufzufassen ist, berührt - sofern die Entscheidung zweiter Instanz nicht auf eine wesentliche Verkennung der Rechtslage zurückgeht (vgl. EFSlg 46.695) - regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage (VersRdSch 1988, 99; ZVR 1988/143; 7 Ob 566/91).

Der Revisionsrekurs des Klägers war daher zurückzuweisen.

Stichworte